Bankrott – § 283 StGB

Wenn eine Person zahlungsunfähig gegenüber den Gläubigern ist, ist das für beide Parteien ein großes Problem. Je nachdem, wie mit dieser Zahlungsunfähigkeit umgegangen wird oder diese herbeigeführt wurde, kann dabei auch der Strafbestand des „Bankrotts“ gem. § 283 StGB verwirklicht werden.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Bankrott
Das steht im Gesetz: § 283 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

  • 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  • 2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  • 3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  • 4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
  • 5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
  • 6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
  • 7. entgegen dem Handelsrecht
    • a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
    • b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
  • 8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer in den Fällen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(4) Wer in den Fällen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder
  • 2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,

(5) Wer in den Fällen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(5) Wer in den Fällen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder
  • 2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht,

(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Inhaltsverzeichnis

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Wer als Unternehmer, Geschäftsführer oder auch als Privatperson in eine finanzielle Schieflage gerät, steht unter enormem Druck. Wenn dann zur wirtschaftlichen Existenzangst noch eine Vorladung der Polizei oder eine Anklageschrift mit dem Vorwurf „Bankrott“ (§ 283 StGB) hinzukommt, fühlen sich viele Betroffene kriminalisiert. Der Vorwurf wiegt schwer: Die Staatsanwaltschaft unterstellt Ihnen, dass Sie in der Krise nicht redlich gehandelt, sondern Vermögenswerte beiseitegeschafft oder Buchführungsunterlagen manipuliert haben, um Gläubiger zu benachteiligen.
Die Situation ist ernst, aber Panik ist der falsche Ratgeber. Nicht jede falsche Entscheidung in der Krise ist automatisch strafbar. Der Straftatbestand des Bankrotts ist juristisch hochkomplex und voller Fallstricke für die Ermittlungsbehörden. Oftmals lassen sich Vorwürfe entkräften, weil feine dogmatische Voraussetzungen – wie die genaue Definition der Zahlungsunfähigkeit oder die Kausalität – nicht zweifelsfrei nachweisbar sind. Dieser Artikel erklärt Ihnen verständlich, was juristisch hinter dem Vorwurf steckt und wie wir uns dagegen verteidigen können.

Was ist Bankrott im juristischen Sinne?

In der Umgangssprache werden Begriffe wie „Pleite“, „Insolvenz“ und „Bankrott“ oft synonym verwendet. Juristisch ist das jedoch falsch und gefährlich. Eine Insolvenz ist zunächst nur ein wirtschaftlicher Zustand – das Unvermögen, Rechnungen zu bezahlen. Bankrott hingegen ist eine Straftat.
Der Gesetzgeber schützt mit § 283 StGB die sogenannte Insolvenzmasse. Das Ziel ist es, zu verhindern, dass in einer wirtschaftlichen Krise das noch vorhandene Vermögen verringert oder verheimlicht wird, bevor es gerecht an die Gläubiger verteilt werden kann. Damit Sie sich strafbar machen, müssen zwei Grundvoraussetzungen zusammentreffen: Es muss eine wirtschaftliche Krise vorliegen und Sie müssen in dieser Situation eine spezifische Bankrotthandlung begehen.

Die Krise: Der Nährboden der Tat

Ohne Krise gibt es keinen Bankrott. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Handlung in einer von drei Situationen befanden:

Überschuldung:

Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr. Hierbei ist jedoch entscheidend, ob eine „positive Fortführungsprognose“ besteht. Wenn es überwiegend wahrscheinlich ist (Wahrscheinlichkeit über 50 %), dass das Unternehmen fortgeführt werden kann, liegt juristisch oft gar keine Überschuldung vor.

Drohende Zahlungsunfähigkeit:

Sie werden voraussichtlich nicht in der Lage sein, künftige Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt hierbei in der Regel 24 Monate.
Bankrott - § 283 StGB

Eingetretene Zahlungsunfähigkeit:

Sie können fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht hier eine wichtige Grenze für die Verteidigung: Beträgt die Liquiditätslücke weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, gilt man in der Regel noch als zahlungsfähig. Erst bei einer größeren Lücke, die nicht binnen drei Wochen geschlossen werden kann, nimmt die Justiz eine Zahlungsunfähigkeit an.

Die Tathandlungen: Was wird Ihnen vorgeworfen?

Wenn die Krise festgestellt ist, prüft die Staatsanwaltschaft, ob Sie gegen die Regeln der „ordnungsgemäßen Wirtschaft“ verstoßen haben. Der Katalog der möglichen Tathandlungen ist lang, lässt sich aber für die Verteidigung in vier Gruppen unterteilen:

Beiseiteschaffen und Verheimlichen von Vermögen

Dies ist der klassische Fall. Ihnen wird vorgeworfen, Bestandteile des Vermögens (Maschinen, Bargeld, Waren) dem Zugriff der Gläubiger entzogen zu haben. Das kann der Verkauf des Firmenwagens an den Ehepartner weit unter Wert sein oder die Umleitung von Kundenzahlungen auf ein privates Konto. Auch das „Verheimlichen“ gehört dazu – etwa wenn Sie dem Insolvenzverwalter gegenüber Vermögenswerte verschweigen. Wichtig für Ihre Verteidigung: Nicht jede Vermögensminderung ist strafbar. Geschäfte, die einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen – etwa die Zahlung notwendiger Löhne oder der Einkauf von Waren zum Marktpreis –, sind erlaubt, auch wenn sie die Masse verringern.

Risikogeschäfte und Verschleuderung

Hier geht es um unwirtschaftliches Verhalten. Haben Sie Verlustgeschäfte gemacht, spekuliert oder Waren weit unter Wert („Schleuderpreis“) verkauft, um schnell an Liquidität zu kommen? Strafbar ist dies nur, wenn es den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widerspricht. Ein gescheiterter Rettungsversuch des Unternehmens durch ein riskantes Geschäft ist nicht zwingend strafbar, wenn er betriebswirtschaftlich vertretbar war.

Vortäuschen von Rechten anderer

Manche Schuldner versuchen, die Quote für befreundete Gläubiger zu erhöhen oder Vermögen zu retten, indem sie Schulden anerkennen, die gar nicht existieren. Wer fingierte Rechnungen in die Buchhaltung aufnimmt oder Scheingläubiger anerkennt, begeht Bankrott.

Buchführungsdelikte (Die formelle Falle)

Oft ist dies der einfachste Nachweis für die Ermittler. Wer als Kaufmann (z.B. GmbH-Geschäftsführer) keine Handelsbücher führt, Bilanzen nicht rechtzeitig erstellt oder Unterlagen vor Ablauf der Fristen vernichtet, macht sich strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie dies getan haben, um etwas zu vertuschen, oder einfach nur aus Überforderung („Chaos-Buchführung“). Wenn durch die fehlenden Bücher der Überblick über den Vermögensstand erschwert wird, ist der Tatbestand erfüllt.

Die objektive Bedingung der Strafbarkeit: Der „Schalter“

Ein zentraler Aspekt, den viele Beschuldigte nicht kennen, ist die sogenannte „objektive Bedingung der Strafbarkeit“. Ihre Handlungen in der Krise werden erst dann strafrechtlich relevant, wenn tatsächlich das „Kind in den Brunnen gefallen ist“. Das Gesetz verlangt in § 283 Abs. 6 StGB, dass Sie entweder Ihre Zahlungen eingestellt haben oder über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (bzw. mangels Masse abgewiesen wurde). Das ist ein entscheidender Hebel für die Verteidigung: Solange das Insolvenzgericht noch keinen Eröffnungsbeschluss gefasst hat oder keine Zahlungseinstellung vorliegt, sind die Bankrotthandlungen oft noch nicht strafbar. Gelingt es uns beispielsweise, die Insolvenz durch einen Vergleich mit den Gläubigern noch abzuwenden (Sanierung), kann dies unter Umständen das Strafverfahren zu Fall bringen. Zudem muss zwischen Ihrer Handlung und der späteren Insolvenz ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang bestehen. Liegen Jahre dazwischen, fehlt es oft an diesem Zusammenhang.

Welche Strafe droht bei Bankrott?

Der Gesetzgeber sieht für den Grundtatbestand des Bankrotts (§ 283 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für Ersttäter ohne Vorstrafen endet das Verfahren oft mit einer Geldstrafe oder einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Die Höhe hängt stark von der Schadenssumme und der kriminellen Energie ab.

Gefahr: Der besonders schwere Fall (§ 283a StGB)

Die Situation verschärft sich drastisch, wenn die Staatsanwaltschaft einen „besonders schweren Fall“ annimmt. Dies ist der Fall, wenn Sie gewerbsmäßig gehandelt haben (also sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen wollten) oder wenn Sie durch die Tat viele Menschen in die Gefahr des Verlustes ihrer Vermögenswerte gebracht haben. Hier sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Eine Geldstrafe ist in diesem Bereich gesetzlich nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass eine Verurteilung zwingend im Führungszeugnis auftaucht.
Bankrott - § 283 StGB

Die berufsrechtliche Keule

Oft schmerzhafter als die Strafe selbst sind die Nebenfolgen. Eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) führt gemäß § 6 GmbHG zu einem Geschäftsführerverbot für fünf Jahre. Sie dürfen dann keine GmbH mehr leiten, was für viele Unternehmer einem Berufsverbot gleichkommt. Zudem wird in der Regel die Restschuldbefreiung versagt, wenn Sie wegen Bankrotts verurteilt werden. Sie bleiben dann auf Ihren Schulden sitzen, auch nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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