Verstoß gegen das Berufsverbot – § 145c StGB

Ein Berufsverbot kann die berufliche Existenz zerstören und weitreichende Folgen für Betroffene haben. Doch wann wird es verhängt? Welche Berufe sind besonders gefährdet? Und welche Strafen drohen, wenn man trotz eines Verbots weiterarbeitet?

Inhalt

Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder einen anderen ausübt oder durch einen anderen für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Verstoß gegen das Berufsverbot – was bedeutet das nach § 145c StGB?

Ein strafgerichtlich angeordnetes Berufsverbot zählt zu den einschneidendsten Maßnahmen des deutschen Strafrechts. Es schränkt das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf freie Berufsausübung ein – mit dem Ziel, die Allgemeinheit vor Wiederholungstaten zu schützen. Wer sich über ein solches Verbot hinwegsetzt, macht sich strafbar. Doch ab wann liegt tatsächlich ein Verstoß vor? Welche Tätigkeiten sind erlaubt – und welche nicht? Und wie können Betroffene sich gegen den Vorwurf verteidigen?

Was ist ein Berufsverbot?

Ein Berufsverbot bedeutet, dass jemand bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben darf. Es wird in der Regel vom Strafgericht verhängt, wenn jemand im Rahmen seines Berufs Straftaten begangen hat – etwa ein Arzt, der Patienten falsch behandelt, oder ein Lehrer, der sich übergriffig verhält. Geregelt ist das Berufsverbot in § 70 StGB. Schon im Ermittlungsverfahren kann auch ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO angeordnet werden – etwa zur Gefahrenabwehr.

Wann liegt ein Verstoß vor?

Nach § 145c StGB macht sich strafbar, wer einen verbotenen Beruf, Berufszweig, ein Gewerbe oder eine vergleichbare Tätigkeit ausübt – entweder:

– für sich selbst,
– für eine andere Person oder
– durch eine andere Person für sich ausüben lässt.

Welche Tätigkeiten sind strafbar?

Die Grenzen sind nicht immer leicht zu ziehen. Strafbar ist jede berufstypische Tätigkeit, die dem Sinn und Zweck des Berufsverbots zuwiderläuft. Dazu zählen insbesondere:

– Tätigkeiten, die dem Berufsbild entsprechen,
– auch wenn sie unentgeltlich erfolgen oder nur einmalig sind,
– auch wenn sie durch eine andere Person im Auftrag des Verbotenen erfolgen.

Beispiel:

Ein gesperrter Arzt behandelt weiterhin Patienten in einer Praxis, die formal auf seine Ehefrau läuft. Obwohl er nicht namentlich auftritt, liegt ein Verstoß vor – weil er de facto medizinisch tätig wird und die Patientenversorgung beeinflusst.

Was ist erlaubt?

Erlaubt sind Tätigkeiten, die keinen Bezug zur eigentlichen Berufsausübung haben – z. B. rein organisatorische Aufgaben, etwa das Sortieren von Akten, ohne inhaltliche Beratung oder Außenwirkung. Auch bloße Gefälligkeiten im privaten Umfeld sind nicht strafbar, wenn sie nicht auf Dauer oder mit Gewinnerzielungsabsicht angelegt sind.

Vorsatz erforderlich

Strafbar ist nur, wer vorsätzlich handelt – also mit Wissen um das Verbot und dem Bewusstsein, dass die konkrete Tätigkeit unter dieses Verbot fällt. Wer sich z. B. über die Dauer oder Reichweite des Berufsverbots irrt, handelt nicht vorsätzlich und kann sich unter Umständen erfolgreich verteidigen.

Was droht bei einem Verstoß?

§ 145c StGB sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Maßgeblich für das Strafmaß sind:

– die Schwere des Verstoßes,
– seine Dauer,
– ob Dritte gefährdet oder geschädigt wurden,
– ob der Täter geständig war oder Einsicht zeigt.

Strafrechtliche Besonderheiten

Es genügt bereits eine einmalige Handlung, um den Tatbestand zu erfüllen. Auch wenn der Verstoß nicht dauerhaft oder systematisch erfolgt, liegt eine vollendete Tat vor. § 145c ist als sogenanntes Dauerdelikt konzipiert – das heißt, schon der Beginn der Handlung reicht für eine Strafbarkeit aus, auch wenn sie nach kurzer Zeit endet.

Verteidigungsmöglichkeiten

In der Praxis bestehen mehrere Ansatzpunkte, sich gegen einen Vorwurf zu verteidigen:

– Prüfung, ob das Berufsverbot tatsächlich rechtskräftig und wirksam war,
– Klärung, ob die beanstandete Tätigkeit wirklich zum Berufsbild gehört,
– Nachweis, dass keine Weisungsgebundenheit bestand (z. B. bei unabhängiger Tätigkeit anderer Personen),
– Glaubhafte Irrtumsdarlegung über Reichweite oder Bestehen des Verbots.

Häufige Fragen zum Verstoß gegen das Berufsverbot

Was ist ein strafbares „Berufsausüben“?

Jede Handlung, die dem typischen Berufsbild entspricht – auch ohne Bezahlung oder Außenwirkung.

Gilt das Verbot auch für Tätigkeiten über Dritte?

Ja – auch wenn jemand anders im Auftrag des Verbotenen tätig wird, kann ein Verstoß vorliegen.

Kann man sich auf Unwissenheit berufen?

Ein Irrtum über die Existenz oder Reichweite des Verbots kann strafbefreiend sein – muss aber glaubhaft dargelegt werden.

Ist auch der Versuch strafbar?

Nein. § 145c StGB erfasst nur vollendete Taten – also tatsächliche Berufsausübung, nicht bloße Absichtserklärungen.

Anzeige erhalten?

Wer wegen eines Verstoßes gegen ein Berufsverbot angezeigt wird, sieht sich oft mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert – obwohl die zugrunde liegenden Tätigkeiten nicht immer eindeutig zu beurteilen sind. Gerade bei komplexen Berufsprofilen und unklaren Arbeitsverhältnissen ist eine sachliche rechtliche Prüfung unerlässlich. Frühzeitiger anwaltlicher Beistand hilft, die Tragweite einzuschätzen, Missverständnisse aufzuklären und mögliche Konsequenzen zu vermeiden.

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