Berufung

Sie wurden vom Amtsgericht verurteilt und wollen gegen die Entscheidung Berufung einlegen? Die Berufung bietet die Chance, das Verfahren vor einem anderen Gericht höherer Instanz neu aufzurollen – gleichzeitig birgt sie aber auch Risiken. Im folgenden Beitrag finden Sie alles Wichtige zum Thema “Berufung”.
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Was ist eine „Berufung“?

Bei der Berufung (§ 312 ff. StPO) handelt es sich um ein Rechtsmittel im Strafverfahren gegen Urteile des Amtsgerichts, also gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts. Eine Berufung ist auch gegen Urteile im Jugendstrafrecht möglich und kann sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden.

Die Berufung bedeutet, dass das Strafverfahren neu vor dem Landgericht aufgerollt wird. Es findet eine neue Beweisaufnahme statt, sämtliche Zeugen werden erneut vernommen. Das Landgericht spricht am Ende der Berufungsverhandlung eine eigene Entscheidung, die in jede Richtung vom Urteil des Amtsgerichts abweichen kann. Daraus ergibt sich, dass die Berufung nicht nur Chancen, sondern auch Risiken birgt, die zusammen mit einem Anwalt abgewägt werden wollen.

Die wesentliche Wirkung des Rechtsmittels der Berufung ist die Hemmung der Rechtskraft. Dies bedeutet, dass eine vom Amtsgericht verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nicht vollstreckt werden kann. Allerdings muss die Berufung klar von der Revision unterschieden werden.

Form und Frist der Berufung

Die Einlegung einer zulässigen Berufung ist an die Form- und Fristvorschriften des § 314 Strafprozessordnung (StPO) gebunden.

Form der Berufung

Das Rechtsmittel der Berufung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Möglich ist daher, dass Sie per Brief und per Fax oder durch eine persönliche Vorsprache auf der Geschäftsstelle des Gerichts Berufung einlegen.

Die Berufung muss an das Gericht, welches das Urteil verkündet hat, gerichtet sein – also das Amtsgericht, bei dem die Hauptverhandlung stattgefunden hat. Das Schreiben muss nicht zwingend mit dem Wort „Berufung“ betitelt werden. Ausreichend ist, dass klar wird, dass das Urteil des Gerichts angefochten werden soll. Im Zweifel wird das Gericht von einer gewollten Berufung ausgehen.

Damit eine Zuordnung zum Verfahren möglich ist, sollte auf der Berufungsschrift das Aktenzeichen sowie der Name des Angeklagten mitgeteilt werden. Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, aber anzuraten. Eine Rechtsmitteleinlegung per Telefon ist nicht möglich.

Frist der Berufung

Sie müssen die Berufung im Strafrecht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegen.

Für eine rechtzeitige Einlegung ist der Zugang bei Gericht entscheidend. Sofern die Berufung per Post eingelegt wird, sind die Postlaufzeiten zwingend zu beachten. Entscheidend ist der Eingang bei Gericht und nicht die Aufgabe bei der Post. Um den rechtzeitigen Zugang ggf. nachweisen zu können, empfiehlt sich die Einlegung per Fax, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder per Einwurf-Einschrieben.

Wird die Frist der Berufung verpasst, wird das Urteil rechtskräftig. Es kann dann nur noch – in engen Grenzen und engen Ausnahmefällen – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden.

Ablauf des Berufungsverfahrens

Der Ablauf des Berufungsverfahrens folgt einem strengen, von der Strafprozessordnung (StPO) vorgegebenen Gang.

Abgabe an das Landgericht

Wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt, werden die Akten an das zuständige Landgericht weitergereicht. Dort findet eine Berufungshauptverhandlung statt.

Das Berufungsgericht – die „kleine Strafkammer am Landgericht“ – ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt.

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Begründung der Berufung

Die Berufung selbst muss – im Unterschied zur Revision – nicht begründet werden.

Gleichwohl bietet sich eine Begründung häufig an, um dem Berufungsgericht mitzuteilen, gegen welche Punkte sich die Berufung richtet, und um auf rechtliche oder tatsächliche Probleme hinzuweisen.

Berufungshauptverhandlung

Ein Wesensmerkmal der Berufung ist, dass das Landgericht nicht an die Feststellungen der ersten Instanz gebunden ist. Es wird daher in der Regel die Beweisaufnahme vollständig wiederholt. Dies bedeutet, dass in der Berufungshauptverhandlung noch einmal alle Zeugen vernommen, alle Fotos angeschaut, Sachverständige gehört und Urkunden verlesen werden.

Da es sich um eine neue Tatsacheninstanz handelt, besteht die Möglichkeit, dass neue Beweismittel (neue Zeugen, neue Schriftstücke etc.) in das Verfahren eingeführt werden können.

Für den Verurteilten besteht die Chance, dass im Berufungsverfahren die Argumentation des Amtsgerichts bekannt ist. Mit diesem Wissen kann daher entschieden werden, ob bspw. ein Sachverständigengutachten beantragt wird oder eine Einlassung zur Sache abgegeben wird.

Das Gericht trifft nach der Hauptverhandlung eine eigene Entscheidung, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von der Entscheidung des Amtsgerichts abweichen kann.

Rechtsmittel nach einer Berufung: Revision

Bei der Berufung handelt es sich zwar um eine neue Tatsacheninstanz, gleichzeitig aber um die letzte. Eine weitere Berufung ist nicht möglich. Somit ist die Antwort auf die Frage, wie oft man in Berufung gehen kann: Ein einziges Mal.

Berufungsurteile können nur noch mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden. Dies ist das letzte Rechtsmittel gegen ein Urteil.

Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Bei der Berufung handelt es sich um eine neue Tatsacheninstanz mit einer Hauptverhandlung vor Gericht. Es erfolgt eine neue Beweisaufnahme.

Dagegen prüft das Revisionsgericht das strafrechtliche Urteil allein auf Rechtsfehler. Es findet keine erneute Beweisaufnahme statt. Die Ergebnisse zum Sachverhalt werden in der Revision nicht überprüft. Während gegen ein Berufungsurteil noch Revision eingelegt werden kann, ist ein weiteres Rechtsmittel gegen eine Revisionsentscheidung nicht möglich.

Verschlechterungsverbot

Legt allein der Angeklagte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung ein, so gilt das Verschlechterungsverbot (sog. „reformatio in peius“, „Verböserungsverbot“). Dies bedeutet, dass das Urteil des Berufungsgerichts in diesen Fällen nicht schlechter ausfallen darf als das Urteil der Vorinstanz.

Hat allerdings auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Das Berufungsgericht ist dann in der Entscheidungsfindung völlig frei. Es kann also auch zu Ungunsten des Angeklagten entscheiden – ein nicht zu unterschätzendes Risiko im Berufungsverfahren.

Beschränkung der Berufung

Die Berufung kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden – etwa auf einzelne Tatvorwürfe oder auf den Rechtsfolgenausspruch, also die ausgeurteilte Strafe.

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Die Beschränkung der Berufung kann etwa sinnvoll sein, wenn der vorgeworfene Sachverhalt grundsätzlich eingeräumt wird, aber die vom Amtsgericht ausgesprochene Strafe zu hoch erscheint.

Eine Berufungsbeschränkung sollte wohl überlegt und nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen. Eine einmal erklärte Beschränkung kann nicht wieder zurückgenommen werden.

So verhalten Sie sich in der Berufung richtig!

  • Bewahren Sie Ruhe! Handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt. Ein Fehler kann im Nachhinein kaum wieder ausgebügelt werden.
  • Schweigen Sie! Sie haben das Recht zu Schweigen – nutzen Sie es. Viele Tatnachweise können erst geführt werden, weil der Beschuldigte Angaben gemacht hat.
  • Anwalt kontaktieren! Im Strafverfahren steht Ihnen der gesamte Machtapparat des Staates gegenüber. Nur mit einem Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht können Sie Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auf Augenhöhe begegnen.

Ihr Anwalt im Berufungsverfahren

Sie wurden vom Amtsgericht verurteilt und wollen die Entscheidung anfechten und in Berufung gehen? Mit der Berufung wird das Verfahren vor dem Landgericht neu verhandelt. Das Rechtsmittel der Berufung bietet die Chance eines wesentlich günstigeren Verfahrensausgangs.

Wie können wir Ihnen bei einer Berufung helfen?

Wir sind eine bundesweit tätige und auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei in Leipzig. Wir stehen Ihnen als Rechtsanwalt und Strafverteidiger kompetent und diskret im gesamten Strafverfahren zur Seite. Unsere hohe Spezialisierung gewährleistet eine effektive und zielgerichtete Verteidigung unserer Mandanten.

Besonders häufig suchen uns Mandanten auf, die das erstinstanzliche Verfahren allein oder mit einem anderen Anwalt beschritten haben und mit dem Urteil nicht zufrieden sind. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam die Chancen, Möglichkeiten und Risiken einer Berufung vor dem Landgericht.

Häufige Fragen

Was bedeutet Berufung einlegen?

Legt ein Verfahrensbeteiligter Berufung ein, dann wird durch ein nächsthöheres Gericht die getroffene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. So sollen die Rechte des Angeklagten gewahrt und Fehler durch die Justiz behoben werden.

Kann eine Berufung auch abgelehnt werden?

Nach § 313 II 1 StPO kann die Berufung abgelehnt werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist. Hierfür ergeht vom Berufungsgericht ein Beschluss, welcher nicht anfechtbar ist.

Kann man auch ohne Anwalt Berufung einlegen?

Prinzipiell kann man auch ohne Anwalt in Berufung gehen. Allerdings wird ein erfahrener Rechtsanwalt dringend empfohlen.

Wie lange kann man die Berufung zurücknehmen?

Gem. § 302 StPO kann die Berufung bis zur Entscheidung des Berufungsurteils durch das Landgericht zurückgenommen werden. Dabei ist die Zurücknahme dem Gericht gegenüber zu erklären.

Was ist der „Devolutiveffekt“?

Wird ein Rechtsmittel wie die Berufung eingelegt, dann hat die Einlegung zwei verschiedene Rechtswirkungen auf die angegriffene Entscheidung – den Devolutiveffekt und den Suspensiveffekt. Der Devolutiveffekt meint, dass die angegriffene Entscheidung des Strafverfahrens in die nächsthöhere Instanz – also vor das nächsthöhere Gericht – gebracht wird.

Was ist der „Suspensiveffekt“?

Wird ein Rechtsmittel wie die Berufung eingelegt, dann hat die Einlegung zwei verschiedene Rechtswirkungen auf die angegriffene Entscheidung – den Devolutiveffekt und den Suspensiveffekt. Der Suspensiveffekt meint, dass die Rechtskraft des Urteils gehemmt wird – die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Strafe wird also nicht vollstreckt; sie wird ausgesetzt (§ 316 Abs. 1 StPO).

Was bedeutet „die Berufung ist nicht gesondert zugelassen“ in Bezug auf ein arbeitsgerichtliches Urteil?

Dies bedeutet keinesfalls, dass die Berufung abgelehnt ist, vielmehr ist hier eine Besonderheit im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beachten. Wenn nämlich besondere Voraussetzungen (Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Beschwerdegegenstand über 600 €) vorliegen, ist die Berufung schon von Gesetzes wegen zugelassen. Hiermit ist nur eine weitere Möglichkeit zur zweiten Instanz gemeint.

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