Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen – § 166 StGB

Die Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen ist nach § 166 StGB strafbar. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Beschimpfung von Bekenntnissen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Das steht im Gesetz: § 166 StGB

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift wegen der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen nach § 166 des Strafgesetzbuches (StGB) erhalten haben, ist das im ersten Moment oft ein Schock. In Deutschland herrscht Meinungsfreiheit, und gerade in hitzigen gesellschaftlichen oder politischen Diskussionen fallen schnell scharfe Worte. Werden religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen kritisiert, steht rasch der Vorwurf der Blasphemie beziehungsweise der strafbaren Beschimpfung im Raum. Gerade in Zeiten digitaler Kommunikation und gesellschaftlicher Polarisierung gewinnt dieser Straftatbestand zunehmend an Bedeutung.

Als Beschuldigter in einem solchen Verfahren ist es nun entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren. Längst nicht jede abfällige Bemerkung über eine Kirche, eine Religion oder eine Weltanschauung erfüllt die strengen Voraussetzungen des Gesetzes. Die juristischen Hürden für eine Verurteilung sind hoch, und ein erfahrener Verteidiger hat hier vielfältige Ansatzpunkte, um Sie gegen diesen Vorwurf effektiv abzuschirmen. Der folgende Beitrag erklärt Ihnen als Wegweiser im Strafverfahren, was genau hinter diesem Paragraphen steckt, wo die Grenze zwischen erlaubter Meinungsäußerung und strafbarer Handlung verläuft und welche rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten Ihnen nun offenstehen.

Was ist die Beschimpfung von Bekenntnissen und Religionsgesellschaften?

Der Vorwurf nach § 166 StGB zielt darauf ab, dass jemand öffentlich oder durch das Verbreiten von Inhalten ein religiöses oder weltanschauliches Bekenntnis, eine Religionsgesellschaft oder eine Weltanschauungsvereinigung in einer Weise beschimpft hat, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme schützt das Gesetz dabei nicht Gott, die Religion an sich oder die individuellen religiösen Gefühle einzelner Gläubiger. Das zentrale Schutzgut dieser Vorschrift ist einzig und allein der öffentliche Frieden. Der Staat möchte mit diesem Gesetz verhindern, dass es durch massive verbale Angriffe auf tief verwurzelte Überzeugungen zu gewaltsamen Konflikten, Intoleranz oder einer tiefen Spaltung innerhalb der Gesellschaft kommt.

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen - § 166 StGB

Welche Objekte und Gemeinschaften stehen überhaupt unter dem Schutz des Gesetzes?

Um sich strafbar zu machen, muss sich die angebliche Beschimpfung gegen ganz bestimmte gesetzlich definierte Objekte richten. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen dem Bekenntnis an sich und den Institutionen, die dieses Bekenntnis pflegen. Ein geschütztes religiöses Bekenntnis zeichnet sich durch den Glauben an ein höheres göttliches Wesen aus, während ein weltanschauliches Bekenntnis ein allgemein gültiges Sinnverständnis der Welt umfasst, nach dem Menschen ihr Leben absolut ausrichten. Dazu gehören beispielsweise neben den großen Weltreligionen auch Anschauungen wie der Marxismus oder der humanitäre Idealismus. Geschützt ist nicht der Akt des Bekennens, sondern der wesentliche Inhalt, wie etwa die Anerkennung eines Gottes, die Menschwerdung Christi im Christentum oder die Marienverehrung in der katholischen Kirche.

Ebenso geschützt sind inländische Religionsgesellschaften, zu denen die großen christlichen Kirchen, jüdische, hinduistische oder muslimische Gemeinden zählen. Auch Weltanschauungsvereinigungen wie die Freimaurer oder die Humanistische Union fallen unter den Schutz des Paragraphen. Interessant für die Verteidigung ist hierbei, dass Organisationen, die primär politische oder wirtschaftliche Zwecke verfolgen, selbst bei religiöser Motivation nicht unter diesen Schutz fallen. Auch Vereine, die nur einzelne wohltätige Zwecke verfolgen, wie etwa die Caritas oder Bibelkreise, sind vom Schutzbereich ausgenommen. Der strafrechtliche Schutz erstreckt sich zudem auf die Einrichtungen und Gebräuche dieser Gemeinschaften. Unter Einrichtungen versteht das Gesetz die Formen zur Ausübung des Bekenntnisses, wie etwa das Abendmahl, die Beichte, die Taufe oder das Papsttum. Gebräuche sind allgemein praktizierte tatsächliche Übungen, wie beispielsweise das Sichbekreuzigen oder die typische Amtstracht von Geistlichen.

Wann wird eine kritische Äußerung zu einer juristischen Beschimpfung?

Der juristische Begriff der Beschimpfung geht weit über eine einfache Kritik, Ironie oder Ablehnung hinaus. Eine bloße Verneinung eines Bekenntnisses oder selbst sehr scharfe Kritik, die auf tiefes Unverständnis schließen lässt, reicht für eine Strafbarkeit nicht aus. Eine Beschimpfung im Sinne des Strafrechts ist eine besonders grobe Herabsetzung, die darauf abzielt, das Bekenntnis oder seine Institutionen lächerlich zu machen oder zu entwürdigen. Die Rechtsprechung fordert hierbei zwingend, dass die Äußerung nach dem Urteil eines unbefangenen und auf religiöse Toleranz bedachten Dritten bewertet werden muss. Nicht das subjektive Beleidigtsein eines Gläubigen ist maßgeblich, sondern die objektive Schwere des Angriffs. Wenn in der Vergangenheit beispielsweise der katholische Priester als „Guru“ verunglimpft oder Toilettenpapier mit Koranaufdruck versendet wurde, sahen Gerichte das Merkmal der Beschimpfung als erfüllt an.

Warum die Störung des öffentlichen Friedens das entscheidende Kriterium ist

Selbst wenn eine Äußerung als grobe Beschimpfung gewertet wird, führt dies nicht automatisch zu einer Strafe. Das absolute Kernstück des § 166 StGB ist das Erfordernis, dass die Tathandlung konkret dazu geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören. Hier liegt oftmals der stärkste Hebel für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Es ist zwar nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu Ausschreitungen oder Unruhen gekommen ist, jedoch muss die konkrete Äußerung in ihrer spezifischen Situation die potenzielle Gefahr in sich tragen, das Vertrauen der Bevölkerung in gegenseitigen Respekt und Rechtssicherheit zu erschüttern. Wurde ein kritischer Artikel beispielsweise in einer generell als kirchenkritisch bekannten Zeitschrift veröffentlicht, bei deren Leserschaft gar keine Gefahr der Förderung von Intoleranz besteht, fehlt es an der Eignung zur Friedensstörung. Ein erfahrener Verteidiger wird genau diesen situativen Kontext akribisch beleuchten, um den Vorwurf zu Fall zu bringen.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung nach § 166 StGB?

Sollte es tatsächlich zu einer Verurteilung wegen der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen kommen, sieht das Gesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für Beschuldigte ist es wichtig zu wissen, dass insbesondere bei Ersttätern, die sich nicht weiterer schwerwiegender Delikte schuldig gemacht haben, in der Praxis sehr häufig eine Geldstrafe verhängt wird oder das Verfahren gänzlich eingestellt werden kann.

Die genaue Höhe der Strafe hängt von zahlreichen Faktoren ab. Strafschärfend kann sich auswirken, wenn die Tat besonders öffentlichkeitswirksam inszeniert wurde, eine enorme Reichweite erlangte oder eine deutlich aufrührerische Motivation erkennbar ist, die das gesellschaftliche Miteinander massiv gefährdet. Eine professionelle Verteidigung zielt jedoch primär darauf ab, das Verfahren bereits im Vorfeld zur Einstellung zu bringen. Dies gelingt häufig durch den Nachweis, dass es sich um eine zulässige Meinungs- oder Kunstausübung handelte, die notwendige Öffentlichkeit nicht gegeben war oder eben keine konkrete Gefährdung des öffentlichen Friedens nachweisbar ist.

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen - § 166 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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