Bewährung

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 10.10.2026

Mann tritt aus einem Gründerzeit-Gerichtsgebäude ins Tageslicht, nachdem seine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Eine Freiheitsstrafe bedeutet nicht immer Gefängnis – dank der Bewährung kann die Strafe ausgesetzt werden. Doch was genau bedeutet das? Welche Auflagen müssen Sie beachten? Und was passiert, wenn Sie gegen die Bedingungen verstoßen?

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren stehen und eine Verurteilung droht, ist die Angst vor dem Gefängnis oft die größte Belastung. Eine Freiheitsstrafe bedeutet jedoch glücklicherweise nicht zwangsläufig, dass Sie Ihre Freiheit, Ihren Job und Ihr soziales Umfeld verlieren. Das Strafrecht sieht die Möglichkeit vor, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Eine solche Bewährungsstrafe ist keine milde Bagatelle und geht weit über ein bloßes Bußgeld hinaus. Es handelt sich um eine echte Bewährungsprobe, bei der nicht auf die bloße Milde des Gerichts gehofft werden darf. Vielmehr bedarf es einer präzisen juristischen Argumentation, um dem Richter aufzuzeigen, dass Sie die Chance auf ein straffreies Leben in Freiheit verdienen.

Die rechtliche Einordnung: Voraussetzungen für die Aussetzung einer Gefängnisstrafe zur Bewährung

Die gesetzlichen Hürden für eine Strafaussetzung zur Bewährung hängen maßgeblich von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ab. Generell gilt die eiserne Regel: Je höher die Strafe, desto anspruchsvoller sind die gesetzlichen Voraussetzungen. Eine absolute Obergrenze liegt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe. Liegt die Strafe auch nur einen Monat darüber, scheidet eine direkte Bewährung im Urteil aus.

Bei kurzen Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten muss die Strafe zwingend zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Kriminalprognose vorliegt. Liegt die Strafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr, erhalten Sie bei einer positiven Prognose ebenfalls Bewährung, es sei denn, die sogenannte „Verteidigung der Rechtsordnung“ erfordert zwingend die Vollstreckung im Gefängnis. Das ist beispielsweise bei schwersten Verkehrsdelikten mit Todesfolge (wie illegalen Autorennen) oder millionenschwerer Steuerhinterziehung der Fall, wenn die Allgemeinheit eine Aussetzung als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität empfinden würde.

Geht es um Strafen von mehr als einem Jahr bis zu maximal zwei Jahren, greift eine weitere, strenge Bedingung. Neben der positiven Prognose müssen nach einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Ihrer Persönlichkeit besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände können ein vollumfängliches Geständnis, weitreichende Bemühungen zur Schadenswiedergutmachung, fehlende Vorstrafen, eine unverschuldete finanzielle Notlage oder eine bereits erlittene, prägende Untersuchungshaft sein. Es müssen Milderungsgründe von besonderem Gewicht zusammentreffen, die eine Vollstreckung der Strafe als unangebracht erscheinen lassen.

Die günstige Sozialprognose im Detail

Die Frage nach der günstigen Sozialprognose (juristisch oft als Legalprognose bezeichnet) ist das absolute Herzstück jeder Bewährungsentscheidung. Das Gericht muss die begründete Erwartung haben – und nicht nur die bloße Hoffnung –, dass Sie sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig keine Straftaten mehr begehen werden. Für diese Vorhersage durchleuchtet das Gericht Ihr gesamtes Leben. Entscheidend sind Ihre Persönlichkeit, Ihr Vorleben, die Tatumstände und ganz besonders Ihr Verhalten nach der Tat. Haben Sie Reue gezeigt, den Schaden wiedergutgemacht, eine feste Arbeitsstelle gefunden oder eine notwendige Therapie begonnen, sind dies starke Argumente für Ihre Zukunft. Es geht darum, dem Richter lückenlos zu beweisen, dass die Tat ein Ausrutscher war und Sie aus eigener Kraft ein rechtskonformes Leben führen können.

Die Gestaltung der Bewährungszeit und Ihre Pflichten

Wenn Ihnen Bewährung gewährt wird, legt das Gericht eine Bewährungszeit fest, die mindestens zwei und maximal fünf Jahre beträgt. In dieser Zeit stehen Sie unter Beobachtung. Um Sie bei der straffreien Lebensführung zu unterstützen und gleichzeitig das begangene Unrecht spürbar zu machen, verknüpft das Gericht die Bewährung mit strikten Bedingungen, die sich in Auflagen und Weisungen unterteilen.

Bewährungshelferin im Gespräch mit einem Probanden in einem hellen Büro, regelmäßige Termine gehören zu den Pflichten der Bewährungszeit.

Mögliche Auflagen für die Dauer der Bewährungszeit

Bewährungsauflagen dienen in erster Linie der Genugtuung für das von Ihnen begangene Unrecht. Den absoluten Vorrang hat hierbei die Schadenswiedergutmachung gegenüber dem Opfer. Ist dies nicht möglich, kann das Gericht Ihnen auferlegen, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse zu zahlen. Auch die Pflicht, unentgeltliche gemeinnützige Leistungen (Arbeitsstunden) zu erbringen, ist ein häufiges Mittel. Solche Auflagen müssen klar bestimmt sein und dürfen Ihre Leistungsfähigkeit nicht unzumutbar überfordern.

Mögliche Weisungen für die Dauer der Bewährungszeit

Im Gegensatz zu den Auflagen sollen Weisungen Ihnen als Lebenshilfe dienen und Sie aktiv davor bewahren, erneut straffällig zu werden. Zu den typischen Weisungen gehören Kontaktverbote zu bestimmten Personen, das Verbot, sich im kriminellen Milieu aufzuhalten, oder die Pflicht, jeden Wohnsitzwechsel unaufgefordert dem Gericht zu melden. Bei suchtbedingten Straftaten kann das Gericht Sie anweisen, strikte Abstinenz von Alkohol oder Drogen zu wahren und dies durch regelmäßige Urinkontrollen nachzuweisen. Wichtig ist: Eine Heilbehandlung oder Entziehungskur darf nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung angeordnet werden.

Oftmals wird Ihnen auch ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt, der Ihnen einerseits bei sozialen Problemen (wie Schulden oder Wohnungslosigkeit) hilft, aber andererseits auch Ihre Lebensführung überwacht und dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten muss.

Konsequenzen bei Missachtung der gerichtlichen Weisungen

Eine Bewährung ist kein Freifahrtschein. Wenn Sie gegen Auflagen oder Weisungen beharrlich oder gröblich verstoßen oder sich der Aufsicht Ihres Bewährungshelfers entziehen, drohen massive Konsequenzen. Das Gericht wird jedoch nicht beim ersten kleinen Fehler sofort die Bewährung widerrufen und Sie ins Gefängnis schicken. Der Widerruf der Bewährung ist immer die absolute „ultima ratio“, also das allerletzte Mittel.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Richter, zunächst mildere Maßnahmen zu prüfen. Er kann beispielsweise die Bewährungszeit nachträglich verlängern. Ebenso können Ihnen neue, noch schärfere Auflagen oder Weisungen erteilt werden, um Sie auf den richtigen Weg zurückzuführen. Erst wenn all diese Mittel scheitern und die Gefahr erneuter Straftaten unabweisbar ist, wird die Aussetzung widerrufen.

Gerichtsbeschluss mit Stempel liegt auf einem Holztisch – bei Verstoß gegen Weisungen droht der Widerruf der Bewährung.

Neue Straftat in der Bewährungszeit und der drohende Widerruf der Bewährung

Begehen Sie während der laufenden Bewährungszeit eine neue Straftat, steht Ihre Freiheit akut auf dem Spiel. Eine erneute Tat zeigt dem Gericht in der Regel, dass die anfangs gestellte positive Legalprognose falsch war. Dennoch erfolgt der Widerruf auch hier nicht vollautomatisch. Das Gericht muss in einer Gesamtwürdigung prüfen, ob die neue Tat die ursprüngliche Erwartungshaltung endgültig zerstört. Handelt es sich bei der neuen Verfehlung um ein völlig andersgelagertes Bagatelldelikt oder eine leichte Fahrlässigkeitstat ohne jeglichen Zusammenhang zur ursprünglichen Verurteilung, kann von einem Widerruf unter Umständen noch abgesehen werden.

Widerruf nach § 56f StGB: Voraussetzungen im Detail

Die Gründe für einen Widerruf nennt § 56f Abs. 1 StGB abschließend: eine neue Straftat sowie ein Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen. In beiden Fällen muss das Gericht prognostizieren, ob weitere Straftaten zu erwarten sind.

  • Neue Straftat: Sie muss innerhalb der Bewährungszeit begangen worden sein, erfasst ist auch der Zeitraum zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft. Entscheidend ist, ob sie die ursprünglich günstige Prognose aufhebt. Die neue Tat muss nicht mit der alten wesensverwandt sein, auch völlig andersartige Delikte können die Prognose zerstören, wenn sie eine grundsätzliche Missachtung der Rechtsordnung zeigen.
  • Gröblicher oder beharrlicher Verstoß: Gröblich ist eine nach Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen eine klare gerichtliche Anordnung. Beharrlich erfordert wiederholte Zuwiderhandlung in ablehnender Haltung, in der Regel nach einer vorherigen förmlichen Abmahnung durch das Gericht. Das gilt ebenso, wenn Sie sich der Aufsicht des Bewährungshelfers beharrlich entziehen.
  • Kein Widerruf als Strafe: Der Widerruf ist keine eigenständige Sanktion für den Weisungsverstoß. Er setzt voraus, dass der Verstoß mit Ihrer kriminellen Neigung zusammenhängt und die konkrete Besorgnis neuer Straftaten begründet.

Folgen des Widerrufs und Anrechnung erbrachter Leistungen

Wird der Widerrufsbeschluss rechtskräftig, muss die Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt verbüßt werden. Sie erhalten in der Regel eine Ladung zum Strafantritt. Folgen Sie ihr nicht oder besteht akute Fluchtgefahr, kann ein Vorführungs- oder Haftbefehl ergehen. Bereits erbrachte Leistungen wie gezahlte Geldauflagen oder abgeleistete Arbeitsstunden werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts in der Regel strafverkürzend angerechnet. Nur bei besonders krassem und uneinsichtigem Verhalten kann die Anrechnung ausnahmsweise versagt werden.

Mildere Mittel statt Widerruf (§ 56f Abs. 2 StGB)

Das Gericht muss vom Widerruf absehen, wenn andere Maßnahmen genügen. Die Verteidigung legt dazu dar, dass sich Ihre Lebenssituation positiv geändert hat oder dies zu erwarten ist. Möglich sind eine nachträgliche Verlängerung der Bewährungszeit (höchstens bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Zeit), weitere strengere Auflagen oder Weisungen, eine engmaschigere Betreuung durch den Bewährungshelfer oder die Anordnung einer Therapie.

Über den Autor

Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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