Bildung krimineller Vereinigungen – § 129 StGB

Die Strafnorm der „Bildung krimineller Vereinigungen“ ist in vergangenen Zeiten von hoher Relevanz gewesen. Heute ist diese jedoch deutlich gesunken. Was jedoch unter diesen Strafbestand fällt, warum er in der Kritik steht und welche Strafen drohen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

8 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Bildung krimineller Vereinigungen
Das steht im Gesetz: § 129 StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

  • 1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
  • 2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
  • 3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

  • 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
  • 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;

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Als Beschuldigter mit dem Vorwurf der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ konfrontiert zu werden, löst oft große Verunsicherung aus. Der Begriff klingt nach Mafia, Terrorismus oder schwerster organisierter Kriminalität. Doch die Realität der Strafverfolgung sieht oft anders aus: § 129 StGB ist ein weites Feld, das zunehmend auch politische Aktivisten, Wirtschaftsstraftäter oder lose Gruppierungen ins Visier nimmt.

Für Sie ist wichtig zu verstehen: Dieser Vorwurf wiegt schwer, weil er die Strafbarkeit weit in das „Vorfeld“ einer eigentlichen Tat verlagert. Sie können bestraft werden, ohne dass Sie selbst jemals einen Einbruch begangen oder jemanden verletzt haben. Allein die Zugehörigkeit und Organisation reichen aus. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen verständlich, was sich hinter dem Paragraphen verbirgt und wie eine Verteidigungsstrategie ansetzt.

Was ist eine kriminelle Vereinigung?

Der Gesetzgeber will mit § 129 StGB verhindern, dass sich gefährliche Strukturen überhaupt erst verfestigen. Deshalb ist nicht erst die Tat selbst strafbar, sondern schon der organisatorische Zusammenschluss, der auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet ist.

Damit eine Gruppe als „kriminelle Vereinigung“ gilt, müssen feste Kriterien erfüllt sein. Es reicht nicht, dass man sich kennt und ab und zu gemeinsam Gesetze bricht. Nach der gesetzlichen Definition handelt es sich um einen auf längere Dauer angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen – also mindestens drei.

Entscheidend ist, dass dieser Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Die Gruppe muss quasi ein „Eigenleben“ entwickeln, das unabhängig von den einzelnen Mitgliedern besteht. Es muss eine organisierte Struktur geben, auch wenn diese nicht hochprofessionell sein muss. Ein koordiniertes Zusammenwirken reicht aus; es braucht keinen „Chef“ und keine strengen Statuten. Das Ziel der Vereinigung muss dabei die Begehung von Straftaten sein, die im Höchstmaß mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Dazu zählen etwa schwere Diebstähle, Betrug im großen Stil, Drogenhandel oder auch Nötigungen, sofern sie in einem schweren Ausmaß stattfinden.

Bildung krimineller Vereinigungen - § 129 StGB

Wo liegt die Grenze zwischen Bande und krimineller Vereinigung?

Dies ist eine der wichtigsten Fragen für Ihre Verteidigung. Denn die Mitgliedschaft in einer bloßen „Bande“ ist für sich genommen noch nicht strafbar – sie wirkt sich meist erst strafschärfend aus, wenn eine konkrete Tat begangen wurde (z. B. Bandendiebstahl).

Die kriminelle Vereinigung hingegen ist ein eigenständiges Delikt. Der Unterschied liegt im sogenannten „übergeordneten Interesse“. Eine Bande schließt sich meist nur zusammen, um gemeinsam Kasse zu machen – hier stehen die individuellen Interessen der Täter im Vordergrund (schnelles Geld). Eine kriminelle Vereinigung hat dagegen eine Gruppenidentität, die über die bloße Beuteverteilung hinausgeht. Die Gruppe will sich als Machtfaktor etablieren oder verfolgt ideologische Ziele. Fehlt dieses „Wir-Gefühl“ oder das übergeordnete Gruppenziel, handelt es sich „nur“ um eine Bande oder Mittäterschaft, was die Strafbarkeit wegen § 129 StGB entfallen lässt.

Klimaaktivisten vor Gericht: Prozess: Letzte Generation eine kriminelle Vereinigung?

Aktuell rückt § 129 StGB durch Verfahren gegen Klimaaktivisten, wie die „Letzte Generation“, in den Fokus. Hier stellt sich die juristisch komplexe Frage: Handelt es sich um legitimen Protest oder eine kriminelle Vereinigung?

Die Justiz prüft hier sehr genau, ob der Zweck der Gruppierung primär auf die Begehung von Straftaten (wie Nötigung durch Straßenblockaden oder Sachbeschädigung) gerichtet ist oder ob diese Taten nur ein untergeordnetes Mittel zum Zweck der politischen Meinungsäußerung sind.

Organisierte „Klimakleber“ als kriminelle Vereinigung?

Einige Gerichte und Staatsanwaltschaften argumentieren, dass bei Gruppen wie der „Letzten Generation“ alle Kriterien erfüllt seien: Es gibt eine dauerhafte Struktur, weit mehr als drei Personen und ein übergeordnetes Interesse (den Klimaschutz bzw. die Änderung der Regierungspolitik).

Kritisch ist hierbei der Punkt der „Gefahr für die öffentliche Sicherheit“. Befürworter einer Strafbarkeit argumentieren, dass niemand das Recht hat, sich moralisch über das Gesetz zu stellen und Straftaten als Mittel der Politik zu nutzen. Wenn eine Gruppe planmäßig Straftaten begeht, um die Politik zu einer Handlung zu zwingen, kann dies als erhebliche Gefahr für den öffentlichen Frieden gewertet werden, was die Anwendung des § 129 StGB rechtfertigen würde. Ihre Verteidigung würde hier ansetzen und prüfen, ob die begangenen Aktionen (z. B. Sitzblockaden) in der Gesamtschau wirklich das nötige „Gewicht“ haben, um diesen scharfen Straftatbestand zu erfüllen, oder ob es sich eher um symbolischen Protest handelt.

Warum dürfen politische Parteien laut § 129 Abs. 3 StGB nicht als kriminelle Vereinigung gelten, selbst wenn sie die Kriterien erfüllen? Halten Sie diese Ausnahme für gerechtfertigt?

Das Strafgesetzbuch macht in § 129 Abs. 3 eine wichtige Ausnahme: Politische Parteien, die nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurden, können keine kriminellen Vereinigungen sein.

Dies liegt am sogenannten Parteienprivileg des Grundgesetzes (Art. 21 GG). Parteien haben eine besondere verfassungsrechtliche Stellung bei der politischen Willensbildung. Der Schutz ist so hoch, dass nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden darf, ob eine Partei verboten wird. Staatsanwälte sollen nicht durch Ermittlungsverfahren in den politischen Wettbewerb eingreifen dürfen. Ob man diese Ausnahme für gerechtfertigt hält, ist eine rechtspolitische Frage – juristisch ist sie jedoch eindeutig: Solange eine Partei nicht verboten ist, greift § 129 StGB nicht, selbst wenn einzelne Mitglieder Straftaten begehen.

Ist die „Goyim Partei“ also eine kriminelle Vereinigung?

Der Fall der sogenannten „Goyim Partei“ zeigt, wo die Grenzen des Parteienprivilegs verlaufen. Bloß weil sich eine Gruppierung „Partei“ nennt, genießt sie noch nicht den Schutz des Grundgesetzes. Es muss sich um eine ernsthafte politische Partei handeln, die an der Willensbildung des Volkes mitwirken will.

Ist eine Gruppierung (wie im Fall rechtsextremer Online-Zusammenschlüsse, die sich teils als Partei bezeichnen) in Wahrheit nur darauf ausgerichtet, Hasskriminalität und Volksverhetzung zu organisieren, und nimmt sie nicht ernsthaft am demokratischen Wettbewerb teil, entfällt der Schutz. Wenn das Gericht feststellt, dass der organisatorische Zusammenschluss primär der Begehung von Straftaten dient (z.B. Holocaustleugnung, Volksverhetzung) und die Struktur fest gefügt ist, bejaht die Rechtsprechung hier das Vorliegen einer kriminellen Vereinigung.

Wann sind Wirtschaftsstraftäter eine kriminelle Vereinigung i.S.d. § 129 StGB?

Auch in der Wirtschaftskriminalität wird § 129 StGB zunehmend relevant. Hier ist die Abgrenzung besonders schwierig. Wann ist ein Unternehmen mit kriminellen Mitarbeitern eine „kriminelle Vereinigung“?

Das reine Gewinnstreben reicht für § 129 StGB oft nicht aus, da dies eher für eine Bande spricht. Eine kriminelle Vereinigung im Wirtschaftsbereich liegt aber vor, wenn ein „System“ geschaffen wird, das auf Dauer angelegt ist und bei dem die Straftaten (z.B. gewerbsmäßiger Betrug, Geldwäsche, Cyberkriminalität) nicht nur Mittel zum Zweck, sondern wesentlicher Bestandteil der Geschäftsstruktur sind. Ein Indiz ist, wenn legale Geschäftsstrukturen nur als Fassade dienen oder wenn ein „Schattenfinanzwesen“ (wie z.B. Hawala-Banking ohne Lizenz) betrieben wird, um Geldströme der staatlichen Kontrolle zu entziehen.

Welche Strafe droht bei Bildung einer kriminellen Vereinigung?

Der Strafrahmen des § 129 StGB ist weit gefasst und hängt stark von Ihrer Rolle in der Organisation ab.

Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich als Mitglied daran beteiligt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe rechnen. Das zeigt, dass der Gesetzgeber hier nicht zwingend Gefängnisstrafen vorsieht, sondern den Gerichten Spielraum lässt.

Deutlich härter trifft es Rädelsführer und Hintermänner. Wer eine führende Rolle spielt, also die Gruppe maßgeblich steuert oder als Außenstehender die Fäden zieht, für den sieht das Gesetz (§ 129 Abs. 5 StGB) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen kann die Strafe noch höher ausfallen.

Bildung krimineller Vereinigungen - § 129 StGB

Gibt es Möglichkeiten zur Strafmilderung?

Ja, das Gesetz sieht Auswege vor. Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen (§ 129 Abs. 6 StGB), wenn die Schuld gering ist und Ihre Mitwirkung nur von untergeordneter Bedeutung war. Das gilt oft für bloße Mitläufer.

Zudem gibt es eine Regelung zur tätigen Reue (§ 129 Abs. 7 StGB). Wenn Sie sich freiwillig und ernsthaft bemühen, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung von Straftaten zu verhindern, kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von ihr absehen. Dies erfordert jedoch meist eine umfassende Kooperation mit den Ermittlungsbehörden („Aussteigerregelung“) und sollte niemals ohne Rücksprache mit einem Verteidiger erfolgen.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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