Bildung terroristischer Vereinigungen – § 129a StGB

Sowohl die Gründung einer terroristischen Vereinigung wie auch die Mitgliedschaft in einer solchen und schließlich auch die Unterstützung und das Werben sind gem. § 129a StGB strafbar. Was die Voraussetzung für eine solche Vereinigung sind, welche Kritiken hinsichtlich des Strafbestands geäußert werden, und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Bildung terroristischer Vereinigungen
Das steht im Gesetz: § 129a StGB

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

  • 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
  • 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
  • 3. (weggefallen)

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

  • 1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
  • 2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
  • 3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
  • 4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
  • 5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Der Vorwurf, eine terroristische Vereinigung gebildet oder unterstützt zu haben, wiegt schwer. Ermittlungsverfahren in diesem Bereich werden mit einer Härte und Intensität geführt, die im „normalen“ Strafrecht selten ist. Für Beschuldigte bedeutet allein der Verdacht oft den Beginn einer extrem belastenden Situation: Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft und die Stigmatisierung als „Staatsfeind“ sind keine Seltenheit.

In dieser Lage ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren. Das Staatsschutzstrafrecht ist hochkomplex und politisch aufgeladen, bietet aber gerade deshalb auch strategische Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung. Dieser Artikel erklärt Ihnen verständlich, was hinter dem Tatbestand des § 129a StGB steckt und worauf es im Verfahren ankommt.

Was ist eine terroristische Vereinigung nach § 129a StGB?

Der Paragraph 129a des Strafgesetzbuches (StGB) stellt nicht erst die Ausführung von Terroranschlägen unter Strafe, sondern bereits das organisatorische Vorfeld. Der Staat will verhindern, dass sich Gruppen überhaupt erst festigen, um schwere Straftaten zu begehen.

Bildung terroristischer Vereinigungen - § 129a StGB

Eine terroristische Vereinigung ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen. Diese Gruppe muss sich einem gemeinsamen Willen unterordnen und ein übergeordnetes Ziel verfolgen. Im Gegensatz zu einer bloßen Bande, die sich vielleicht spontan für eine Tat verabredet, verfügt eine Vereinigung über eine gewisse organisatorische Struktur.

Das entscheidende Merkmal, das den § 129a StGB so brisant macht, ist das Ziel der Gruppe: Es muss auf die Begehung schwerster Straftaten gerichtet sein. Dazu gehören unter anderem Mord, Totschlag, Völkermord, Geiselnahme oder schwere Brandstiftung. Diese Taten müssen zudem bestimmt sein, die Bevölkerung erheblich einzuschüchtern, Behörden mit Gewalt zu nötigen oder die Grundstrukturen des Staates zu beseitigen. Die Motivation ist hierbei meist politisch, religiös oder ideologisch geprägt.

Der feine Unterschied: Kriminelle vs. Terroristische Vereinigung

Die Abgrenzung zur „normalen“ kriminellen Vereinigung nach § 129 StGB ist in der Praxis oft der entscheidende Kampfplatz der Verteidigung.

  • Kriminelle Vereinigung (§ 129 StGB): Hier geht es meist um finanzielle Vorteile oder Macht im kriminellen Milieu (z. B. organisierter Drogenhandel, Diebstahlsserien).
  • Terroristische Vereinigung (§ 129a StGB): Hier steht die ideologische Motivation und die Erschütterung des Staates im Vordergrund.

Ein Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung: Wie schmal der Grat sein kann, zeigt der Fall der rechtsextremen Kampfsportgruppe „Knockout 51“. Die Bundesanwaltschaft forderte eine Verurteilung wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung, da die Gruppe Gewalt gegen politische Gegner plante. Der Bundesgerichtshof (BGH) bewertete dies jedoch anders: Da das primäre Ziel der Gruppe Körperverletzungen waren und keine festen Tötungsabsichten oder Pläne für andere Katalogtaten des § 129a StGB nachgewiesen werden konnten, handelte es sich „nur“ um eine kriminelle Vereinigung. Für die Beschuldigten macht dieser juristische Unterschied im Strafmaß Jahre aus.

Welche Strafe droht bei § 129a StGB?

Das Gesetz sieht für die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung drastische Strafrahmen vor, die den Ernst der Lage verdeutlichen.

Wer eine solche Vereinigung gründet, sich an ihr als Mitglied beteiligt oder deren Rädelsführer ist, muss mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren rechnen.

Doch nicht nur die „Kernmitglieder“ sind bedroht. Auch das Umfeld gerät schnell ins Visier der Ermittler: Wer eine terroristische Vereinigung lediglich unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Wann liegt eine „Unterstützung“ vor?

Der Begriff der Unterstützung wird von den Gerichten extrem weit ausgelegt. Strafbar macht sich, wer der Vereinigung in irgendeiner Weise hilft und ihre Aktionsmöglichkeiten fördert. Das muss keine Waffenlieferung sein. Auch das Bereitstellen von Wohnungen, das Überlassen von Bankkonten, das Schleusen von Geld oder das Verbreiten von Propagandamaterial im Internet kann als Unterstützung gewertet werden. Selbst wenn die Hilfeleistung am Ende gar keinen direkten Erfolg hat, kann bereits der Versuch oder die Handlung an sich strafbar sein, wenn sie für die Organisation objektiv nützlich war.

Bildung terroristischer Vereinigungen - § 129a StGB

Gibt es Möglichkeiten zur Strafmilderung?

Ja, das Gesetz sieht Auswege vor. Das Gericht kann die Strafe mildern (§ 129a Abs. 6 StGB), wenn die Schuld des Beteiligten gering ist und seine Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung war.

Noch wichtiger für die Verteidigungsstrategie ist die sogenannte „tätige Reue“ (§ 129a Abs. 7 i.V.m. § 129 Abs. 7 StGB). Wer sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer geplanten Straftat zu verhindern, oder wer sein Wissen den Behörden so rechtzeitig offenbart, dass Straftaten noch verhindert werden können, kann unter Umständen sogar straffrei ausgehen oder eine deutlich mildere Strafe erhalten. Dieser Schritt (Aussteigerregelung / Kronzeugenregelung) ist jedoch eine hochsensible Entscheidung, die niemals ohne Rücksprache mit einem spezialisierten Verteidiger getroffen werden sollte.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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