Bildung terroristischer Vereinigungen – § 129a StGB

Sowohl die Gründung einer terroristischen Vereinigung wie auch die Mitgliedschaft in einer solchen und schließlich auch die Unterstützung und das Werben sind gem. § 129a StGB strafbar. Was die Voraussetzung für eine solche Vereinigung sind, welche Kritiken hinsichtlich des Strafbestands geäußert werden, und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhalt

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

  • 1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
  • 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
  • 3. (weggefallen)

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

  • 1. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
  • 2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
  • 3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
  • 4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
  • 5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a StGB

Die Sicherheit der Allgemeinheit ist ein zentrales Schutzgut des Strafrechts. Deshalb verfolgt der Staat nicht nur einzelne Gewaltakte, sondern bereits deren Vorbereitung – insbesondere, wenn sie aus einer organisierten Gruppe heraus geplant werden. Der Straftatbestand der Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a StGB soll genau das verhindern: Dass sich Menschen zu einer Gruppe zusammenschließen, um schwere Straftaten mit politischem, religiösem oder ideologischem Hintergrund zu begehen.

Anders als bei der „normalen“ kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) geht es hier nicht um wirtschaftliche Vorteile, sondern um ideologische Ziele – etwa die Bekämpfung staatlicher Strukturen oder die Durchsetzung radikaler Weltanschauungen mit Gewalt.

Wann liegt eine terroristische Vereinigung vor?

Eine terroristische Vereinigung ist eine auf Dauer angelegte Gruppe von mindestens drei Personen, die gemeinsam planen, schwere Straftaten zu begehen – insbesondere:

  • Mord oder Totschlag
  • Geiselnahme
  • Brandanschläge oder Sprengstoffverbrechen
  • Angriffe auf den Luft- oder Bahnverkehr
  • Angriffe auf staatliche Einrichtungen oder Personen des öffentlichen Lebens

Das Ziel der Gruppe muss dabei politisch, religiös oder weltanschaulich motiviert sein – etwa die Destabilisierung des Staates, die Durchsetzung religiöser Vorschriften oder der Kampf gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gruppe junger Männer plant, mit selbstgebauten Sprengsätzen einen Anschlag auf eine staatliche Behörde zu verüben. Sie tauschen sich in verschlüsselten Chats aus, kaufen Materialien und führen Tests durch. Die Polizei wird durch einen Hinweis aufmerksam und greift ein. Auch wenn der Anschlag nicht ausgeführt wurde, kann bereits die Gruppierung als terroristische Vereinigung gewertet werden – mit eigener Strafbarkeit nach § 129a StGB.

Unterschied zu § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)

Während es bei § 129 StGB um die Vorbereitung „normaler“ Straftaten wie Betrug, Diebstahl oder Drogenhandel geht, betrifft § 129a StGB besonders schwere, gewalttätige und ideologisch motivierte Taten. Der Schutz der Allgemeinheit steht hier noch stärker im Vordergrund. Die Strafandrohung ist entsprechend höher, die Ermittlungsbefugnisse der Behörden weiter gefasst.

Welche Strafe droht?

Wer eine terroristische Vereinigung gründet, leitet oder deren Ziele maßgeblich fördert, muss mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren rechnen. Wer lediglich Mitglied ist oder unterstützt (etwa durch Geld, Technik oder Logistik), kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Was ist mit Vorbereitung oder Unterstützung?

Auch wer keine Tat ausführt, sondern nur hilft – etwa durch Beschaffung von Materialien, Vermittlung von Kontakten oder Verbreitung von Propaganda – kann wegen Unterstützung nach § 129a Abs. 5 StGB verurteilt werden. Selbst das Werben für eine terroristische Vereinigung ist unter Strafe gestellt (§ 129a Abs. 5 Satz 2).

Verteidigungsmöglichkeiten bei Terrorismusvorwurf

Ein Verfahren wegen § 129a StGB ist ernst – allein der Verdacht kann zu Untersuchungshaft, Durchsuchungen und massiven Grundrechtseingriffen führen. Eine wirksame Verteidigung prüft insbesondere:

  • ob überhaupt eine feste Gruppenstruktur bestand
  • ob die geplanten Taten konkret oder nur theoretisch waren
  • ob der Beschuldigte aktiv beteiligt war oder nur Sympathisant
  • ob die Beweise rechtmäßig erhoben wurden (z. B. durch Überwachung)
  • ob es Möglichkeiten der Entlastung gibt (z. B. Ausstieg, Kooperation, Irrtum)

Gerade in politisch oder religiös aufgeladenen Fällen ist eine sorgfältige Abgrenzung zwischen Meinungsfreiheit und Strafbarkeit notwendig.

Anzeige erhalten?

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB kann gravierende Folgen haben – auch ohne konkrete Straftat. Die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung reicht für eine Anklage aus. Wer betroffen ist, sollte keine Aussagen machen, sondern unverzüglich rechtlichen Beistand suchen. Auch bei Hausdurchsuchung, Beschlagnahme oder Haft ist schnelles Handeln entscheidend für die Verteidigungsstrategie.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zu kriminellen Vereinigungen?

Kriminelle Vereinigungen (§ 129 StGB) zielen auf „gewöhnliche“ Straftaten. Terroristische Vereinigungen (§ 129a StGB) planen schwere Gewaltverbrechen mit ideologischem Hintergrund.

Ist auch die Mitgliedschaft strafbar?

Ja – bereits die Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung für eine terroristische Vereinigung ist strafbar, selbst ohne konkrete Tatbeteiligung.

Wie viele Personen braucht es für eine Vereinigung?

Mindestens drei – mit einer dauerhaften organisatorischen Verbindung und einem gemeinsamen Ziel.

Was passiert bei Rücktritt oder Ausstieg?

Wer sich rechtzeitig distanziert oder kooperiert, kann mit Strafmilderung oder Einstellung rechnen – etwa im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder durch Ausstiegshilfen.

Welche Ermittlungsmaßnahmen sind erlaubt?

Bei Terrorismusverdacht sind verdeckte Ermittlungen, Telefonüberwachung, Observation und Online-Durchsuchungen zulässig – unter richterlicher Kontrolle.

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