Brandstiftung – § 306 StGB

Das Anzünden von Häusern, Kraftfahrzeugen oder Maschinen kann dazu führen, dass der Straftatbestand einer „Brandstiftung“ gem. § 306 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht wird. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Strafen drohen können und durch welches Handeln das Strafmaß verringert werden kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt

(1) Wer fremde in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.(1) Wer fremde in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

  • 1. Gebäude oder Hütten,
  • 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  • 3. Warenlager oder -vorräte,
  • 4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  • 5. Wälder, Heiden oder Moore oder
  • 6. land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Brandstiftung nach §§ 306 bis 306d StGB – Formen, Strafen und rechtliche Folgen

Brandstiftungsdelikte gehören zu den schwerwiegendsten Straftaten des deutschen Strafrechts. Schon der Verdacht, vorsätzlich oder fahrlässig ein Feuer gelegt zu haben, kann weitreichende Folgen haben – von Hausdurchsuchungen über Untersuchungshaft bis hin zu hohen Freiheitsstrafen. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Formen der Brandstiftung, ihre gesetzlichen Grundlagen und die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen.


Einfache Brandstiftung (§ 306 StGB)

Die einfache Brandstiftung ist in § 306 StGB geregelt. Sie stellt das vorsätzliche Inbrandsetzen oder die Zerstörung bestimmter fremder Gegenstände unter Strafe. Geschützt werden insbesondere fremdes Eigentum sowie die Sicherheit der Allgemeinheit.

Tatobjekte

Der Täter muss eine in § 306 Abs. 1 StGB genannte fremde Sache in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. Hierzu gehören insbesondere:

  • Gebäude oder Hütten,

  • Betriebsstätten und technische Anlagen,

  • Warenlager,

  • Kraftfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge,

  • Wälder, Heiden und Moore.

Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist. Zündet der Täter sein eigenes Haus an, liegt daher keine Brandstiftung im Sinne des § 306 StGB vor.

Tathandlungen

Es gibt zwei Formen der Tathandlung:

  1. Inbrandsetzen – wenn ein wesentlicher Bestandteil der Sache vom Feuer erfasst wird und selbstständig weiterbrennt.

  2. Zerstörung durch Brandlegung – wenn das Objekt durch Rauch, Hitze oder Ruß erheblich beschädigt wird, auch wenn es nicht brennt.

Strafrahmen

Die einfache Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen kann die Strafe auf sechs Monate bis fünf Jahre reduziert werden.


Schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)

Die schwere Brandstiftung nach § 306a StGB stellt eine Qualifikation dar, die auf besonders schutzwürdige Objekte oder Gefährdungslagen abstellt.

Tatvarianten

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Varianten:

  1. Objektbezogene schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB):
    Erfasst sind Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen dienen – etwa Wohnhäuser, Kirchen, Schulen, Kindergärten oder Krankenhäuser.
    Dabei spielt es keine Rolle, ob sich zur Tatzeit tatsächlich Personen darin aufhielten.

  2. Personenbezogene schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB):
    Hier steht die konkrete Gesundheitsgefährdung einer anderen Person im Mittelpunkt. Ein Beispiel ist ein Brand in einem Nachbargebäude, durch den Bewohner gefährdet werden.

Vorsatz und Versuch

Die Tat muss vorsätzlich begangen werden; Eventualvorsatz genügt. Auch der Versuch ist strafbar, sobald der Täter objektiv zur Tat ansetzt – etwa beim Ausgießen von Brandbeschleuniger mit dem Ziel, ein Feuer zu legen.

Strafrahmen

Die schwere Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe sechs Monate bis fünf Jahre.


Besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB)

Die besonders schwere Brandstiftung nach § 306b StGB betrifft Fälle, in denen Menschen konkret geschädigt oder ihr Leben gefährdet wird.

Tatbestandsvarianten

Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle:

  1. § 306b Abs. 1 StGB:
    Eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a führt zu einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder zu einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (nach Rechtsprechung mindestens 14 Personen).

  2. § 306b Abs. 2 StGB:
    Der Täter bringt durch eine Brandstiftung das Leben eines anderen Menschen in Gefahr, handelt zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat oder erschwert das Löschen des Brandes.

Strafrahmen

  • Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (§ 306b Abs. 1 StGB)

  • Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in besonders schweren Fällen auch lebenslang (§ 306b Abs. 2 StGB)


Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)

Die Brandstiftung mit Todesfolge ist das schwerste Brandstiftungsdelikt und zählt zu den erfolgsqualifizierten Delikten.

Tatbestand

Gemäß § 306c StGB macht sich strafbar, wer durch eine Brandstiftung nach §§ 306 bis 306b StGB wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht. Der Täter muss also vorsätzlich ein Feuer gelegt haben; für den Tod genügt grobe Fahrlässigkeit.

Strafrahmen

Die Strafe lautet auf lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Eine Geld- oder Bewährungsstrafe ist ausgeschlossen.

Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang

Der Tod muss gerade auf der durch das Feuer geschaffenen Gefahr beruhen, etwa durch Rauchvergiftung oder Einsturz. Stirbt jemand unabhängig vom Brandgeschehen, entfällt der Tatbestand des § 306c StGB.


Fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB)

Die fahrlässige Brandstiftung stellt ein eigenständiges Delikt dar und betrifft Fälle, in denen das Feuer ohne Vorsatz, also durch Unachtsamkeit, verursacht wurde.

Tatbestand

Gemäß § 306d StGB wird bestraft, wer fahrlässig eine Brandstiftung nach §§ 306 oder 306a verursacht. Häufige Ursachen sind unbeaufsichtigte Kerzen, technische Defekte oder fahrlässiger Umgang mit offenem Feuer.

Strafrahmen

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

  • In Fällen des § 306a Abs. 2 (StGB): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

Bedeutung der Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter gegen die erforderliche Sorgfalt verstößt, obwohl er die Gefahr hätte erkennen können. Auch grob fahrlässiges Verhalten kann erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben – etwa Schadensersatzforderungen oder den Verlust von Versicherungsansprüchen.


Tätige Reue (§ 306e StGB)

Das Gesetz eröffnet Tätern die Möglichkeit einer Strafmilderung oder Straffreiheit, wenn sie durch freiwilliges Handeln den Schaden verhindern.

Voraussetzungen

  • Der Täter hat das Feuer freiwillig gelöscht, bevor erheblicher Schaden entsteht, oder

  • er hat sich ernsthaft und freiwillig bemüht, den Brand zu löschen (z. B. durch Alarmieren der Feuerwehr).

Rechtsfolge

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB mildern oder sogar von einer Bestrafung absehen. Besonders für Ersttäter bietet diese Regelung eine reale Chance, das Strafmaß deutlich zu reduzieren.


Versuch und Strafverfolgung

Auch der Versuch einer Brandstiftung ist nach §§ 306 ff., 23 StGB strafbar, sobald der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschreitet.
Alle Brandstiftungsdelikte sind Offizialdelikte – die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, ein Strafantrag des Geschädigten ist nicht erforderlich.


Jugendliche und Heranwachsende

Für Jugendliche (14–17 Jahre) und Heranwachsende (18–20 Jahre) gelten die besonderen Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG).
Im Vordergrund steht hier nicht die Bestrafung, sondern der Erziehungsgedanke. Mögliche Maßnahmen sind:

  • Arbeitsstunden oder soziale Auflagen,

  • Weisungen und Erziehungsmaßregeln,

  • Jugendarrest oder (nur bei schwerer Schuld) Jugendstrafe.

Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt bei Heranwachsenden zehn Jahre (§ 105 Abs. 3 S. 1 JGG).


Abgrenzung: Versicherungsbetrug und Brandstiftung

Ein häufiger Praxisfall ist die Brandstiftung zur Erlangung einer Versicherungsleistung.
Zündet jemand sein eigenes Haus an oder lässt es anzünden, um Versicherungsgeld zu erhalten, greifen mehrere Tatbestände:

Da diese Straftaten unterschiedliche Schutzrichtungen und Strafrahmen haben, ist eine genaue juristische Einordnung erforderlich. In solchen Fällen ist eine erfahrene Strafverteidigung dringend anzuraten.


Fazit

Die Brandstiftungsdelikte nach §§ 306 bis 306d StGB erfassen eine Vielzahl von Verhaltensweisen – vom fahrlässigen Kerzenbrand bis zur vorsätzlichen Brandlegung mit Todesfolge.
Die Strafandrohungen reichen von Geldstrafen bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe.
Besonders entscheidend ist, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat und ob Menschen gefährdet oder verletzt wurden.

Wer mit einem entsprechenden Tatvorwurf konfrontiert ist, sollte unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, keine Angaben zur Sache machen und Akteneinsicht durch einen erfahrenen Strafverteidiger beantragen.

Häufige Fragen

Die Brandstiftung ist nur in Bezug auf eine fremde Sache möglich. Zünden Sie ihr eigenes Haus an, so machen Sie sich nicht strafbar.
Nach § 306a StGB liegt eine schwere Brandstiftung vor, wenn der Täter ein von § 306a StGB vorgeschriebenes Gebäude in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Hierzu zählen Räumlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen, Gebäude, die der Religionsausübung dienen oder Räumlichkeiten, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.
Bei den Brandstiftungsdelikten nach den §§ 306 ff. StGB handelt es sich um besondere Fälle der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Eine Brandstiftung liegt nur dann vor, wenn die in den Straftatbeständen aufgeführten Objekte in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden. Werden Gegenstände angezündet, die nicht in den Brandstiftungsdelikten abschließend geregelt sind, so liegt meist eine Sachbeschädigung vor. Das kann das Anzünden von Mülltonnen, öffentlichen Papierkörben, Sperrmüll und Müllbeuteln sein.
Eine Körperverletzung nach § 223 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer “direkt” durch Feuer am Körper verletzt. Wenn der Täter jedoch ein in den Straftatbeständen nach §§ 306 ff. StGB aufgeführtes Objekt in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und hierdurch eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen herbeiführt, so macht sich der Täter wegen einer besonders schweren Brandstiftung strafbar (§ 306 b StGB).

Die „einfache“ Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Pyromanie bezeichnet eine psychische Erkrankung, bei welcher eine Person von einem wiederkehrenden, schwer kontrollierbaren Drang getrieben wird, Feuer zu entfachen. Die Betroffenen verspüren dabei eine tiefergehende Zufriedenheit beim Anblick der Flammen. Das Motiv hinter diesem Handeln ist nicht finanzieller Natur, kein politischer Protest oder ein Ruf nach Beachtung, sondern ein inneres Bedürfnis, Feuer zu beobachten und zu beherrschen.

Es sollte betont werden, dass Pyromanie nicht häufig vorkommt und sich von anderen Formen der Brandstiftung, wie kriminelle Absichten oder dem Versuch des Versicherungsbetrugs, abhebt. Menschen, die an Pyromanie leiden, kämpfen oft mit der Kontrolle ihrer Impulse und können nach einer Brandlegung von Schuldgefühlen und Scham überwältigt werden.

Nach § 20 StGB kann bei Vorliegen einer psychischen Störung, wie der Pyromanie, eine Schuldunfähigkeit bestehen und folglich eine Brandstiftung straflos sein. Ob jemand mit Pyromanie als schuldunfähig gilt, hängt von der individuellen Beurteilung und einer psychiatrischen Begutachtung ab. Je nach Einfluss der Störung auf die Tat kann eine Person als schuldunfähig, vermindert schuldfähig oder voll schuldfähig eingestuft werden.

Ein weltweit aufsehendes Ereignis eines historisches Bauwerks: der Brand von Notre-Dame. Im April 2019 geriet die Kathedrale Notre-Dame de Paris in Brand und wurde teilweise zerstört. Kurz zuvor hatten noch Gerüstbauer auf dem Dach gearbeitet. Ursächlich könnte eine weggeworfene Zigarette gewesen sein, sodass wegen fahrlässiger Brandstiftung ermittelt wird (Stand: Juni 2019).

Ein Fall der sehr viel mediales Aufsehen erregt hat: der Dresdner Juwelendiebstahl.

Im November 2019 wurden Kunstwerke und mit Diamanten besetzte Schmuckstücke im Wert von insgesamt 113 Millionen Euro aus dem Grünen Gewölbe in Dresden gestohlen. Nun stehen die Angeklagten unter anderem wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306b StGB vor Gericht (Stand: April 2023). Es drohen mehrjährige Haftstrafen.

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