Verletzung der Buchführungspflicht – § 283b StGB

Was viele Unternehmer unterschätzen: Fehler in der Buchführung können nicht nur steuerliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Wer gesetzliche Pflichten zur Buchhaltung, Bilanzierung oder Aufbewahrung von Unterlagen verletzt, riskiert eine Verurteilung nach § 283b StGB – mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe. Doch was genau ist strafbar? Welche Gesellschaftsformen sind betroffen? Und wie können Sie sich im Ernstfall effektiv verteidigen? In unserem aktuellen Beitrag erfahren Sie alles über die rechtlichen Risiken, Tatbestände und Verteidigungsstrategien im Zusammenhang mit der Verletzung der Buchführungspflicht.

Inhalt

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.

Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)

Die Buchführung ist das Rückgrat jedes Unternehmens – nicht nur aus steuerlicher Sicht, sondern auch zur Wahrung der Gläubigerinteressen. Wer gesetzliche Buchführungspflichten missachtet, macht sich unter bestimmten Umständen strafbar. § 283b StGB stellt die Verletzung solcher Pflichten unter Strafe, insbesondere wenn sie in einem wirtschaftlich kritischen Zustand erfolgt oder zur Verschleierung von Vermögensverhältnissen dient.

Wen betrifft § 283b StGB?

Der Straftatbestand richtet sich vor allem an Geschäftsführer, Vorstände, Inhaber oder sonstige verantwortliche Personen eines Unternehmens, die zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet sind. Auch Personen, die mit der finanziellen Organisation beauftragt sind, können unter den Anwendungsbereich fallen. Voraussetzung ist stets eine rechtliche oder faktische Verantwortlichkeit für die Buchführung.

Was ist strafbar?

§ 283b StGB erfasst verschiedene Pflichtverletzungen, unter anderem:

– das Unterlassen der Buchführung trotz gesetzlicher Verpflichtung,
– das Führen einer unvollständigen oder fehlerhaften Buchhaltung,
– das Vorenthalten oder Unterdrücken von geschäftlichen Aufzeichnungen,
– das Nichtaufbewahren von Büchern, Bilanzen, Belegen oder geschäftlichen Unterlagen,
– das Nichtaufstellen von Jahresabschlüssen.

Strafbar ist dieses Verhalten insbesondere dann, wenn dadurch die Übersicht über das Vermögen des Unternehmens erschwert oder verhindert wird – etwa in einer Krisensituation oder kurz vor einer Insolvenz.

Beispiel aus der Praxis

Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens verzichtet über mehrere Jahre hinweg auf die Erstellung von Jahresabschlüssen. Bei Eintritt der Insolvenz sind die tatsächlichen Vermögensverhältnisse nicht mehr nachvollziehbar – Gläubiger können ihre Forderungen nicht einordnen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Verletzung der Buchführungspflicht gemäß § 283b StGB.

Wann liegt eine Pflicht zur Buchführung vor?

Eine Pflicht zur Buchführung ergibt sich vor allem aus:

– Handelsgesetzbuch (HGB),
– Abgabenordnung (AO),
– GmbH-Gesetz oder Aktiengesetz.

Kaufleute, Kapitalgesellschaften und viele Personengesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen. Auch bei Überschreiten bestimmter Umsatz- oder Gewinngrenzen gelten entsprechende Pflichten.

Voraussetzung: Vermögensübersicht wird verhindert

Die strafrechtliche Relevanz beginnt nicht schon bei jeder kleinen Unordnung. § 283b StGB greift erst dann, wenn durch das pflichtwidrige Verhalten die Übersicht über das Vermögen erschwert oder unmöglich gemacht wird – etwa bei fehlenden Belegen, unklaren Buchungen oder systematisch unterlassenen Abschlüssen. Entscheidend ist, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse für Dritte nicht mehr nachvollziehbar sind.

Strafmaß bei Verletzung der Buchführungspflicht

§ 283b StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Strafe kann höher ausfallen, wenn das Verhalten mit anderen Straftaten – etwa Insolvenzverschleppung oder Betrug – verbunden ist. In der Praxis hängt die Strafhöhe stark vom entstandenen Schaden, dem Umfang der Pflichtverletzung und dem Vorsatz des Täters ab.

Verhältnis zu Insolvenzdelikten

Die Verletzung der Buchführungspflicht ist eng verknüpft mit anderen wirtschaftsstrafrechtlichen Vorschriften, etwa aus den §§ 283 ff. StGB (Bankrottdelikte). Häufig wird § 283b StGB im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise oder Insolvenz geprüft – insbesondere, wenn unklar bleibt, wohin Unternehmenswerte geflossen sind.

Häufige Fragen zur Verletzung der Buchführungspflicht

Kann auch Fahrlässigkeit strafbar sein?

Nein – § 283b StGB erfordert vorsätzliches Handeln. Allerdings reicht bedingter Vorsatz aus – also das bewusste Inkaufnehmen der Pflichtverletzung.

Gilt die Vorschrift auch für Einzelunternehmer?

Ja – wenn sie nach HGB oder Abgabenordnung zur Buchführung verpflichtet sind. Maßgeblich sind Umsatz- und Gewinngrenzen.

Ist die Verletzung auch ohne Insolvenz strafbar?

Ja – auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens kann § 283b StGB greifen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Anzeige erhalten?

Ein Ermittlungsverfahren wegen § 283b StGB kann für Geschäftsleiter schwerwiegende Folgen haben – nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich oder gesellschaftsrechtlich. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung tatsächlich vorlag und ob sie strafrechtlich relevant war, lässt sich oft nur nach gründlicher Prüfung der Unterlagen klären. Eine professionelle Verteidigung hilft, die Vorwürfe sachlich einzuordnen und geeignete Maßnahmen einzuleiten.

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