Datenhehlerei – § 202d StGB

Immer mehr Bereiche des Lebens wandern vom Analogen ins Digitale - so auch Straftaten. Eine von ihnen ist die sog. „Datenhehlerei“ gem. § 202d StGB. Was genau darunter zu verstehen ist und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Datenhehlerei
Das steht im Gesetz: § 202d StGB

(1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere

  • 1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, sowie
  • 2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Inhaltsverzeichnis

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Der Vorwurf wiegt schwer und trifft die meisten Beschuldigten wie ein Schlag aus heiterem Himmel: Datenhehlerei. Vielleicht halten Sie gerade eine Vorladung der Polizei in den Händen oder mussten sogar eine Hausdurchsuchung über sich ergehen lassen. In diesem Moment ist es entscheidend, die Nerven zu bewahren und keine unüberlegten Schritte zu tun. Der Gesetzgeber hat mit dem § 202d StGB einen Straftatbestand geschaffen, der das Handeln und den Umgang mit inkriminierten Informationen unter Strafe stellt – vereinfacht gesagt: die Hehlerei mit digitalen Gütern. Doch anders als bei einem gestohlenen Auto oder Schmuck ist bei digitalen Daten oft für den Laien kaum erkennbar, wann die Grenze zur Strafbarkeit überschritten ist.

Als Strafverteidiger erlebe ich in meiner Praxis regelmäßig Mandanten, denen überhaupt nicht bewusst war, dass ihr Verhalten strafrechtlich relevant sein könnte. Die Materie ist komplex, und die Ermittlungsbehörden greifen oft weit aus. Dieser Artikel soll Ihnen eine erste Orientierung bieten, die juristischen Mechaniken dieses Tatbestands verständlich machen und aufzeigen, wo die strategischen Hebel für Ihre Verteidigung liegen.

Was ist Datenhehlerei nach § 202d StGB?

Um zu verstehen, was Ihnen vorgeworfen wird, müssen wir den Paragraphen in seine Einzelteile zerlegen. Im Kern will der Staat verhindern, dass Hacker oder Datendiebe einen Absatzmarkt für ihre Beute finden. Damit Sie sich wegen Datenhehlerei strafbar machen, müssen allerdings mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt auch nur eine dieser Komponenten, bricht der Tatvorwurf in sich zusammen.

Datenhehlerei - § 202d StGB

Das Tatobjekt: Nicht allgemein zugängliche Daten

Zunächst muss es sich um Daten handeln, die nicht allgemein zugänglich sind. Das Gesetz meint hiermit Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind. Das ist der erste wichtige Angriffspunkt für Ihre Verteidigung. Wenn Daten für jedermann offen im Internet stehen – etwa weil sie bereits in einem öffentlichen Register veröffentlicht wurden oder durch Medienberichte bekannt sind –, dann greift der Straftatbestand nicht. Denn was bereits öffentlich ist, hat kein Geheimhaltungsinteresse mehr, das geschützt werden müsste.

Komplizierter und juristisch umstritten ist die Situation bei Daten aus dem sogenannten Darknet oder aus Leaks, die zwar im Netz kursieren, aber nicht über Google auffindbar sind. Hier argumentieren Staatsanwaltschaften oft vorschnell, dass diese Daten „nicht allgemein zugänglich“ seien. Die Verteidigung kann hier jedoch oft erfolgreich einhaken: Wenn für den Zugang keine Passwörter gehackt werden müssen und keine technischen Hürden überwunden werden müssen, sondern die Daten faktisch für jeden mit einem Tor-Browser erreichbar sind, lässt sich durchaus argumentieren, dass die Eigenschaft der „Nicht-Zugänglichkeit“ entfallen ist. Eine präzise Prüfung des konkreten Speicherorts und der Zugriffsmodalitäten durch Ihren Anwalt ist hier unerlässlich.

Die rechtswidrige Herkunft: Die „Vortat“

Ein zentrales Element des Vorwurfs ist die sogenannte Vortat. Sie können nur dann wegen Datenhehlerei bestraft werden, wenn die Daten, mit denen Sie umgegangen sind, aus einer anderen rechtswidrigen Tat stammen. Das klassische Beispiel ist der Hackerangriff (Ausspähen von Daten) oder das Abfangen von Datenkommunikation. Aber auch ein Betrug, eine Nötigung oder ein einfacher Diebstahl eines Laptops kann diese Vortat sein, wenn dadurch die Daten in die falschen Hände geraten sind.

Entscheidend für Ihr Verständnis und Ihre Verteidigung ist: Die Datenhehlerei setzt voraus, dass ein anderer die Daten illegal beschafft hat. Wenn die Ermittler Ihnen vorwerfen, Sie hätten die Daten selbst gehackt, dann ist § 202d StGB in der Regel nicht anwendbar. Man kann nicht Hehler seiner eigenen Beute sein. Oft versuchen Ermittlungsbehörden, Beschuldigte wegen Datenhehlerei zu belangen, wenn sie ihnen das eigentliche Hacking nicht nachweisen können. Hier gilt es, die Beweiskette der Staatsanwaltschaft genau zu prüfen.

Die Tathandlung: Wann wird der Umgang strafbar?

Der bloße Kontakt mit inkriminierten Daten reicht für eine Strafbarkeit oft noch nicht aus. Das Gesetz verlangt aktive Handlungen. Sie müssen sich die Daten verschaffen, sie einem anderen überlassen, sie verbreiten oder sie sonst zugänglich machen.

Das „Verschaffen“ ist dabei der häufigste Vorwurf. Juristisch bedeutet dies, dass Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Daten erlangen müssen, und zwar im Einvernehmen mit dem Vortäter. Ein reiner Kaufvertrag über Daten, ohne dass diese tatsächlich an Sie übertragen wurden, genügt im Regelfall noch nicht für eine Strafbarkeit. Auch das bloße Betrachten von Daten auf dem Bildschirm eines anderen, ohne sie selbst abzuspeichern, erfüllt diesen Tatbestand oft noch nicht. Haben Sie die Daten wirklich „besessen“ oder nur angesehen? Hier liegt oft ein wichtiger Hebel für die Einstellung des Verfahrens.

Der subjektive Tatbestand: Ihre Absicht entscheidet

Das vielleicht stärkste Schwert der Verteidigung bei § 202d StGB ist Ihre innere Einstellung zur Tat. Der Gesetzgeber hat die Hürden für eine Strafbarkeit hier bewusst hochgelegt. Es reicht nicht aus, dass Sie wussten, dass die Daten illegal sind. Sie müssen zusätzlich in einer bestimmten Absicht gehandelt haben. Das Gesetz verlangt zwingend entweder eine Bereicherungsabsicht oder eine Schädigungsabsicht.

Das bedeutet konkret: Wenn Sie Daten aus reiner Neugier heruntergeladen haben, um zu sehen, was in einem bekannten „Leak“ steht, handeln Sie in der Regel straflos. Solange Sie nicht vorhatten, die Daten zu verkaufen (Bereicherung) oder sie zu nutzen, um jemanden gezielt bloßzustellen oder zu erpressen (Schädigung), entfällt die Strafbarkeit nach § 202d StGB komplett. Gerade bei IT-Sicherheitsforschern, Journalisten oder einfach nur technisch interessierten Nutzern fehlt es oft an dieser kriminellen Absicht. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen diese Absicht nachweisen – ein bloßes Vermuten reicht nicht.

Welche Strafe droht bei Datenhehlerei nach § 202d StGB?

Der Blick ins Gesetz kann zunächst erschrecken: Wer sich der Datenhehlerei schuldig macht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen. Dieser Strafrahmen entspricht dem des klassischen Hackings.

Es gibt jedoch eine wichtige gesetzliche Besonderheit, die für Ihre Verteidigungsstrategie extrem wertvoll ist: Die sogenannte Akzessorietät der Strafe. Das Gesetz besagt, dass die Strafe für die Datenhehlerei nicht schwerer sein darf als die Strafe, die für die ursprüngliche Vortat angedroht ist. Wurden die Daten beispielsweise durch eine Tat erlangt, die im konkreten Fall milder bestraft würde, sinkt automatisch auch Ihre maximale Strafdrohung.

In der Realität der Strafjustiz enden Verfahren wegen Datenhehlerei bei Ersttätern häufig glimpflich. Statistische Auswertungen zeigen, dass Freiheitsstrafen ohne Bewährung die absolute Ausnahme sind. Der Großteil der Verurteilungen resultiert in Geldstrafen, die sich oft im Bereich von 30 bis 90 Tagessätzen bewegen. Das bedeutet jedoch nicht, dass man den Vorwurf auf die leichte Schulter nehmen sollte. Auch eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen führt zu einem Eintrag im Führungszeugnis und gilt als Vorstrafe. Ziel der Verteidigung ist es daher primär, eine geräuschlose Einstellung des Verfahrens zu erreichen, bevor es überhaupt zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Datenhehlerei - § 202d StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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