Diebstahl mit Waffen

Schnell kann ein „einfacher“ Diebstahl zu einem Diebstahl mit Waffen werden, der ein höheres Strafmaß nach sich zieht. In diesem Betrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine solche Tat strafbar ist.

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Bekannt aus

Tommy Kujus
Strafverteidiger

Aktualisiert am 08.12.2024

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Diebstahl mit Waffen ist eine strafrechtliche Qualifikation, die im Vergleich zu einem einfachen Diebstahl nach § 242 StGB eine deutlich höhere Strafandrohung vorsieht. Nach § 244 StGB liegt ein solcher Fall vor, wenn der Täter bei der Tat eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug oder bestimmte andere Mittel mit sich führt. Diese Verschärfung dient dem Schutz des Eigentums und der Sicherheit potenzieller Opfer.

Was ist ein „Diebstahl mit Waffen“?

Die Strafschärfung gemäß § 244 StGB greift ein, wenn ein Diebstahl unter Einsatz oder unter Mitführung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen begangen wird. Neben klassischen Waffen wie Schusswaffen können auch alltägliche Gegenstände, wie Schraubenzieher oder Taschenmesser, als gefährliche Werkzeuge gewertet werden, sofern sie geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.

Wann ist ein „Diebstahl mit Waffen“ strafbar?

Grundtatbestand: Diebstahl

Zunächst muss der Täter einen Diebstahl nach § 242 StGB verwirklicht haben. Dabei handelt es sich um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen.

Qualifikation: § 244 StGB

Für die Qualifikation als bewaffneter Diebstahl muss der Täter:

  1. Eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt haben (Nr. 1), oder
  2. Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel mitgeführt haben, um möglichen Widerstand durch Gewalt oder Drohung zu überwinden (Nr. 2).

Was zählt als Waffe oder gefährliches Werkzeug?

Waffen

Zu den Waffen gehören nicht nur Schusswaffen, sondern auch funktionsfähige Gas- und Schreckschusspistolen. Auch ungeladene Schusswaffen oder Attrappen können im Einzelfall als „Werkzeug“ betrachtet werden, wenn sie zur Bedrohung geeignet sind.

Gefährliche Werkzeuge

Hierzu zählen Gegenstände, die bei entsprechender Nutzung schwere Verletzungen hervorrufen können, wie:

  • Springmesser, Schlagringe, Schlagstöcke
  • Schraubenzieher, Hammer, Eisenstangen
  • Baseballschläger
  • Elektroschocker und Kampfhunde

Sonstige Werkzeuge oder Mittel

Diese Kategorie umfasst Alltagsgegenstände, die zur Überwindung von Widerstand genutzt werden können, z. B. Klebeband, Kabelstücke oder Schlafmittel. Auch sogenannte Scheinwaffen – wie Spielzeugpistolen – fallen darunter.

Voraussetzungen für die Strafbarkeit

„Bei sich führen“ der Waffe

Der Gegenstand muss während der Tat für den Täter verfügbar sein. Es genügt, wenn die Waffe griffbereit ist oder sich in räumlicher Nähe befindet. Ein Gegenstand, der Teil der Beute ist, erfüllt diesen Tatbestand ebenfalls, sofern er während der Tat zugänglich ist.

Vorsatz

Der Täter muss den Diebstahl bewusst und gewollt begangen haben. Es genügt der sogenannte Eventualvorsatz, bei dem der Täter die Möglichkeit der Strafbarkeit in Kauf nimmt. Fehlt der Vorsatz – etwa, weil ein Berufswaffenträger seine Dienstwaffe aus Versehen mit sich führt – ist eine Strafbarkeit nach § 244 StGB nicht gegeben.

Berufswaffenträger: Ein Sonderfall

Polizisten, Soldaten oder Wachleute, die beruflich Waffen tragen, können ebenfalls unter § 244 StGB fallen, wenn sie mit ihrer Dienstwaffe einen Diebstahl begehen. Jedoch fehlt es in solchen Fällen oft am Vorsatz, da sie die Waffe nicht für die Tat selbst, sondern aus beruflichen Gründen bei sich führen.

Versuch und Offizialdelikt

Versuch des bewaffneten Diebstahls

Bereits der Versuch eines bewaffneten Diebstahls ist strafbar (§ 244 Abs. 2 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Wegnahme ansetzt und damit das geschützte Rechtsgut gefährdet.

Offizialdelikt

Diebstahl mit Waffen ist ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden den Fall von Amts wegen verfolgen, sobald sie Kenntnis davon erlangen. Ein Strafantrag durch das Opfer ist nicht erforderlich.

Strafen für bewaffneten Diebstahl

Hauptstrafe

Die Strafe beträgt mindestens sechs Monate und maximal zehn Jahre Freiheitsstrafe. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen.

Minder schwerer Fall

In minder schweren Fällen, beispielsweise bei geringem Schaden oder geringer Gefährdung, beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis fünf Jahre (§ 244 Abs. 3 StGB).

Fazit

Diebstahl mit Waffen stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und wird entsprechend schwer geahndet. Für Angeklagte ist es wichtig, die juristischen Nuancen zu verstehen und durch einen erfahrenen Strafverteidiger ihre Rechte zu wahren.

FAQs

  1. Welche Gegenstände zählen als gefährliche Werkzeuge?
    Werkzeuge wie Schraubenzieher, Baseballschläger oder Elektroschocker gelten als gefährlich, wenn sie zur Verletzung geeignet sind.
  2. Ist der Versuch eines bewaffneten Diebstahls strafbar?
    Ja, bereits das Ansetzen zur Tat erfüllt den Versuchstatbestand nach § 244 Abs. 2 StGB.
  3. Was ist ein minder schwerer Fall?
    Bei geringer Gefährdung oder Schadenshöhe kann die Freiheitsstrafe auf drei Monate bis fünf Jahre reduziert werden.
  4. Wann wird ein Berufswaffenträger strafbar?
    Wenn ein Täter eine Waffe aus beruflichen Gründen trägt, fehlt oft der Vorsatz, was eine Strafbarkeit ausschließen kann.
  5. Welche Rolle spielt der Vorsatz bei bewaffnetem Diebstahl?
    Der Täter muss wissentlich und willentlich gehandelt haben, um strafbar zu sein.

 

 

Über den Autor
Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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