Eine Vorladung von der Polizei oder gar eine Anklageschrift wegen des Verdachts auf das Einschleusen von Ausländern zu erhalten, ist eine äußerst beunruhigende und existenzbedrohende Situation. Die Ermittlungsbehörden werten solche Verfahren häufig als Teil der organisierten Kriminalität und gehen mit erheblicher Härte gegen Beschuldigte vor. Der Vorwurf wiegt schwer, da der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Strafen drastisch verschärft hat und das sogenannte Schlepperunwesen konsequent bekämpfen möchte. Dieser Beitrag soll Ihnen als Beschuldigtem eine verständliche Orientierung bieten, um die juristischen Hintergründe des Vorwurfs zu verstehen und sich einen Überblick über mögliche Verteidigungsansätze zu verschaffen.
Was ist unter dem Einschleusen von Ausländern zu verstehen?
Der Straftatbestand des § 96 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sanktioniert Personen, die ausländische Staatsangehörige bei der unerlaubten Einreise oder beim unerlaubten Aufenthalt unterstützen. Juristisch betrachtet handelt es sich beim Einschleusen um eine besonders schwere, eigenständige Form der Beihilfe oder Anstiftung zu einer ausländerrechtlichen Straftat. Die Vorschrift zielt einerseits darauf ab, die Kontrollfunktion des Staates an seinen Grenzen zu wahren, und andererseits darauf, die oftmals in Notlagen befindlichen Ausländer vor Ausbeutung zu schützen.

Ein grundlegendes Prinzip dieses Tatbestands ist die sogenannte Akzessorietät. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit des Helfers (des Schleusers) grundsätzlich an eine rechtswidrige und vorsätzliche Haupttat der geschleusten Person geknüpft ist – in der Regel also deren unerlaubte Einreise oder den unerlaubten Aufenthalt. Wenn die ausländische Person beispielsweise über ein gültiges Visum für touristische Zwecke verfügt, ist ihre Einreise formal legal, selbst wenn sie eigentlich beabsichtigt, später einen Asylantrag zu stellen. In solchen Fällen fehlt es an einer illegalen Haupttat, wodurch oftmals auch eine Strafbarkeit des Helfers entfällt.
Lange Zeit gab es rechtliche Schwierigkeiten, wenn Kleinkinder oder Babys illegal nach Deutschland gebracht wurden, da diese noch gar keinen eigenen Vorsatz zu einer Straftat fassen können. Um diese Lücke zu schließen, hat der Gesetzgeber Anfang 2024 mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz (RückVerbG) eine neue Gleichstellungsklausel eingeführt. Demnach wird nun ebenso streng bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der selbst noch keinen Vorsatz fassen kann. Dadurch wird die Schleusung von besonders schutzbedürftigen Personen wie kleinen Kindern lückenlos sanktioniert.
Damit die bloße Hilfeleistung bei einer illegalen Einreise als schweres Delikt des Einschleusens bestraft wird, muss zudem ein sogenanntes Schleusermerkmal erfüllt sein. Das wichtigste Kriterium hierbei ist die Eigennützigkeit. Sie machen sich strafbar, wenn Sie für Ihre Hilfeleistung einen materiellen oder immateriellen Vorteil erhalten oder sich einen solchen versprechen lassen. Dabei muss es sich nicht zwingend um die klassische Zahlung eines Schleuserlohns handeln. Die Rechtsprechung legt den Begriff des Vermögensvorteils sehr weit aus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich sogar entschieden, dass ersparte Aufwendungen für Steuern und Sozialabgaben einen solchen Vorteil darstellen können, wenn ein Arbeitgeber Ausländer ohne Papiere illegal beschäftigt und dadurch ihren unerlaubten Aufenthalt fördert. Alternativ zur Eigennützigkeit ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn Sie wiederholt handeln oder gleichzeitig mehrere Ausländer (mindestens zwei Personen) bei der Einreise unterstützen.
Welche Strafen drohen bei der Einschleusung von Ausländern?
Die drohenden Sanktionen sind immens und spiegeln den enormen Verfolgungsdruck der Behörden wider. Mit dem Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes Ende Februar 2024 wurden die Strafrahmen nochmals erheblich verschärft. Für den Grundtatbestand des Einschleusens sieht das Gesetz nun Freiheitsstrafen vor, die von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reichen können. Eine Geldstrafe ist nur noch in absoluten Ausnahmefällen, bei Vorliegen eines sogenannten minder schweren Falls, möglich.
Die Justiz greift darüber hinaus auf sogenannte Qualifikationstatbestände zurück, wenn die Tatumstände besonders gefährlich oder verwerflich sind. Erfüllen Sie eine dieser Qualifikationen, stuft das Gesetz die Tat als Verbrechen ein, was zwingend eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug nach sich zieht. Solche erschwerenden Umstände sind etwa ein gewerbsmäßiges Handeln, wenn Sie sich durch wiederholte Schleusungen eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen wollen. Ebenso drastisch wird die bandenmäßige Begehung geahndet, bei der sich mindestens drei Personen zusammenschließen, um fortgesetzt arbeitsteilig Schleusungen durchzuführen.
Besonders hart bestraft wird auch die Gefährdung der geschleusten Personen. Wenn Ausländer während des Transports einer das Leben gefährdenden Behandlung, unmenschlichen oder erniedrigenden Bedingungen ausgesetzt werden, drohen extrem hohe Strafen. Es genügt hierfür vollkommen, wenn die Transportbedingungen generell geeignet sind, eine Lebensgefahr herbeizuführen. Dies wird in der Praxis regelmäßig angenommen, wenn Menschen stundenlang ohne ausreichende Sitze und Sicherheitsgurte bei hohen Geschwindigkeiten in Lkws oder unklimatisierten Transportern über Autobahnen gefahren werden. Auch das Verwehren von Toilettengängen auf langen Fahrten wird von den Gerichten als erniedrigende Behandlung eingestuft. Ein weiterer Erschwerungsgrund ist erfüllt, wenn Sie sich einer polizeilichen Kontrolle durch riskante Fahrmanöver entziehen und dabei andere Verkehrsteilnehmer, Beamte oder die Geschleusten gefährden, sowie die Schleusung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.
Zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen müssen Sie mit harten prozessualen und finanziellen Einschnitten rechnen. Der Staat wird sämtliche Einnahmen konfiszieren. Zudem werden typische Tatmittel wie Smartphones und vor allem die Schleusungsfahrzeuge eingezogen. Das gilt oftmals selbst dann, wenn Ihnen das Fahrzeug gar nicht gehörte, sondern angemietet war (sogenannte Dritteinziehung). Aufgrund der Schwere der Vorwürfe dürfen die Ermittler schon beim reinen Grundtatbestand tief in Ihre Privatsphäre eingreifen, etwa durch weitreichende Telekommunikations- und Standortüberwachungen. Wegen der hohen drohenden Strafen haben Sie in aller Regel Anspruch auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, der Ihre Rechte im Verfahren konsequent schützt.
