Einstellung nach § 153 und § 153a StPO

Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft kann es nach § 153 StPO (ohne Auflagen) oder § 153a StPO (mit Auflagen) einstellen. Doch welche Folgen hat das? Welche Kosten entstehen? Und wann ist eine Einstellung wirklich die beste Lösung? Erfahren Sie hier alles Wichtige!

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Einstellung nach § 153 und § 153a StPO
Das steht im Gesetz: § 153 StPO

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

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Die wichtigsten Werkzeuge hierfür sind die Einstellungen nach § 153 und § 153a der Strafprozessordnung (StPO). Für Sie als Beschuldigten bieten diese Regelungen die überaus wertvolle Chance, das Verfahren geräuschlos, schnell und vor allem ohne eine richterliche Schuldfeststellung zu beenden.

Was bedeuten die Einstellungen nach § 153 und § 153a StPO?

Das deutsche Strafprozessrecht unterscheidet maßgeblich zwischen zwei sehr praxisrelevanten Einstellungsvarianten wegen Geringfügigkeit, die sich in ihren Voraussetzungen und Folgen unterscheiden.

Die Einstellung nach § 153 StPO regelt das Absehen von der Strafverfolgung bei sogenannten Bagatelldelikten. Die Staatsanwaltschaft kann ein Verfahren nach dieser Vorschrift einstellen, wenn Ihre Schuld als Beschuldigter als gering anzusehen wäre und gleichzeitig kein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung besteht. Es muss sich bei dem Vorwurf zwingend um ein Vergehen handeln, also um eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr bedroht ist. Das Besondere an dieser Einstellung ist, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eigenständig beenden kann, oft ohne dass Sie als Beschuldigter dem zustimmen müssen oder überhaupt im Vorfeld davon erfahren. Ein enormer Vorteil dieser Variante ist, dass Ihre verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung vollumfänglich unangetastet bleibt. Es wird an keiner Stelle prozessordnungsgemäß festgestellt, dass Sie die Tat begangen haben.

Einstellung nach § 153 und § 153a StPO

Einen Schritt weiter geht die Einstellung nach § 153a StPO. Diese Vorschrift ist für den Bereich der leichten bis mittleren Kriminalität geschaffen worden. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Schwere Ihrer Schuld einer Einstellung zwar nicht grundsätzlich entgegensteht, aber dennoch ein gewisses öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Besonderheit hierbei ist, dass dieses öffentliche Interesse durch die Erfüllung von bestimmten Auflagen oder Weisungen beseitigt werden kann. Auch hier ist die rechtliche Grundlage, dass die Unschuldsvermutung nicht widerlegt wird. Eine Einstellung nach § 153a StPO erfordert immer Ihre ausdrückliche Zustimmung als Beschuldigter. Sobald Sie die vereinbarten Auflagen fristgerecht erfüllt haben, wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Welche Auflagen und Weisungen drohen bei einer Einstellung nach § 153a StPO?

Da bei einer Einstellung nach § 153a StPO kein Urteil gesprochen wird, droht Ihnen auch keine klassische „Strafe“ im rechtlichen Sinne. Stattdessen knüpft die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung an die Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die das öffentliche Verfolgungsinteresse beseitigen sollen. Der Gesetzgeber hat hierfür einen nicht abschließenden Katalog an Möglichkeiten geschaffen, die isoliert oder auch nebeneinander auferlegt werden können.

In der Praxis am häufigsten ist die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse. Die Höhe dieser Geldauflage bemisst sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und der Tatschuld. Im Gegensatz zu einer gerichtlich verhängten Geldstrafe gibt es hier kein starres, gesetzliches Höchstmaß, sodass eine versierte Verteidigung oft einen für Sie machbaren Betrag aushandeln kann.

Alternativ oder ergänzend kann die Staatsanwaltschaft auch anordnen, dass Sie den entstandenen Schaden wiedergutmachen, beispielsweise durch eine Entschuldigung oder eine finanzielle Entschädigung des Verletzten. Weitere mögliche Auflagen sind die Erbringung sonstiger gemeinnütziger Leistungen (wie Hilfsdienste in sozialen Einrichtungen), die Zahlung von Unterhaltspflichten, die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich oder der Besuch sozialer Trainingskurse und Aufbauseminare. Seit kurzem ist auch die Erteilung einer expliziten Therapieweisung gesetzlich verankert, um Ihnen ambulante Hilfe zukommen zu lassen.

Für die Erfüllung dieser Auflagen setzt Ihnen die Staatsanwaltschaft eine Frist, die in der Regel höchstens sechs Monate beträgt. Erst wenn Sie alle Pflichten innerhalb dieser Zeitspanne nachgewiesen haben, entsteht das endgültige Verfahrenshindernis und das Verfahren wird formal geschlossen. Erfüllen Sie die Auflagen jedoch nicht oder nicht fristgemäß, entfällt die vorläufige Einstellung und die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren wieder aufnehmen, was meist in einem Strafbefehl oder einer Anklage mündet.

Wann ist eine Hinwirkung auf eine Einstellung strategisch sinnvoll?

Aus Sicht der Strafverteidigung ist die Hinwirkung auf eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in sehr vielen Konstellationen das strategische Mittel der Wahl. Der größte Vorteil für Sie liegt auf der Hand: Es kommt zu keiner öffentlichen Hauptverhandlung und zu keinem Schuldspruch. Sie gelten weiterhin als unbestraft. Die Einstellung führt zu keinem Eintrag in Ihr polizeiliches Führungszeugnis oder in das Bundeszentralregister. Lediglich in das interne staatsanwaltliche Verfahrensregister (ZStV) wird der Vorgang eingetragen.

Dennoch müssen auch die Nachteile im Rahmen einer strategischen Beratung abgewogen werden. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO tragen Sie Ihre eigenen Anwaltskosten stets selbst, eine Erstattung durch die Staatskasse findet nicht statt. Zudem kann sich eine Einstellung in bestimmten verwaltungsrechtlichen Verfahren auswirken. Behörden können beispielsweise in Disziplinarverfahren gegen Beamte oder bei der Überprüfung einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit die Akteninhalte dennoch heranziehen und eigenständig bewerten. Dennoch überwiegt in den allermeisten Fällen die sofortige Rechtssicherheit und die Vermeidung eines unkalkulierbaren Prozessrisikos.

Einstellung nach § 153 und § 153a StPO

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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