Einstellung nach § 153 und § 153a StPO
Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft kann es nach § 153 StPO (ohne Auflagen) oder § 153a StPO (mit Auflagen) einstellen. Doch welche Folgen hat das? Welche Kosten entstehen? Und wann ist eine Einstellung wirklich die beste Lösung? Erfahren Sie hier alles Wichtige!

In Deutschland endet nicht jedes Strafverfahren mit einer Hauptverhandlung oder einer Verurteilung. In vielen Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen – insbesondere nach § 153 oder § 153a der Strafprozessordnung (StPO). Doch was bedeutet das für den Beschuldigten? Ist die Einstellung immer vorteilhaft oder gibt es auch Nachteile?
Die Einstellung nach § 153 StPO erfolgt in der Regel wegen Geringfügigkeit der Schuld, während eine Einstellung nach § 153a StPO oft an Auflagen oder Weisungen gebunden ist.
In diesem Artikel erhalten Sie eine umfassende Analyse dieser Möglichkeiten, einschließlich der rechtlichen Grundlagen, finanziellen Folgen, Verfahrensabläufe und taktischen Überlegungen.
Einstellung nach § 153 StPO: Geringfügigkeit als Voraussetzung
Rechtlicher Rahmen und Voraussetzungen
Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 StPO ist an drei zentrale Bedingungen geknüpft:
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Es muss sich um ein Vergehen handeln.
- Vergehen sind Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind (z. B. Diebstahl, fahrlässige Körperverletzung, Beleidigung).
- Verbrechen (z. B. Raub, schwere Körperverletzung) können nicht nach § 153 StPO eingestellt werden.
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Die Schuld des Täters muss als gering eingestuft werden.
- Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Höhe des verursachten Schadens
- Motiv und Absicht des Täters
- Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
- Vorstrafen oder Wiederholungstaten
- Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab:
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Es darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.
- Je schwerwiegender eine Tat oder je größer das öffentliche Interesse (z. B. bei politisch motivierten Delikten), desto unwahrscheinlicher ist eine Einstellung nach § 153 StPO.
Vorteile der Einstellung nach § 153 StPO
- Keine Geldauflagen oder Sanktionen – das Verfahren wird vollständig eingestellt.
- Keine Auswirkungen auf das Führungszeugnis – die Tat wird nicht gespeichert.
- Schnelle und diskrete Lösung – die öffentliche Verhandlung entfällt.
Beispielhafte Fälle für eine Einstellung nach § 153 StPO
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Fahrlässige Körperverletzung bei einem Bagatellunfall:
Ein Radfahrer fährt versehentlich in einen Fußgänger, der leichte Prellungen erleidet. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren wegen geringer Schuld ein. -
Ladendiebstahl geringwertiger Waren:
Ein Student wird beim Diebstahl eines Artikels im Wert von 5 € erwischt. Da er nicht vorbestraft ist und es sich um einen erstmaligen Vorfall handelt, wird das Verfahren eingestellt.
Einstellung nach § 153a StPO: Mit Auflagen zur Verfahrenseinstellung
Wichtige Unterschiede zu § 153 StPO
Im Gegensatz zur Einstellung nach § 153 StPO ist die Einstellung nach § 153a StPO an Bedingungen geknüpft. Der Beschuldigte kann dem Verfahren nur entgehen, wenn er bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllt.
Typische Auflagen nach § 153a StPO
Die Staatsanwaltschaft kann folgende Auflagen vorschlagen:
- Zahlung einer Geldauflage an eine gemeinnützige Organisation oder die Staatskasse.
- Schadenswiedergutmachung (z. B. Erstattung des verursachten Schadens).
- Sozialstunden als Ausgleichsleistung.
- Teilnahme an einer Erziehungsmaßnahme oder Schulung (z. B. Anti-Gewalt-Training, Verkehrserziehung).
Beispielhafte Fälle für eine Einstellung nach § 153a StPO
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Körperverletzung nach einer Kneipenschlägerei:
Zwei Männer geraten in einer Bar in Streit, einer schlägt dem anderen ins Gesicht. Die Staatsanwaltschaft schlägt eine Geldauflage von 2.500 € und die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Seminar vor. -
Steuerhinterziehung in geringem Umfang:
Ein Selbstständiger vergisst, eine Einnahme in seiner Steuererklärung anzugeben. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen eine Geldauflage von 5.000 € ein.
Kosten der Einstellung nach § 153a StPO
Welche finanziellen Verpflichtungen entstehen?
1. 153a-Gebühr: Wie hoch kann sie sein?
Die Geldauflagen variieren stark und richten sich nach:
- Schwere der Tat
- Einkommen und finanzielle Situation des Beschuldigten
Typische Beträge:
- 500 – 1.500 Euro für einfache Vergehen (z. B. Beleidigung, fahrlässige Körperverletzung).
- 1.500 – 5.000 Euro für mittlere Fälle (z. B. Betrug, Steuerhinterziehung).
- Über 10.000 Euro in schwereren Fällen oder bei finanziell leistungsfähigen Beschuldigten.
2. Notwendige Auslagen und Anwaltskosten
Neben der eigentlichen Geldauflage entstehen oft weitere Kosten, darunter:
- Strafverteidiger-Kosten: Ein erfahrener Anwalt kann Gebühren zwischen 800 und 3.000 Euro verlangen.
- Gutachter- und Sachverständigenkosten: Falls notwendig, können diese mehrere tausend Euro betragen.
Nachteile und Risiken einer Einstellung nach § 153a StPO
Bleibt eine Einstellung nach § 153a StPO gespeichert?
- Im Führungszeugnis: Nein, eine Einstellung nach § 153a StPO erscheint nicht im polizeilichen Führungszeugnis.
- In den Ermittlungsakten: Ja, die Staatsanwaltschaft speichert die Einstellung für mehrere Jahre.
Folgen für zukünftige Verfahren
- Eine erneute Einstellung ist unwahrscheinlicher, falls der Beschuldigte später erneut auffällig wird.
- Die Staatsanwaltschaft kann sich auf die vorherige Einstellung berufen, um eine Anklage oder ein härteres Urteil zu begründen.
Verteidigungsstrategien und taktische Überlegungen
Ein erfahrener Strafverteidiger kann:
- Versuchen, eine Einstellung nach § 153 StPO (ohne Auflagen) statt nach § 153a StPO zu erreichen.
- Die Höhe der Geldauflage reduzieren.
- Alternative Maßnahmen vorschlagen, die für den Mandanten günstiger sind.
Alternativen zur Einstellung nach § 153 und § 153a StPO
- Freispruch: Falls die Beweislage zu dünn ist, kann eine vollständige Entlastung erreicht werden.
- Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Falls kein hinreichender Tatverdacht besteht.
Fazit: Wann lohnt sich eine Einstellung?
Die Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO kann eine sinnvolle Alternative zu einer langwierigen Hauptverhandlung sein. Allerdings sollten Beschuldigte die finanziellen und rechtlichen Folgen genau abwägen. Eine individuelle Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger ist in jedem Fall ratsam.