Wenn Sie ein Ermittlungsverfahren wegen der Gefährdung einer Entziehungskur befürchten oder bereits eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, befinden Sie sich in einer äußerst belastenden Situation. Oftmals entsteht ein solcher Vorwurf nicht aus krimineller Energie, sondern aus falsch verstandener Freundschaft, Hilfsbereitschaft oder schlichtweg aus Unwissenheit über die strengen rechtlichen Rahmenbedingungen in Therapieeinrichtungen. Dennoch steht bei einem Vorwurf nach § 323b des Strafgesetzbuches (StGB) viel auf dem Spiel. Dieser Artikel soll Ihnen als Beschuldigtem einen klaren, juristisch fundierten Wegweiser bieten, um die Vorwürfe zu verstehen und gemeinsam mit einem Strafverteidiger die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Was ist die Gefährdung einer Entziehungskur?
Der Straftatbestand der Gefährdung einer Entziehungskur zielt darauf ab, staatlich angeordnete oder ohne Einwilligung stattfindende Therapien zur Behandlung von Suchterkrankungen vor äußeren Störungen zu schützen. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Norm verhindern, dass die oft mühsame und langwierige Rehabilitation von Suchtpatienten durch das Zutun von Dritten zunichtegemacht wird.
Ein ganz zentraler Punkt für Ihre rechtliche Bewertung ist das Konzept des sogenannten abstrakten Gefährdungsdelikts. Das bedeutet konkret: Die Ermittlungsbehörden müssen Ihnen gar nicht nachweisen, dass die Therapie durch Ihre Handlung tatsächlich gescheitert ist oder der Patient einen schweren Rückfall erlitten hat. Es reicht für eine Strafbarkeit bereits aus, wenn Ihr Verhalten grundsätzlich geeignet war, den Zweck der Entziehungskur ernsthaft infrage zu stellen – etwa, indem die absolut abstinente Umgebung der Einrichtung gestört oder das therapeutische Vertrauensklima beschädigt wurde. Juristisch ist es dabei sogar völlig unerheblich, ob Sie ein Rauschmittel übergeben haben, von dem der Patient überhaupt abhängig ist.
Was ist eine Entziehungskur?
Nicht jeder Aufenthalt in einer Suchtklinik fällt unter den strengen Schutz des § 323b StGB. Das Gesetz verlangt zwingend, dass es sich um eine Einrichtung handelt, deren Zweck zumindest teilweise in der Therapie einer Suchterkrankung liegt.
Der entscheidende Hebel für eine erfolgreiche Strafverteidigung liegt oft in der rechtlichen Grundlage der Unterbringung. Eine Strafbarkeit kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn der Kuraufenthalt auf einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung beruht oder komplett gegen den Willen des Untergebrachten stattfindet. Typische Beispiele hierfür sind die gerichtliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB, Maßregeln nach § 63 StGB, eine vorläufige Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung oder auch die Zurückstellung einer Strafe zur Bewährung gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Auch zivilrechtliche Unterbringungen durch das Betreuungsgericht sind erfasst. Befindet sich Ihr Bekannter oder Angehöriger jedoch rein freiwillig und ohne behördlichen Zwang in einer Entzugsklinik, scheidet eine Strafbarkeit nach § 323b StGB von vornherein aus.

§ 323b StGB – Gefährdung einer Entziehungskur durch Verschaffen von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln
Das Gesetz unterscheidet sehr präzise zwischen verschiedenen Tathandlungen. Eine davon ist das „Verschaffen“. Hierunter versteht die juristische Praxis jedes Handeln, durch das Sie dafür sorgen, dass der Untergebrachte in den Besitz der verbotenen Substanzen gelangt. Dies umfasst alkoholische Getränke ebenso wie sämtliche illegale Betäubungsmittel wie Cannabis, Kokain oder Heroin. Auch verschreibungspflichtige Medikamente mit einem hohen Suchtpotenzial fallen darunter, sofern sie missbräuchlich verwendet werden können. Wenn Sie also beispielsweise Drogen von einem Dritten besorgen und diese an den Patienten in der Einrichtung weiterleiten, erfüllen Sie diese Tatvariante.
§ 323b StGB – Gefährdung einer Entziehungskur durch Überlassen von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln
Im Gegensatz zum Verschaffen setzt das „Überlassen“ voraus, dass Sie das Rauschmittel bereits in Ihrem eigenen Besitz haben und die tatsächliche Verfügungsgewalt an den Patienten abtreten. Das klassische Beispiel ist der Besucher, der seine eigene Flasche Alkohol oder seine eigenen Betäubungsmittel aus der Tasche holt und dem Patienten übergibt. Es ist für die Verteidigung immens wichtig zu wissen, dass in diesem Zusammenhang bereits der bloße Versuch strafbar sein kann. Wenn Sie also Rauschmittel heimlich in die Klinik einschmuggeln wollen, dabei aber erwischt werden, bevor der Patient diese überhaupt konsumieren kann, stehen Sie bereits im Fokus der Ermittlungsbehörden.
§ 323b StGB – Gefährdung einer Entziehungskur durch Verleiten zum Genuss von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln
Eine weitere Tatvariante ist das „Verleiten“. Hierbei übergeben Sie die Substanzen nicht zwingend selbst, sondern wirken psychologisch auf den Patienten ein. Das Verleiten setzt voraus, dass Sie durch Überredung, Ermunterung oder andere manipulative Mittel erfolgreich auf den Willen des Untergebrachten eingewirkt haben und ihn so zum Konsum veranlasst haben. Wenn Ihre Einflussnahme ursächlich dafür war, dass der Patient seinen Abstinenzwillen aufgibt, ist der Tatbestand erfüllt.
Die Rolle des Vorsatzes und der Einrichtungsleitung
Ein strafrechtliches Verfahren wegen der Gefährdung einer Entziehungskur bietet oft gute Verteidigungsansätze im Bereich des sogenannten subjektiven Tatbestands. Der Gesetzgeber fordert hier einen direkten Vorsatz. Das bedeutet, dass Sie nicht nur fahrlässig gehandelt haben dürfen. Sie müssen absichtlich oder mit sicherem Wissen darüber gehandelt haben, dass sich der Empfänger in einer gerichtlich angeordneten oder unfreiwilligen Entziehungskur befindet.
Interessant für die rechtliche Bewertung ist zudem die Haltung der Anstaltsleitung. Wenn Ihnen der Leiter der Einrichtung oder eine von ihm befugte Person im Vorfeld ausdrücklich die Erlaubnis für die Übergabe erteilt hat, schließt dies den Straftatbestand komplett aus. Eine erst nachträgliche Zustimmung oder die theoretische Behauptung, das Handeln wäre eigentlich erlaubnisfähig gewesen, rettet Sie jedoch nicht vor einer Strafbarkeit.
Welche Strafe droht bei der Gefährdung einer Entziehungskur?
Sollte sich der Vorwurf im Rahmen des Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens bestätigen, sieht § 323b StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Wie hoch die Strafe im konkreten Einzelfall ausfällt, hängt von zahlreichen individuellen Faktoren ab, die ein erfahrener Strafverteidiger für Sie ins Feld führen wird. Es spielt eine gravierende Rolle, ob Sie aus einer einmaligen, unüberlegten Gefälligkeit heraus gehandelt haben oder ob Ihnen ein wiederholtes, systematisches Schmuggeln vorgeworfen wird. Auch die Frage, ob durch Ihr Verhalten ein tatsächlicher, schwerer Rückfall des Patienten ausgelöst wurde, wirkt sich massiv auf die Strafzumessung aus.
Zudem wird stets geprüft, ob durch Ihr Handeln weitere Straftatbestände verwirklicht wurden. So kann die Gefährdung der Entziehungskur in Tateinheit mit einer Körperverletzung nach § 223 StGB stehen, wenn der Patient durch die Substanzen gesundheitlichen Schaden nimmt. Auch eine Strafvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB kommt in Betracht. Sollte Ihr Handeln parallel den Tatbestand einer bloßen Ordnungswidrigkeit erfüllen, tritt diese rechtlich hinter der Straftat zurück.

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)
Ist es strafbar, wenn der Betroffene um die Drogen bittet?
Diese Frage wird in der Beratungspraxis sehr häufig gestellt, da viele Beschuldigte glauben, sie hätten lediglich einen inständigen Wunsch erfüllt und sich daher nicht strafbar gemacht. Juristisch betrachtet schützt Sie die Einwilligung oder Bitte des Patienten jedoch überhaupt nicht. Auch wenn der Untergebrachte Sie anfleht und die berauschenden Mittel völlig freiwillig annimmt, machen Sie sich strafbar. Der Grund hierfür ist, dass § 323b StGB nicht die persönliche Freiheit des Patienten schützt, sondern den staatlichen Zweck der Unterbringungsmaßnahme – und über diesen Zweck kann der Patient rechtlich gar nicht selbst verfügen.
Was passiert, wenn mir die gerichtliche Anordnung der Kur gar nicht bekannt war?
Das ist einer der wirkungsvollsten Ansatzpunkte für eine strategische Strafverteidigung. Wie bereits erwähnt, erfordert das Gesetz direkten Vorsatz bezüglich der Unterbringungsumstände. Wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie schlichtweg dachten, Ihr Bekannter befände sich freiwillig in einer Entzugsklinik, und Sie nichts von einer gerichtlichen Bewährungsauflage oder einer Anordnung nach § 64 StGB wussten, fehlt Ihnen der notwendige Vorsatz. In diesem Fall können Sie nicht nach § 323b StGB verurteilt werden. Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist es dann, genau diese Unkenntnis frühzeitig und schlüssig darzulegen.
Was ist, wenn es sich nur um sehr geringe Mengen gehandelt hat?
Da es sich bei der Gefährdung einer Entziehungskur um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, schützt Sie auch die Weitergabe von sogenannten Kleinstmengen nicht vor einer Strafverfolgung. Es kommt nicht auf die exakte Grammzahl oder den Milliliter-Gehalt an, sondern allein auf die Frage, ob die Menge objektiv geeignet war, den Abstinenzzweck der Maßnahme ernsthaft zu gefährden. Auch ein einzelner Schluck hochprozentigen Alkohols oder ein kleiner Joint reichen juristisch vollkommen aus, um die Strafbarkeit zu begründen.
Können sich auch Mitarbeiter der Einrichtung strafbar machen?
Der Kreis der möglichen Täter beschränkt sich keineswegs auf externe Besucher wie Freunde oder Angehörige. Auch das Klinikpersonal, Therapeuten oder Mitpatienten können Täter sein. Für Mitarbeiter der Einrichtung gilt zudem eine rechtliche Besonderheit: Wenn ein Pfleger oder Therapeut als sogenannter Garant verpflichtet ist, die Abstinenzregeln durchzusetzen, und er bewusst duldet, dass ein Patient Rauschmittel konsumiert oder diese von Dritten erhält, begeht er ein sogenanntes unechtes Unterlassungsdelikt. Er wird dann rechtlich so bestraft, als hätte er die Drogen selbst verschafft oder überlassen. Auch wer als Mitarbeiter duldet, dass ein Patient sich Drogen einfach wegnimmt, macht sich strafbar.


