Gefährdung der Entziehungskur (§ 323b StGB)
Wer eine Person während einer gerichtlich angeordneten Entziehungskur mit Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln versorgt oder sie dazu verleitet, riskiert eine strafrechtliche Verfolgung. Der Straftatbestand der „Gefährdung der Entziehungskur“ dient dem Schutz von Therapien zur Behandlung von Suchterkrankungen. Ziel ist es, die Aussicht auf eine erfolgreiche Rehabilitation nicht durch das Zutun Dritter zu gefährden. Doch was genau ist darunter zu verstehen, und wann macht man sich strafbar?
Was ist eine Entziehungskur?
Eine Entziehungskur im Sinne des Strafgesetzbuchs ist eine stationäre Behandlung zur Überwindung von Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit, die gerichtlich angeordnet wurde – etwa im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 35 BtMG) oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 64 StGB). Sie findet in spezialisierten Einrichtungen statt und soll den Betroffenen helfen, dauerhaft abstinent zu leben.
Wann ist die Gefährdung strafbar?
Nach § 323b StGB macht sich strafbar, wer einer Person während einer solchen Maßnahme
– alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel verschafft oder überlässt,
– sie zum Konsum solcher Mittel verleitet,
– oder ihre Aufnahme duldet, obwohl er dazu verpflichtet wäre, dies zu verhindern.
Voraussetzung ist, dass der Täter weiß, dass sich die betroffene Person in einer gerichtlich angeordneten Entziehungskur befindet – und dass durch sein Verhalten die Therapie ernsthaft gefährdet wird.

Beispiel aus der Praxis
Ein Mann besucht seinen Freund in einer Entziehungseinrichtung, in der dieser eine gerichtliche Alkoholtherapie absolviert. Obwohl er weiß, dass dort Alkoholkonsum verboten ist, bringt er ihm eine Flasche Wodka mit. Der Freund trinkt heimlich auf seinem Zimmer. Hier liegt eine typische Konstellation für eine Strafbarkeit nach § 323b StGB vor – selbst wenn der Besuch „gut gemeint“ war.

Welche Mittel sind gemeint?
Der Straftatbestand erfasst nicht nur Alkohol, sondern auch alle sonstigen berauschenden Mittel – darunter illegale Drogen wie Cannabis, Kokain oder Heroin, aber auch verschreibungspflichtige Medikamente mit Suchtpotenzial, wenn sie missbräuchlich verwendet werden können. Entscheidend ist ihre Eignung, den Zweck der Maßnahme zu unterlaufen – also die Abstinenz zu verhindern.
Was bedeutet „ernstliche Gefährdung“ der Maßnahme?
Eine bloße Gefährdung reicht für die Strafbarkeit aus – es muss nicht zu einem tatsächlichen Therapieabbruch oder Rückfall kommen. Es genügt, dass durch das Verhalten des Täters der Zweck der Entziehungskur ernsthaft infrage gestellt wird. Dazu gehört z. B., dass die abstinente Umgebung gestört, die Willensbildung des Patienten beeinträchtigt oder das therapeutische Klima beschädigt wird.
Welche Rolle spielt die Einrichtung?
Die Strafbarkeit besteht unabhängig davon, ob die Leitung der Einrichtung dem Verhalten zustimmt. Selbst wenn ein Mitarbeiter einer Therapieeinrichtung berauschende Mittel duldet, kann das strafbar sein – etwa wenn er eine Garantenstellung hat, also verpflichtet ist, das Einbringen oder Konsumieren dieser Mittel zu verhindern. Auch Angehörige oder Freunde, die bewusst gegen die Abstinenzregeln verstoßen, können sich strafbar machen.
Welche Strafe droht?
§ 323b StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. In der Praxis hängt die Strafe von den genauen Umständen ab – z. B. davon, ob es sich um einen einmaligen Vorfall handelt oder eine wiederholte Handlung, ob tatsächlich ein Rückfall eingetreten ist, und ob besondere Schutzpflichten verletzt wurden.
Ist der Versuch strafbar?
Ja. Schon der Versuch, einem Patienten berauschende Mittel zu verschaffen oder ihn zum Konsum zu verleiten, kann strafbar sein. Auch das heimliche Einführen solcher Substanzen in die Einrichtung kann unter Umständen bereits für eine Strafbarkeit ausreichen – selbst wenn die Mittel nicht konsumiert werden.
Verteidigung bei einem Ermittlungsverfahren
In Verfahren wegen Gefährdung der Entziehungskur steht häufig im Mittelpunkt, ob der Beschuldigte wirklich wusste, dass eine gerichtliche Maßnahme vorlag – und ob sein Verhalten tatsächlich geeignet war, die Therapie zu gefährden. Gerade wenn der Betroffene etwa nicht wusste, dass der Freund auf Bewährung in Therapie ist, kann dies ein entscheidendes Argument für die Verteidigung sein.

Häufige Fragen zur Gefährdung der Entziehungskur (§ 323b StGB)
Ist es strafbar, wenn der Betroffene um die Drogen bittet?
Ja. Auch wenn die Initiative vom Patienten selbst ausgeht, macht sich derjenige strafbar, der ihm die Mittel verschafft oder überlässt – selbst bei „freiwilliger“ Annahme.
Was ist, wenn es sich nur um geringe Mengen handelt?
Auch kleine Mengen können den Zweck der Maßnahme gefährden. Die Strafbarkeit hängt nicht allein von der Menge, sondern von der Wirkung auf die Therapie ab.
Was ist, wenn ich nicht wusste, dass es eine gerichtliche Maßnahme ist?
In diesem Fall fehlt es am Vorsatz – und damit an einer der Voraussetzungen für die Strafbarkeit. Wichtig ist aber, dass dies glaubhaft dargelegt werden kann.
Machen sich auch Mitarbeiter der Einrichtung strafbar?
Ja – wenn sie bewusst den Konsum oder das Einbringen von berauschenden Mitteln dulden und eine Schutzpflicht verletzen, können sie sich strafbar machen.
Anzeige erhalten?
Ein Vorwurf nach § 323b StGB kann gravierende Folgen haben – nicht nur strafrechtlich, sondern auch für das Vertrauensverhältnis zum Betroffenen. Oft stehen persönliche Nähe, Hilfsbereitschaft oder Unkenntnis hinter dem Verhalten. Dennoch ist es wichtig, die Vorwürfe ernst zu nehmen und die eigene Rolle rechtlich bewerten zu lassen. In vielen Fällen lässt sich klären, ob überhaupt eine Strafbarkeit vorliegt – oder ob das Verfahren eingestellt werden kann.


