Der Erhalt einer Vorladung oder Anklageschrift mit dem Vorwurf der „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ ist für die meisten Betroffenen ein Schock. Neben der rechtlichen Bedrohung schwingt bei Sexualdelikten oft eine enorme soziale Scham mit. Viele Beschuldigte fürchten nicht nur die Strafe, sondern auch den Verlust ihrer Reputation.
Doch an diesem Punkt ist es entscheidend, einen kühlen Kopf zu bewahren. Der § 183a StGB ist ein komplexer Tatbestand, der weit mehr voraussetzt als bloße Nacktheit oder eine unbedachte Handlung im Freien. Für Sie als Beschuldigten ist es wichtig zu verstehen, dass nicht jede peinliche Situation strafbar ist. Die Hürden für eine Verurteilung sind höher, als man gemeinhin annimmt, und bieten oft effektive Ansatzpunkte für die Verteidigung.
Was ist die Erregung öffentlichen Ärgernisses?
Der Gesetzgeber stellt mit § 183a StGB nicht die Moral unter Schutz, sondern das Recht des Einzelnen, im öffentlichen Raum nicht ungewollt mit sexuellen Handlungen konfrontiert zu werden. Damit eine Strafbarkeit vorliegt, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein: Es muss eine sexuelle Handlung vorgenommen werden, dies muss öffentlich geschehen, und – das ist der entscheidende Punkt – es muss sich jemand daran stören.
Die sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit
Nicht alles, was mit Körperlichkeit zu tun hat, fällt unter das Strafrecht. Der Tatbestand verlangt eine sexuelle Handlung. Das Gesetz fordert hierbei eine gewisse Erheblichkeit. Bloße Zärtlichkeiten, wie das Küssen (auch intensives „Zungenküssen“) oder das gegenseitige Streicheln bekleideter Körperteile, sind gesellschaftlich akzeptiert und erfüllen diesen Tatbestand in der Regel nicht. Auch bloße Nacktheit, etwa beim Sonnenbaden „oben ohne“ oder das Umziehen im Freibad, ist keine sexuelle Handlung im Sinne dieser Vorschrift.
Strafrechtlich relevant wird es erst, wenn die Handlung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen ist. Klassische Beispiele hierfür sind der Geschlechtsverkehr (oral, vaginal oder anal) in der Öffentlichkeit oder das sichtbare Masturbieren. Entscheidend ist, wie ein objektiver Beobachter die Situation bewerten würde, nicht unbedingt, ob der Täter dabei Lust empfindet.

Das Merkmal der Öffentlichkeit
Ein häufiges Missverständnis betrifft den Ort der Handlung. „Öffentlich“ bedeutet im juristischen Sinne nicht zwingend „draußen“. Eine Handlung gilt dann als öffentlich, wenn sie von einem unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden kann. Das kann auf einem Parkplatz, in einer Parkanlage, aber auch in einem Fahrzeug geschehen, sofern dieses einsehbar an einem öffentlichen Ort steht.
Umgekehrt bedeutet dies: Wer sich in einer „geschlossenen Gesellschaft“ befindet, handelt nicht öffentlich. Findet eine sexuelle Handlung beispielsweise in einem Swingerclub oder einer Diskothek statt, in der sich Personen mit gleichgerichteten Interessen treffen, fehlt es oft an der notwendigen Öffentlichkeit im strafrechtlichen Sinne, da der Personenkreis durch den Zweck des Besuchs innerlich verbunden ist. Auch ein abgelegener Waldweg, der kaum frequentiert wird, kann unter Umständen dazu führen, dass die Öffentlichkeit verneint wird, wenn mit Publikumsverkehr praktisch nicht zu rechnen war.
Das Ärgernis – Mehr als bloße Verwunderung
Der Tatbestand heißt nicht umsonst Erregung eines Ärgernisses. Es reicht nicht aus, dass jemand die Handlung sieht. Diese Person muss sich durch den Anblick unmittelbar in ihren moralischen Anschauungen verletzt fühlen. Das Gesetz verlangt negative Gefühle wie Ekel, Abscheu, Scham oder Entsetzen.
Reagiert ein Beobachter hingegen lediglich mit Neugier, Belustigung oder Verwunderung, liegt kein Ärgernis vor. Wer stehenbleibt, um zuzuschauen, oder sich amüsiert, ist kein Opfer im Sinne des § 183a StGB. Zudem muss das Ärgernis unmittelbar empfunden werden; wer sich erst später aufgrund von Erzählungen Dritter ärgert, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein ganz wesentlicher Punkt für die Verteidigung ist das Einverständnis: Wer freiwillig Orte aufsucht, an denen sexuelle Handlungen zu erwarten sind (etwa Striptease-Bars oder entsprechende Nachtlokale), kann sich nicht auf ein Ärgernis berufen. Einverständnis schließt den Tatbestand aus.
Wann mache ich mich strafbar? – Die Frage des Vorsatzes
Hier liegt oft der Schlüssel für eine erfolgreiche Verteidigung. Der § 183a StGB verlangt im subjektiven Bereich – also in Ihrer Vorstellungswelt während der Tat – besonders hohe Anforderungen.
Für die Strafbarkeit genügt es nicht, dass Sie versehentlich gesehen wurden. Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, ein Ärgernis zu erregen, oder er muss sicher wissen, dass dies geschehen wird (direkter Vorsatz).
Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn Sie sich mit Ihrem Partner oder alleine an einen Ort zurückgezogen haben, um unbeobachtet zu sein, und Sie von Passanten überrascht wurden, fehlt es in der Regel an diesem direkten Vorsatz. Wer sich versteckt oder hofft, nicht entdeckt zu werden, will kein Ärgernis erregen. Bemühungen, unentdeckt zu bleiben, sprechen daher regelmäßig gegen die Strafbarkeit wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Da der Versuch der Erregung öffentlichen Ärgernisses mangels gesetzlicher Grundlage nicht strafbar ist, führt der Nachweis, dass kein Vorsatz bezüglich des Ärgernisses bestand, oft zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch.
Welche Strafe droht bei Erregung öffentlichen Ärgernisses?
Der Gesetzgeber sieht für die Erregung öffentlichen Ärgernisses eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Das Strafmaß hängt stark vom Einzelfall ab. Faktoren wie die Art der Handlung, die Dauer, der Ort und vor allem die Frage, ob und wie viele Personen sich tatsächlich belästigt fühlten, spielen eine Rolle.
Sollte es sich um Ihre erste Auffälligkeit handeln, ist eine Geldstrafe die wahrscheinlichste Sanktion. In vielen Fällen, insbesondere wenn die Beweislage zum Vorsatz wackelig ist oder die Handlung als weniger schwerwiegend eingestuft wird, kann auch eine Einstellung des Verfahrens (ggf. gegen eine Geldauflage) erreicht werden.
Es gibt jedoch eine wichtige Abgrenzung: Sollte der Straftatbestand des § 183a StGB nicht erfüllt sein – etwa weil der Vorsatz fehlt –, kann das Verhalten dennoch als Ordnungswidrigkeit nach dem OWiG („Belästigung der Allgemeinheit“) geahndet werden. Dies hat für Sie den Vorteil, dass es sich nicht um eine Straftat handelt. Es erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis, sondern es droht lediglich ein Bußgeld.
