Geldstrafe nicht gezahlt?
Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe – was Sie jetzt wissen sollten
Wer zu einer Geldstrafe verurteilt wird, muss diese auch irgendwann bezahlen.
Einige Wochen nach Rechtskraft des Urteils und Abschluss des Verfahrens sendet die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde eine Zahlungsaufforderung über die verhängte Geldstrafe inklusive der Verfahrenskosten zu. Auf diese Aufforderung sollte man unbedingt reagieren!
Ansonsten kann es recht ungemütlich werden – und es droht die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe.
Denn in aller Regel zeigt sich die Staatsanwaltschaft kooperativ und gewährt die Zahlung der Geldstrafe in Raten oder ermöglicht die Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden. Für alle Zahlungserleichterungen muss der Verurteilte aber selbst tätig werden.
Das Schlechteste, was man daher machen kann, ist, nichts zu unternehmen.
Ladung zum Haftantritt und Haftbefehl
Reagiert der Verurteilte überhaupt nicht, und ignoriert die Zahlungsaufforderung und Mahnungen der Staatsanwaltschaft, flattert plötzlich die „Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe“ ins Haus.

Dann wird für jeden Tagessatz der Geldstrafe ein Tag Freiheitsstrafe festgesetzt, die man in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) verbringen „darf“.
Grundsätzlich ist dieser Ladung Folge zu leisten. Jegliche Anträge an die Staatsanwaltschaft oder an das Gericht (§ 459 f StPO) haben keine aufschiebende Wirkung.
Wer auch auf diese Ladung hin nicht bei der JVA erscheint, muss damit rechnen, dass kurzfristig ein Haftbefehlerlassen wird. Dieser hat zur Folge, dass der Verurteilte bei der nächsten Gelegenheit von der Polizei verhaftet und zwangsweise ins Gefängnis gebracht wird.
Vermeidung der Haft
Aber auch nach einer Ladung zum Haftantritt ist noch nicht alles zu spät.
Grundsätzlich kann die Ersatzfreiheitsstrafe immer dadurch abgewendet werden, dass die komplette Strafe an die Landesjustizkasse gezahlt wird.
Kann der Verurteilte die Geldstrafe aufbringen und einzahlen, ist er sofort wieder aus der Haft zu entlassen bzw. überhaupt nicht erst vorzuführen.
Wichtig ist, dass sich die Zahlung nur auf die reine Geldstrafe bezieht – die Verfahrenskosten bleiben ohne Berücksichtigung.
Kann die Strafe nicht im Ganzen abgezahlt werden, sind auch Teilzahlungen möglich. Jede Zahlung auf die noch offene Geldstrafe verringert die abzusitzenden Tage. Wird also z. B. „nur“ die Hälfte der Geldstrafe gezahlt, verkürzt sich auch die abzusitzende Haftdauer um die Hälfte.
In erster Linie sollte daher immer versucht werden, zumindest „irgendeinen“ Geldbetrag aufzubringen, um eine Inhaftierung zu vermeiden bzw. zu verkürzen.
Oftmals ist es auch nach einer Ladung noch möglich, mit der Staatsanwaltschaft eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Diese wird in aller Regel aber davon abhängig gemacht, dass zumindest ein Teilbetrag kurzfristig gezahlt wird.
Neue Regelung zur Ersatzfreiheitsstrafe seit dem 1. Februar 2024
Seit dem 1. Februar 2024 gilt eine gesetzliche Neuregelung zur Umrechnung von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe.

Gesetzliche Grundlage
Die Änderung geht auf das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. I 2023 Nr. 203) zurück.
Rechtsgrundlage ist nun § 43 Satz 2 StGB n. F., der lautet:
„Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe.“
Damit wurde der bisherige Maßstab – 1 Tagessatz = 1 Tag Haft – durch das Verhältnis 2 Tagessätze = 1 Tag Haftersetzt.
Das Gesetz trat am 1. Februar 2024 in Kraft.
Bedeutung in der Praxis
Die Neuregelung gilt für alle Geldstrafen, die ab dem 1. Februar 2024 rechtskräftig geworden sind.
Für ältere Verfahren (rechtskräftig vor dem 1. Februar 2024) bleibt der bisherige Umrechnungsmaßstab von 1 Tagessatz = 1 Tag Haft bestehen.
Das bedeutet konkret:
Wurde jemand beispielsweise zu 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt, drohten bislang 60 Hafttage.
Seit der Reform wären es bei gleicher Strafe nur noch 30 Hafttage.
Ziel der Änderung ist es, die Haftbelastung für Personen, die ihre Geldstrafe nicht zahlen können, deutlich zu reduzieren und die Möglichkeit der Ableistung gemeinnütziger Arbeit stärker zu fördern.
Fazit
Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt ein ernstzunehmendes Druckmittel zur Durchsetzung von Geldstrafen – wurde aber durch die Reform spürbar entschärft.
Für neuere Verfahren gilt: Die mögliche Haftdauer halbiert sich, sofern das Urteil nach dem 1. Februar 2024 rechtskräftig wurde.
Trotzdem gilt:
Reagieren Sie unbedingt auf Zahlungsaufforderungen der Staatsanwaltschaft.
Beantragen Sie frühzeitig Ratenzahlung oder gemeinnützige Arbeit.
Lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor es zur Vollstreckung kommt.
Denn wer gar nicht reagiert, riskiert am Ende unnötig den Haftantritt – auch wenn die Strafe künftig milder ausfällt.


