Falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde – § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

Falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde können weitreichende Folgen haben – von Geld- oder Freiheitsstrafen bis hin zum Verlust des Aufenthaltsrechts. § 95 Abs. 2 AufenthG stellt bestimmte Falschangaben ausdrücklich unter Strafe. In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich und fundiert, wann eine Strafbarkeit vorliegt, welche Fallkonstellationen typisch sind und was Sie im Ernstfall beachten sollten.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Falsche Angaben gegenueber der Auslaenderbehoerde
Das steht im Gesetz: § 95 AUFENTHG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
  • 2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
    • a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
    • b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
    • c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
  • 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
  • 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
  • 5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
  • 6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
  • 6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
  • 6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt,
  • 7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
  • 8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
    • a) in das Bundesgebiet einreist oder
    • b) sich darin aufhält,
  • 1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
  • 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen des Verdachts auf falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde erhalten haben, ist dies verständlicherweise eine beunruhigende Situation. Der Vorwurf, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung unrechtmäßig erlangt zu haben, wiegt schwer und kann nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch den eigenen Aufenthaltsstatus in Deutschland gefährden. Dieser Beitrag soll Ihnen als Beschuldigtem eine erste Orientierung geben, was genau hinter diesem Vorwurf steckt, wie die Rechtslage aussieht und welche Verteidigungsansätze in Betracht kommen.

Was ist das Erschleichen eines Aufenthaltstitels?

Der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sanktioniert Personen, die gegenüber den Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben machen, um für sich selbst oder eine andere Person einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen. Ebenso macht sich strafbar, wer eine auf diese Weise erschlichene Urkunde später wissentlich im Rechtsverkehr gebraucht, um Dritte zu täuschen. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Vorschrift sicherstellen, dass ausländerrechtliche Entscheidungen auf einer wahren Tatsachengrundlage getroffen werden und das Vertrauen in die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit behördlicher Dokumente gewahrt bleibt.

Falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde - § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

Wann genau liegt eine strafbare Handlung vor?

Eine strafrechtliche Relevanz entsteht, sobald Sie im Rahmen eines behördlichen Verfahrens aktiv falsche oder unvollständige Informationen einreichen. Das kann beispielsweise das Verschweigen von Vorstrafen sein, die Angabe falscher familiärer Verhältnisse oder ein vorgetäuschter Aufenthaltszweck. Es ist wichtig zu verstehen, dass das bloße Unterlassen von Angaben – etwa wenn sich nach einer zunächst wahrheitsgemäßen Antragstellung Ihre Lebensumstände ändern und Sie die Ausländerbehörde nicht darüber informieren – grundsätzlich nicht von diesem speziellen Straftatbestand erfasst wird. Das Gesetz verlangt hierfür eine aktive Handlung, weshalb das bloße In-Unkenntnis-Lassen der Behörde mangels gesetzlich festgelegter Garantenpflichten in diesem spezifischen Kontext oftmals nicht strafbar ist.

Muss die Behörde den Titel tatsächlich ausgestellt haben?

Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, dass man sich erst strafbar macht, wenn der Aufenthaltstitel tatsächlich bewilligt und ausgestellt wurde. Juristisch handelt es sich bei dieser Vorschrift jedoch um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass der gewünschte Erfolg der Täuschung – also die tatsächliche Ausstellung der Urkunde – für eine Vollendung der Straftat überhaupt nicht erforderlich ist. Es genügt bereits die allgemeine Eignung Ihrer Angaben, die Entscheidung der Behörde zu beeinflussen. Selbst wenn Sie ohnehin einen rechtmäßigen Anspruch auf den Aufenthaltstitel gehabt hätten oder Ihre Angaben letztlich nicht der ausschlaggebende Grund für die Erteilung waren, steht eine Strafbarkeit im Raum.

Falsche Angaben zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte – strafbar nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG?

Der Straftatbestand ist streng auf bestimmte Dokumente limitiert, nämlich auf klassische Aufenthaltstitel und Duldungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Wenn es um die EU-Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern, um eine bloße Fiktionsbescheinigung oder um die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren geht, greift § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht. Diese Dokumente bescheinigen oftmals nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht oder unterliegen gänzlich anderen gesetzlichen Regelungen, wie etwa dem Asylgesetz. Ein Vorwurf nach dieser speziellen Norm wäre in solchen Konstellationen demnach juristisch angreifbar.

Welche Strafe droht bei falschen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde?

Das Gesetz sieht für das Erschleichen oder den Gebrauch eines unrechtmäßigen Aufenthaltstitels eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Ob und in welcher Höhe eine Strafe verhängt wird, hängt stark von den individuellen Umständen Ihres Falls ab.

In der Verteidigungspraxis spielen vor allem strafmildernde Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Zu Ihren Gunsten muss beispielsweise zwingend berücksichtigt werden, wenn die falsche Angabe überhaupt keinen Erfolg hatte oder von vornherein aussichtslos war. Dies ist häufig der Fall, wenn Vorstrafen verschwiegen werden, die der Ausländerbehörde durch automatische Mitteilungen aus dem Bundeszentralregister ohnehin bereits bekannt waren. Strafmildernd wirkt sich ebenfalls aus, wenn Ihnen der Aufenthaltstitel ohnehin hätte erteilt werden müssen, Sie also materiell rechtmäßig in Deutschland waren. Erschwerend kann sich hingegen auswirken, wenn die Behörde tatsächlich getäuscht wurde und Sie ein Aufenthaltsrecht erlangt haben, auf das Sie keinen Anspruch hatten.

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Sanktionen müssen Sie mit weitreichenden administrativen Folgen rechnen. Erschlichene Dokumente können von den Behörden eingezogen werden, womit sie ihre Gültigkeit verlieren. Dies führt regelmäßig zum Verlust des rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in Deutschland.

Falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde - § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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