Ein strafrechtlicher Vorwurf wegen Geiselnahme ist ein massiver Einschnitt in das Leben eines jeden Beschuldigten. Die Ermittlungsbehörden greifen bei diesem Verdacht zu den härtesten Maßnahmen, und im Raum stehen drohende Freiheitsstrafen, die ein Leben nachhaltig verändern können. Wer mit dem Vorwurf des § 239b StGB konfrontiert ist, sucht verständlicherweise nach Orientierung und Klarheit in einer extrem belastenden Situation. Für eine erfolgreiche Verteidigung ist es essenziell, die exakten rechtlichen Voraussetzungen dieses hochkomplexen Tatbestands zu verstehen. Oftmals zeigt sich bei genauer juristischer Prüfung, dass die strengen Anforderungen des Gesetzes gar nicht vollumfänglich erfüllt sind. Der folgende Beitrag beleuchtet den Straftatbestand aus Sicht der Verteidigung und liefert Ihnen als Beschuldigtem das notwendige rechtliche Fundament.
Was ist eine Geiselnahme gemäß § 239b StGB?
Der Paragraph § 239b StGB soll grundsätzlich die persönliche Freiheit, die körperliche Unversehrtheit und die seelische Integrität von Personen schützen. Aus juristischer Sicht ist jedoch besonders wichtig, dass auch die Entscheidungsfreiheit eines sogenannten besorgten Dritten durch diese Norm geschützt wird, der durch die Tat unter Druck gesetzt werden soll. Das Gesetz unterscheidet bei der Begehung der Tat zwischen zwei grundlegenden Handlungsformen, die für die strategische Ausrichtung der Verteidigung von zentraler Bedeutung sind.
Das Strafrecht teilt die Geiselnahme grob in den sogenannten Bemächtigungstatbestand und den Ausnutzungstatbestand auf. Beim Bemächtigungstatbestand bringt der Beschuldigte eine andere Person in seine physische Gewalt, um aus dieser Position der Stärke heraus eine Nötigung zu begehen. Es reicht hierbei aus, wenn das vermeintliche Opfer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, etwa durch das Einsperren in einem Raum oder das Festhalten an einem bestimmten Ort.
Beim Ausnutzungstatbestand liegt der Fall etwas anders: Hier hat der Beschuldigte die Person zwar in seine Gewalt gebracht, hatte dabei aber anfangs vielleicht gar keine Absicht, sie zu nötigen. Erst später nutzt er diese bereits bestehende, objektive Machtposition aus, um eine Nötigung zu versuchen. Für die Strafbarkeit in dieser Variante reicht es nach der herrschenden rechtlichen Meinung bereits aus, wenn der Beschuldigte unmittelbar zur Nötigung ansetzt.

Was muss bewiesen werden, um jemanden wegen Geiselnahme nach § 239b StGB erfolgreich anzuklagen?
Ein Vorwurf der Geiselnahme hält vor Gericht nur stand, wenn die Staatsanwaltschaft sowohl die objektive Gewaltlage als auch eine ganz spezifische innere Haltung des Beschuldigten zweifelsfrei nachweisen kann. Neben dem Vorsatz, die Person in die eigene Gewalt zu bringen, muss zwingend eine sogenannte Nötigungsabsicht bestanden haben. Der Täter muss also zielgerichtet gehandelt haben, um das Opfer selbst oder einen Dritten zu einer Handlung, einer Duldung oder einem Unterlassen zu zwingen.
Ein zentraler Verteidigungsansatz liegt oft in der Art der angedrohten Konsequenz. Das Gesetz verlangt zwingend eine qualifizierte Drohung. Das bedeutet, dass nicht jedes Druckmittel ausreicht. Die Ermittlungsbehörden müssen beweisen, dass gezielt mit dem Tod, mit einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB oder mit einer über eine Woche andauernden Freiheitsentziehung gedroht wurde. Wird beispielsweise „nur“ mit einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB oder mit wirtschaftlichen Nachteilen gedroht, so sind die Voraussetzungen für die schwere Ausnahmetat der Geiselnahme nicht erfüllt. Die Drohung muss dabei nicht zwingend ausgesprochen werden; sie kann sich auch aus den Umständen der Situation schlüssig ergeben.
Zudem muss zwischen dem Festhalten und der beabsichtigten Nötigung ein direkter funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Das Opfer soll nach der Vorstellung des Beschuldigten noch während der andauernden Zwangslage genötigt werden. Ferner muss das abgenötigte Verhalten deutlich über das bloße Erdulden der Gefangennahme an sich hinausgehen.
Welches klassische Beispiel würde unter die Anwendung von § 239b StGB zur Geiselnahme fallen?
Ein typisches Szenario, das die Staatsanwaltschaft als Geiselnahme anklagen würde, ist folgendes: Ein Beschuldigter sperrt eine Person in einem Gebäude ein und sichert ab, dass diese den Ort nicht verlassen kann. Aus dieser Position heraus fordert er von einem Angehörigen der festgehaltenen Person, eine belastende Strafanzeige bei der Polizei zurückzuziehen, andernfalls werde er der festgehaltenen Person schwerste, dauerhafte Verletzungen zufügen. In diesem Beispiel verbinden sich die Einschränkung der Freiheit und die qualifizierte Drohung zu dem Ziel, einen Dritten zu einer Handlung zu zwingen.
Welche Strafe droht bei Geiselnahme?
Die Geiselnahme gehört zu den schwersten Verbrechen im deutschen Strafrecht, was sich unmittelbar in dem massiven Strafrahmen widerspiegelt. Die gesetzliche Ausgestaltung lässt jedoch Raum für erhebliche Strafmilderungen, sofern die Verteidigung die richtigen Hebel ansetzt.
Im Regelfall sieht das Gesetz für die Geiselnahme eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Dieser hohe Einstieg verdeutlicht, dass Bewährungsstrafen im Normalfall ausgeschlossen sind. Das Gesetz verweist in seinen Rechtsfolgen jedoch auf den erpresserischen Menschenraub, wodurch sich bestimmte Sonderregelungen anwenden lassen.
Sofern die Umstände der Tat deutlich vom Regelfall abweichen, kann das Gericht einen sogenannten minder schweren Fall annehmen. Dies kann etwa dann argumentiert werden, wenn die Tat nur von sehr kurzer Dauer war, keine echten Waffen eingesetzt wurden oder die Handlung aus einer extremen familiären Sorge heraus stattfand. In solchen Ausnahmefällen verschiebt sich der Strafrahmen erheblich nach unten, sodass die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe sinkt.
Auf der anderen Seite drohen extreme Strafschärfungen, wenn durch die Tat leichtfertig der Tod des Opfers herbeigeführt wird. In dieser erfolgsqualifizierten Konstellation droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren. Für ein solches Verfahren mit Todesfolge ist rechtlich zwingend das Schwurgericht am Landgericht zuständig.
Ein enorm wichtiger Anker für die Strafverteidigung ist die sogenannte tätige Reue. Das Gesetz bietet Beschuldigten hier eine goldene Brücke zur Strafmilderung oder sogar zum Straferlass. Voraussetzung ist, dass der Beschuldigte sein Opfer freiwillig wieder in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt und endgültig auf die erstrebte Leistung verzichtet. Er muss also sein Nötigungsziel aufgeben oder, falls der Nötigungserfolg bereits eingetreten ist, diesen wieder beseitigen. Auch wenn eine solche Rückgewähr von abgenötigtem Verhalten in der Praxis oft schwierig ist, kann das ernsthafte und freiwillige Freilassen des Opfers zu einer deutlichen Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB führen.
