Wenn Sie ein Ermittlungsverfahren, eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen des Verdachts der Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte erhalten haben, ist der erste Schock meist groß. Der Vorwurf wiegt schwer und die juristische Materie erscheint auf den ersten Blick unübersichtlich. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist es nun von größter Bedeutung, einen kühlen Kopf zu bewahren und die Vorwürfe strategisch und rechtlich präzise einzuordnen.
Der folgende Beitrag dient Ihnen als Wegweiser. Er beleuchtet den Straftatbestand des § 184a StGB detailliert aus der Perspektive der Verteidigung, übersetzt komplexe juristische Fachbegriffe in eine verständliche Sprache und zeigt auf, worauf es im Strafverfahren nun ankommt.
Was ist eine „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte“?
Der Gesetzgeber stellt mit dem § 184a des Strafgesetzbuches den Umgang mit Inhalten unter Strafe, die schwere sexuelle Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen mit Tieren zeigen. Dieser Straftatbestand dient in erster Linie dem Schutz der Menschenwürde, dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Opfer, dem Jugendschutz und nicht zuletzt dem Tierschutz. Um den Vorwurf rechtlich fassen zu können, muss sich die vorgeworfene Tat zwingend auf ganz spezifische Inhalte beziehen, wobei das Gesetz zwischen zwei Hauptkategorien unterscheidet.
Zum einen geht es um die sogenannte Gewaltpornografie. Darunter versteht das Gesetz mediale Darstellungen, in denen gegen den Körper eines Menschen in erheblicher Weise unmittelbar Gewalt verübt wird. Dies umfasst nicht nur grausame Verhaltensweisen, sondern auch die Darstellung von Gewaltverbrechen wie Vergewaltigungen, sexuell motiviertem Mord oder sexueller Nötigung mittels erheblicher Gewalt. Auch Handlungen, bei denen sich die Gewalt in Form von Selbstverstümmelung oder Selbstverletzung gegen den Handelnden selbst richtet, werden vom Gesetz erfasst. Wichtig für Ihre Verteidigung ist hierbei ein entscheidendes dogmatisches Detail: Die Gewalttätigkeiten müssen zwingend mit den sexuellen Handlungen inhaltlich verknüpft sein. Wenn ein Video beispielsweise zunächst eine rein gewalttätige Auseinandersetzung zeigt und erst völlig losgelöst davon, davor oder danach, eine sexuelle Handlung stattfindet, ist der Tatbestand der strafbaren Gewaltpornografie nach dieser spezifischen Vorschrift nicht erfüllt. Es spielt zudem keine Rolle, ob das dargestellte Geschehen auf einem echten Vorgang beruht; auch fiktive oder gespielte Abläufe fallen unter die Strafvorschrift.

Zum anderen erfasst das Gesetz die Tierpornografie, oft auch als Sodomie oder Zoophilie bezeichnet. Hierbei muss es sich um sexuelle Handlungen zwischen Tieren und Menschen handeln, die als Ausübung menschlicher Sexualität erscheinen. Ein bloßes Zeigen von Tieren reicht keinesfalls aus. Das Gesetz fordert zwingend, dass ein tatsächlicher Körperkontakt stattfindet und ein sexuell erhebliches Verhalten vorliegt, wobei es sich nicht zwingend um den direkten Beischlaf handeln muss.
Entscheidend für eine Strafbarkeit ist zudem die sogenannte Tathandlung, also das, was Ihnen im Rahmen des Umgangs mit diesen Dateien konkret vorgeworfen wird. Die Vorschrift wurde in der Vergangenheit stetig modernisiert und erfasst heute ausdrücklich auch das Zugänglichmachen über das Internet, sodass Fälle rechtssicher erfasst werden, in denen Dateien über Messenger-Dienste wie WhatsApp oder E-Mail-Provider wie Gmail verschickt werden. Das Gesetz bestraft insbesondere das Verbreiten oder das öffentliche Zugänglichmachen solcher Inhalte. Ein Verbreiten liegt vor, wenn die Inhalte an eine nicht mehr individualisierbare Anzahl an Personen weitergegeben werden, was typischerweise beim Hochladen in das Internet der Fall ist. Auch die Nutzung von Filesharing-Netzwerken und Tauschbörsen wie eMule erfüllt diesen Tatbestand. Selbst die gezielte Weitergabe an eine einzige andere Person kann juristisch bereits als Verbreiten gewertet werden. Ein öffentliches Zugänglichmachen meint hingegen das Zurverfügungstellen für einen unbeschränkten, im Einzelnen nicht überschaubaren Personenkreis, etwa durch das Posten eines Links in einem frei zugänglichen Forum oder auf einer Homepage. Darüber hinaus stellt das Gesetz auch Handlungen wie das Herstellen, Beziehen, Liefern, Vorrätighalten, Anbieten oder Bewerben dieser Inhalte unter Strafe.
Eine ganz zentrale Verteidigungslinie ergibt sich jedoch aus dem, was das Gesetz ausdrücklich nicht unter Strafe stellt: Der bloße Besitz von gewalt- oder tierpornografischen Inhalten ist nach § 184a StGB straflos. Auch die unaufgeforderte Kundgabe beziehungsweise das Zusenden an eine bestimmte Person fällt nicht unter diesen speziellen Paragrafen, sondern ist allenfalls nach anderen Vorschriften zu prüfen. Ebenso machen sich Personen, die solche Inhalte lediglich als Abnehmer oder Empfänger erhalten, nicht als sogenannte notwendige Teilnehmer an der Verbreitung strafbar, solange sie durch ihr Verhalten keine eigenen Delikte verwirklichen.
Wann ist eine „Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte“ strafbar?
Neben der rein objektiven Handlung fordert das Gesetz zwingend, dass Sie als Beschuldigter vorsätzlich gehandelt haben. Sie müssen die Tat also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Juristisch reicht es hierbei bereits aus, wenn Sie die Verbreitung der inkriminierten Dateien billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten haben. Dieser sogenannte Eventualvorsatz ist in der Praxis oft der zentrale Streitpunkt in Ermittlungsverfahren. Der Vorsatz muss sich zwingend auf die tatsächlichen Umstände beziehen, die das Material als Gewalt- oder Tierpornografie qualifizieren. Ob Sie selbst die juristische Bewertung teilen, dass es sich um verbotene Pornografie handelt, ist hingegen irrelevant; ein derartiger sogenannter Subsumtionsirrtum schützt in der Regel nicht vor Strafe.
Besondere Vorsicht ist bei der Nutzung von Internet-Tauschbörsen geboten. Oftmals argumentieren Ermittlungsbehörden vorschnell, dass jeder Nutzer einer solchen Software automatisch weiß, dass heruntergeladene Dateien gleichzeitig anderen zum Upload angeboten werden. Hier lohnt sich jedoch ein genauer und strategischer Blick der Verteidigung: Die bloße Nutzung einer Tauschbörse allein lässt noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Nutzer auch wusste oder damit rechnete, dass die auf seinem Computer gespeicherten gewaltpornografischen Dateien ohne sein weiteres Zutun sofort der Gemeinschaft zur Verfügung stehen. Hatte der Nutzer beispielsweise irrtümlich geglaubt, er müsse die Dateien für einen Upload erst in einem gesonderten Ordner aktiv freigeben, fehlt es am notwendigen Vorsatz für das Verbreiten. Solche technischen Missverständnisse können den Tatbestand entfallen lassen und zu einer Einstellung des Verfahrens führen.
Weiterhin ist im Strafrecht nicht erst die vollendete Verbreitung strafbar. Der Gesetzgeber hat geregelt, dass bereits der Versuch, gewalt- oder tierpornografische Inhalte zu verbreiten oder zugänglich zu machen, strafbar ist. Ein Versuch beginnt juristisch in dem Moment, in dem der Täter nach seiner eigenen Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung ansetzt. Er muss dafür die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben, sodass eine Rechtsgutsgefährdung unmittelbar bevorsteht.
Wichtig zu wissen ist zudem, dass es sich bei diesen Vorwürfen um sogenannte Offizialdelikte handelt. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft ermittelt von Amts wegen, sobald sie Kenntnis von einem möglichen Vorfall erlangt. Ein Strafantrag durch einen Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist für die Strafverfolgung nicht notwendig. Auch hinsichtlich der Verjährung gelten für diese Delikte die regulären allgemeinen Verjährungsfristen. Die verkürzten Fristen, die man aus dem landesrechtlichen Presserecht für Druckerzeugnisse kennt, finden bei der Verbreitung von gewalt- oder tierpornografischen Inhalten keine Anwendung.
Wie verhält sich der Tatbestand zum „normalen“ Verbreiten pornographischer Inhalte, § 184 StGB?
Das Strafrecht unterscheidet sehr genau zwischen den verschiedenen Arten von Pornografie und deren Verbreitung. Der § 184a StGB funktioniert juristisch als eine Art Verschärfung, also als sogenannte Qualifikation, des „normalen“ Tatbestandes zur Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB). Da der Gesetzgeber Gewaltdarstellungen und Tierpornografie als wesentlich gefährlicher einstuft, ist hier auch ein deutlich höherer Strafrahmen angesetzt.
Sollte im Einzelfall eine Strafbarkeit nach dem strengeren § 184a StGB ausscheiden – beispielsweise, weil die erforderliche inhaltliche Verknüpfung zwischen der Gewalthandlung und der sexuellen Handlung fehlt oder weil Sie Dateien unaufgefordert an eine bestimmte Person gesendet haben –, bedeutet dies noch keinen automatischen Freispruch. Das Verhalten bleibt in diesen Fällen unter Umständen dennoch nach dem allgemeineren § 184 StGB strafbar, da dieser Tatbestand im Hintergrund bestehen bleibt.
Eine weitere elementare Abgrenzung betrifft Fälle, in denen das verbreitete Material zusätzlich Personen zeigt, die noch nicht volljährig sind. Sind die gewalt- oder tierpornografischen Dateien zugleich als kinderpornografisch einzustufen, so tritt § 184a StGB in der juristischen Bewertung hinter den noch weitreichenderen und strengeren Tatbestand der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB) zurück. Handelt es sich bei den abgebildeten Personen hingegen um Jugendliche, geht es um Jugendpornografie (§ 184c StGB). In diesem Fall können beide Straftatbestände in sogenannter Tateinheit nebeneinander bestehen bleiben.
Welche Strafe droht bei der Verbreitung von Gewalt- oder Tierpornografie?
Das Gesetz sieht für die Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Inhalte gemäß § 184a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Wie hoch die Strafe im konkreten Einzelfall ausfällt, ist jedoch keinesfalls eine starre Vorgabe, sondern hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab und muss von Fall zu Fall verschieden bewertet werden. Ein erfahrener Strafverteidiger wird im Verfahren stets darauf hinwirken, strafmildernde Umstände frühzeitig herauszuarbeiten und zu betonen. Maßgeblich für die Strafzumessung sind unter anderem Ihre individuelle Sozialprognose, die Frage, ob Sie bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, sowie die konkrete Art und die schiere Anzahl der verfahrensgegenständlichen Bilder oder Videos. Weitere wichtige Faktoren können straf- und bußgeldrechtliche Begleitvorschriften aus dem Jugendschutzgesetz (§§ 27, 28 JuSchG) oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 119 OWiG) sein.

Häufige Fragen
Ist BDSM strafbar?
Grundsätzlich sind BDSM-Praktiken, also sadomasochistische Handlungen, in Deutschland nicht strafbar. Die absolute Freiwilligkeit und das Einverständnis der beteiligten erwachsenen Personen gelten hier als Grundvoraussetzung, weshalb das Strafrecht in die private sexuelle Selbstbestimmung nicht eingreift. Äußerst problematisch und für die Beteiligten hochgefährlich wird es jedoch, wenn von diesen einvernehmlichen sexualisierten Gewalthandlungen Bild- oder Videoaufnahmen angefertigt und anschließend verbreitet werden. Da auf den Fotos oder Videos für einen unbeteiligten Dritten – wie etwa einen Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter – die anfängliche Freiwilligkeit nicht zwingend erkennbar ist, fallen auch einvernehmliche Gewalttätigkeiten vollumfänglich in den Anwendungsbereich der Gewaltpornografie. Wer derartige Aufnahmen teilt, begibt sich folglich in erhebliche Gefahr, sich nach § 184a StGB strafbar zu machen.
Was ist Sodomie und ist Sex mit Tieren erlaubt?
Unter Sodomie, oft auch Zoophilie genannt, versteht man das Vornehmen von sexuellen Handlungen von Menschen an Tieren. Hier muss rechtlich sehr genau differenziert werden, denn die Vornahme dieser sexuellen Handlungen selbst ist in Deutschland kein Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch. Sie ist jedoch keinesfalls erlaubt, sondern nach dem Tierschutzgesetz streng verboten. Wer sexuelle Handlungen mit Tieren vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 3 Satz 1 Nummer 13 TierSchG, bei der eine empfindliche Geldbuße von bis zu 25.000 Euro droht.
Ist Pornografie mit Tieren erlaubt?
Nein. Sobald das oben beschriebene Verhalten bildlich festgehalten und dieses Material dann verbreitet, online gestellt oder anderen zugänglich gemacht wird, verlassen Sie den Bereich der reinen Ordnungswidrigkeiten. Sie begehen dann eine handfeste Straftat nach § 184a StGB, da das Gesetz die Verbreitung der Tierpornografie in diesen Fällen streng sanktioniert.
Mache ich mich strafbar, wenn sich die Dateien lediglich unbemerkt in einem Ordner auf meinem PC befinden?
Eine der wichtigsten Schutzfunktionen für Beschuldigte in diesem rechtlichen Kontext ist die Tatsache, dass der reine Besitz von gewalt- oder tierpornografischen Inhalten im Gegensatz zum Besitz von Kinderpornografie nach § 184a StGB nicht strafbar ist. Das bloße Vorhandensein auf der eigenen Festplatte erfüllt den Tatbestand der Verbreitung nicht. Kritisch wird es jedoch, wenn diese Ordner unwissentlich mit einer Tauschbörse oder einem Cloud-Dienst synchronisiert sind, der die Dateien automatisch Dritten zugänglich macht. In solchen heiklen Konstellationen ist die Strafverteidigung gefragt: Es muss im Verfahren detailliert und technisch fundiert dargelegt werden, dass es Ihnen an dem nötigen Wissen oder dem Vorsatz mangelte, diese Dateien der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.


