Gewaltdarstellungen – § 131 StGB

Wann wird brutale Fiktion zur echten Straftat? Der § 131 StGB stellt bestimmte Gewaltdarstellungen unter Strafe – doch die Grenzen sind fließend. Zwischen Kunstfreiheit, Medienrealität und strafrechtlicher Relevanz lauern Fallstricke für Filmschaffende, Gamer, Content Creator und Plattformbetreiber. Wer Gewalt zeigt, teilt oder hostet, kann sich schnell strafbar machen – auch unbeabsichtigt.
Gewaltdarstellungen
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Sie haben eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen Gewaltdarstellung nach § 131 des Strafgesetzbuches (StGB) erhalten? Ein solcher Vorwurf wiegt schwer und löst bei vielen Beschuldigten zunächst große Verunsicherung aus. Möglicherweise haben Sie lediglich ein Video in einem Gruppenchat geteilt, ein Computerspiel online zugänglich gemacht oder einen Ausschnitt aus einem Horrorfilm auf Social Media gepostet. Die gute Nachricht für Sie als Beschuldigter lautet: Nicht alles, was brutal aussieht oder schockiert, erfüllt automatisch den strengen Straftatbestand des § 131 StGB.

Als erfahrene Strafverteidiger wissen wir, dass die rechtliche Einordnung von medialer Gewalt hochkomplex ist und enormen Interpretationsspielraum bietet. Im folgenden Artikel erklären wir Ihnen verständlich, was sich hinter diesem Gesetz verbirgt, welche Strafen drohen und wie eine strategisch kluge Verteidigung aussehen kann.

Was ist Gewaltdarstellung nach § 131 StGB?

Der Straftatbestand des § 131 StGB stellt den Umgang mit bestimmten, extrem gewalthaltigen Inhalten unter Strafe. Juristisch betrachtet handelt es sich hierbei um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet für Sie: Die Ermittlungsbehörden müssen nicht nachweisen, dass durch Ihr Handeln tatsächlich jemand konkret zu Schaden gekommen ist oder in seinem Verhalten negativ beeinflusst wurde. Das Gesetz greift bereits viel früher ein, da der Gesetzgeber annimmt, dass der massenhafte Konsum solcher Darstellungen generell abstumpfend wirken und den öffentlichen Frieden gefährden könnte. Im Kern geht es dem Gesetzgeber darum, die Allgemeinheit, den Einzelnen vor aggressiven Verhaltensänderungen und insbesondere Jugendliche zu schützen.

Doch das Gesetz bestraft keineswegs den bloßen passiven Konsum. Strafbar macht sich vielmehr, wer entsprechende Inhalte verbreitet, öffentlich zugänglich macht (beispielsweise durch Uploads im Internet), sie einer Person unter 18 Jahren anbietet oder überlässt. Auch das Herstellen, Beziehen oder Vorrätighalten solcher Inhalte kann strafbar sein, wenn dies mit der Absicht geschieht, die Dateien später rechtswidrig zu verbreiten.

Gewaltdarstellungen - § 131 StGB

Ein wesentliches Merkmal der Vorschrift ist der Begriff des Inhalts. Nach modernen Maßstäben fallen hierunter längst nicht mehr nur gedruckte Schriften, sondern jegliche mediale Formate wie Videos, Filme, Computerspiele, Bilder oder Texte, die optisch oder akustisch Gewalttätigkeiten schildern. Bei Computerspielen ist die rechtliche Einordnung übrigens oft strittig: Wenn der Spieler als aktiver Akteur das Geschehen maßgeblich selbst gestaltet (wie in einigen Ego-Shootern), lässt sich mitunter hervorragend argumentieren, dass gar keine passive „Schilderung“ im Sinne des Gesetzes mehr vorliegt.

Damit eine Gewaltdarstellung überhaupt strafbar ist, muss sie jedoch weitere, sehr enge Voraussetzungen erfüllen. Die geschilderte Gewalt muss sich gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen richten und entweder grausam oder unmenschlich sein. Zudem muss die Darstellung eine ganz bestimmte Zielrichtung aufweisen: Sie muss die Gewalt entweder verherrlichen, verharmlosen oder aber in einer Weise dargestellt sein, die die Menschenwürde verletzt. Liegen diese Voraussetzungen nicht lückenlos vor, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Ein spezialisierter Strafverteidiger setzt genau hier an, um die Vorwürfe zu entkräften.

Welche Strafe droht bei Gewaltdarstellung?

Wenn Sie wegen § 131 StGB verurteilt werden, sieht das Gesetz einen Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Ein Ermittlungsverfahren bringt jedoch auch abseits der eigentlichen Strafe unangenehme Begleiterscheinungen mit sich. Sehr häufig kommt es zu Hausdurchsuchungen, bei denen Datenträger, Laptops und Smartphones beschlagnahmt und im Falle einer Verurteilung endgültig eingezogen werden können.

Um Ihnen jedoch eine realistische Perspektive zu geben und unnötige Panik zu vermeiden, lohnt sich ein Blick auf die statistische Praxis der deutschen Strafgerichte. Die weitaus meisten Verfahren wegen Gewaltdarstellung enden nicht mit einer Gefängnisstrafe. Im Jahr 2022 wurden bei den Verurteilten fast ausschließlich Geldstrafen verhängt. So lag die Geldstrafe in rund der Hälfte der Fälle in einem sehr moderaten Bereich von 31 bis 90 Tagessätzen, in vielen weiteren Fällen sogar noch darunter. Freiheitsstrafen sind die absolute Ausnahme und werden, wenn sie überhaupt verhängt werden (meist im Bereich von bis zu 6 Monaten), in der Regel zur Bewährung ausgesetzt.

Zusätzlich wichtig für Ihre Verteidigung: Das Gesetz verlangt keinen direkten Vorsatz bezüglich der Gefährdung des öffentlichen Friedens. Es reicht aus, wenn der Beschuldigte die Verbreitung billigend in Kauf nimmt. Selbst wenn Sie nur geschäftliche Interessen verfolgt haben oder das Ganze unbedacht weitergeleitet haben, schützt Sie das nicht automatisch vor einer Verurteilung. Dennoch prüfen wir als Verteidiger immer, ob Sie als Laie den komplexen Sinngehalt der Gewaltdarstellung überhaupt erfasst haben konnten.

Verteidigungsansätze: Ausnahmen und Privilegien

Das Gesetz hält für bestimmte Konstellationen wichtige Ausnahmen bereit, die wir zu Ihren Gunsten geltend machen können.

Zum einen gibt es das sogenannte Berichterstatterprivileg. Dient die Darstellung der Berichterstattung über historische oder zeitgeschichtliche Ereignisse – etwa in Form einer wahrheitsgemäßen Dokumentation oder einer seriösen Nachrichtenreportage – entfällt die Strafbarkeit.

Zum anderen greift häufig das Erzieherprivileg. Haben personensorgeberechtigte Eltern gewalthaltige Inhalte ihren eigenen Kindern zugänglich gemacht, so schließt das Gesetz eine Strafbarkeit hierfür grundsätzlich aus. Die Ermittlungsbehörden dürfen sich hier nicht als Obererzieher aufspielen. Dieses Privileg entfällt nur in absoluten Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht vorliegt. Eine solche grobe Pflichtwidrigkeit wird man bei der bloßen Einrichtung eines Internetzugangs für über 14-Jährige fast nie annehmen können.

Gewaltdarstellungen - § 131 StGB

Häufige Fragen

Gerade weil die Abgrenzung zwischen Erlaubtem und Strafbarem so fließend ist, stellen uns Mandanten immer wieder dieselben wichtigen Fragen. Hier finden Sie klare Antworten, die Ihnen bei der ersten Einordnung Ihres Falles helfen.

Ist jede Darstellung von Gewalt verboten?

Nein, bei weitem nicht. Eine bloße Schilderung von Gewalt reicht für eine Strafbarkeit nach § 131 StGB nicht aus. Zum einen sind rein statische Bilder, die lediglich die Folgen von Gewalt (wie etwa Verletzungen) zeigen, oftmals gar nicht erfasst. Zum anderen scheiden Darstellungen aus, die eine deutliche Distanz zum Geschehen wahren oder die Handlung verfremden. Zeigt ein Actionfilm, ein Kriminalfilm oder ein historisches Epos Gewalt in einem nachvollziehbaren dramaturgischen Kontext und bewertet diese kritisch oder zumindest distanziert, greift das Strafrecht nicht ein. Die Darstellung ist erst dann illegal, wenn der wesentliche Sinn des Inhalts gerade in der Verherrlichung, Verharmlosung oder Menschenwürdeverletzung durch grausame oder unmenschliche Handlungen liegt.

Wann ist die Gewaltdarstellung „grausam“?

Die Gerichte orientieren sich bei dem Merkmal „grausam“ an der Definition aus dem Mordparagrafen (§ 211 StGB). Eine Gewalttätigkeit gilt dann als grausam geschildert, wenn dem Opfer in der Darstellung besondere körperliche oder seelische Schmerzen oder Qualen zugefügt werden. Dabei muss aus der Darstellung eine gefühllose, unbarmherzige und brutale Haltung des Ausführenden hervorgehen. Im medialen Kontext bedeutet das: Die Gewaltanwendung geht massiv über das hinaus, was zur bloßen Verwirklichung des Handlungszwecks im Film oder Spiel erforderlich wäre.

Wann ist die Gewaltdarstellung „unmenschlich“?

Der Begriff „unmenschlich“ zielt stark auf die Gesinnung ab, die in der Gewalttat zum Ausdruck kommt. Eine Darstellung gilt als unmenschlich, wenn sich in der geschilderten Gewalt eine völlig rücksichtslose und menschenverachtende Einstellung offenbart. In der Praxis nehmen Staatsanwaltschaften dies häufig dann an, wenn die Tat vollkommen unmotiviert erscheint, das Opfer schlicht aus purer Freude gequält wird („Töten zum Spaß“) oder die Gewalt rein dem sadistischen Lustgewinn dient.

§ 131 StGB: Was sind „menschenähnliche Wesen“?

Lange Zeit war unklar, wie Gewalt gegen fiktive Monster in Horrorspielen oder Filmen zu werten ist. Seit einer Gesetzesänderung sind neben echten Menschen auch Angriffe auf „menschenähnliche Wesen“ erfasst. Entscheidend ist hierbei der objektive Maßstab: Wenn das Wesen in seiner äußeren Erscheinung und Form (Morphologie) einem Menschen zum Verwechseln ähnlich sieht, fällt es unter das Gesetz. Dies gilt klassischerweise für Androiden, künstliche Menschen, menschengestaltige Außerirdische, Untote oder Zombies. Sehr umstritten und ein exzellenter Ansatzpunkt für die Verteidigung sind hingegen Comicdarstellungen von Tieren, die lediglich menschliche Eigenschaften aufweisen. Hier sprechen gute juristische Gründe dafür, diese nicht unter den Begriff des menschenähnlichen Wesens zu fassen.

Wann liegt eine „Verharmlosung“ der Gewaltdarstellung vor?

Verharmlosung bedeutet juristisch das Bagatellisieren der Gewalt und ihrer massiven Folgen. Strafbar wird eine Darstellung dann, wenn extrem grausame Akte dem Betrachter als völlig übliche, allgemein akzeptable oder zumindest nicht verwerfliche Methode zur Konfliktlösung präsentiert werden. Wichtig für Ihre Verteidigung: Nur weil ein Film grausame Gewalt beiläufig oder emotional neutral schildert, ist dies noch lange keine strafbare Verharmlosung. Auch in gängigen Wildwestfilmen oder actionreichen Comics bewegt sich die Darstellung oft innerhalb etablierter dramaturgischer Genres, was als sozialadäquat und damit straffrei angesehen werden kann, solange die Gewalt keinen reinen Exzesscharakter annimmt.

Wann verletzt eine Gewaltdarstellung die Menschenwürde?

Dieser Vorwurf bildet die schärfste Form des § 131 StGB. Eine Verletzung der Menschenwürde liegt vor, wenn die Darstellung darauf abzielt, den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch des Opfers komplett abzusprechen. Das ist klassischerweise dann der Fall, wenn der Mensch in dem Video oder Spiel als bloßes, beliebig verfügbares Objekt von Gewalt vorgeführt wird, um dem Konsumenten ein sadistisches Vergnügen zu bereiten. Solche Darstellungen (oftmals exzessive „Splatter-Filme“, in denen Gewalt ohne jegliches dramaturgische Korsett sinnlos aneinandergereiht wird) fallen nicht unter die Verherrlichung oder Verharmlosung, sondern gelten direkt als menschenwürdeverletzend.

Ist eine Gewaltdarstellung in Kunstwerken erlaubt?

Ja, Kunstwerke genießen in Deutschland durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (Kunstfreiheit) einen extrem starken Schutz. Dies ist ein zentrales Element vieler erfolgreicher Verteidigungsstrategien. Oftmals mangelt es bei künstlerischen Filmen oder Avantgarde-Kunst bereits an der für die Strafbarkeit nötigen „Verherrlichungstendenz“, da solche Werke Gewalt häufig kritisch aufarbeiten oder historische Schlachten (sogenannte Schlachtengemälde) dokumentieren. Auch Anti-Kriegsfilme, die grausame Gewalt zutiefst realistisch schildern, sind gerade wegen ihres kritisch-aufklärerischen Ansatzes regelmäßig straffrei. Das Gesetz zwingt Gerichte förmlich dazu, bei Kunstwerken immer auch straflose Deutungsvarianten zu berücksichtigen. Die einzige rote Linie: Wenn ein Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Darstellung gezielt die Menschenwürde verletzt (etwa in extremen Gewalt-Pornografien oder reinen Foltervideos), endet der Schutz der Kunstfreiheit, da menschenwürdeverletzende Darstellungen niemals sozialadäquat oder durch die Kunst zu rechtfertigen sind.

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