Illegale Autorennen – § 315d StGB

Autorennen im Film sind meist spannungsgeladen. In der Realität können bei illegalen Straßenrennen unbeteiligte Personen zu Schaden oder sogar zum Tode kommen. Aus diesem Grund sind „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ gem. § 315d Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wann Autorennen illegal und somit eine Straftat darstellen und welche Strafen erwartet werden können.
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Wenn Sie eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung oder gar eine Anklageschrift wegen des Vorwurfs eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens erhalten haben, ist dies ein Moment, der verständlicherweise große Sorgen bereitet. Der Vorwurf wiegt schwer und die potenziellen Konsequenzen für Ihre Mobilität, Ihre Finanzen und Ihre persönliche Freiheit sind immens. Oftmals sind die genauen Umstände der Fahrt aus Sicht des Beschuldigten ganz anders abgelaufen, als es in der kühlen Ermittlungsakte der Justiz dargestellt wird. Ziel dieses Beitrags ist es, Ihnen eine klare, verständliche Orientierung zu geben, die komplexe Rechtslage rund um § 315d StGB zu entschlüsseln und Ihnen aufzuzeigen, worauf es in einem Strafverfahren nun ankommt.

Was ist ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen?

Lange Zeit wurden illegale Autorennen lediglich als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und mit einem Bußgeld sowie einem Fahrverbot geahndet. Im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber jedoch massiv verschärft und § 315d in das Strafgesetzbuch (StGB) eingeführt. Die Justiz zielt damit auf die extremen Risiken ab, die durch unkontrolliert hohe Geschwindigkeiten im Straßenverkehr entstehen.

Der Gesetzgeber hat die Norm als sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Das bedeutet für Sie als Beschuldigten konkret: Die Justiz muss Ihnen nicht nachweisen, dass es tatsächlich zu einem Unfall oder einem knappen Ausweichmanöver gekommen ist. Allein die Vornahme der extrem gefährlichen Handlung – das Rasen unter bestimmten Bedingungen – reicht für eine Strafbarkeit aus, weil der Staat die Eskalationsgefahr und den drohenden Kontrollverlust schon im Vorfeld unterbinden will.

Um den Vorwurf greifbar zu machen, unterscheidet das Gesetz im Wesentlichen drei Handlungsweisen.

Illegale Autorennen - § 315d StGB

Die Ausrichtung und Durchführung von Rennveranstaltungen

Erstens macht sich strafbar, wer ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt. Als Ausrichter gilt hierbei derjenige, der das Ereignis im Hintergrund als geistiger Urheber plant und organisiert, während der Durchführende die Verantwortung vor Ort an der Strecke übernimmt und den Plan in die Tat umsetzt. Bereits der Versuch, ein solches Rennen zu organisieren, steht unter Strafe. Liegt hingegen eine offizielle behördliche Genehmigung für die Veranstaltung vor, scheidet eine Strafbarkeit natürlich aus.

Die unmittelbare Teilnahme an einem Wettbewerb

Zweitens – und dieser Vorwurf betrifft die meisten Beschuldigten in der Praxis – ist die bloße Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen strafbar. Ein Rennen in diesem Sinne ist ein Wettbewerb zwischen mindestens zwei Fahrern, bei dem es darum geht, über eine gewisse Distanz höhere Geschwindigkeiten als der andere zu erzielen. Eine große Gefahr in der strafrechtlichen Verfolgung liegt hier darin, dass die Gerichte keine vorherige, ausdrückliche Verabredung verlangen. Es genügt ein spontaner Entschluss, der konkludent gefasst wird, beispielsweise durch ein gegenseitiges Hochdrehen des Motors oder einen kurzen, herausfordernden Blickkontakt an der roten Ampel. Sobald Sie sich mit dem Willen zum Wettbewerb in die Startaufstellung begeben, ist die Teilnahme im rechtlichen Sinne bereits vollendet.

Das sogenannte Alleinrasen als Rennen gegen sich selbst

Drittens erfasst das Gesetz das sogenannte Alleinrasen. Auch wer ganz ohne Gegner unterwegs ist, macht sich strafbar, wenn er sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt. Der entscheidende Punkt, an dem eine professionelle Verteidigung hier ansetzt, ist die gesetzlich geforderte Absicht: Es muss Ihnen nachgewiesen werden, dass es Ihnen in der konkreten Situation explizit darum ging, eine nach den Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Welche Strafe droht bei einem illegalen Autorennen?

Die exakte Strafe hängt stark davon ab, welche Handlungsalternative Ihnen vorgeworfen wird und welche Folgen Ihre Fahrt objektiv hatte. Der Gesetzgeber arbeitet hier mit einem abgestuften System, das bei Gefährdungen, Unfällen oder Verletzten dramatisch ansteigt.

Im Grundtatbestand sieht das Gesetz für das Ausrichten, Durchführen, die Teilnahme oder das Alleinrasen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Kommt es im Rahmen der Fahrt jedoch zu einer konkreten Gefährdung, verschärft sich der Strafrahmen erheblich. Wenn Sie in einen sogenannten „Beinahe-Unfall“ verwickelt waren, bei dem das Ausbleiben eines Schadens nur noch vom glücklichen Zufall abhing, droht eine härtere Sanktion. Wurden dabei das Leben oder der Leib eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert – die Gerichte setzen hier meist eine Wertgrenze von mindestens 750 Euro an – gefährdet, liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Geschieht diese Gefährdung lediglich fahrlässig, weil Sie die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Die massivsten Konsequenzen drohen, wenn sich das gefährliche Risiko tatsächlich verwirklicht. Verursacht ein Fahrer durch ein Kraftfahrzeugrennen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so wird die Tat als Verbrechen eingestuft. Der Strafrahmen reicht in diesen Fällen zwingend von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe; eine reine Geldstrafe ist hier gesetzlich ausgeschlossen.

Um Ihnen einen transparenten Überblick zu geben, hier die möglichen Strafrahmen in der Übersicht:

  • Grundtatbestand (Teilnahme, Ausrichten, Durchführen, Alleinrasen): Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
  • Fahrlässige konkrete Gefährdung (Leib, Leben, teure Sachen): Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.
  • Vorsätzliche konkrete Gefährdung (Leib, Leben, teure Sachen): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
  • Erfolgsqualifikation (Tod oder schwere Verletzungen): Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren (in minder schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren).

Mit welchen weiteren Konsequenzen müssen Teilnehmer eines illegalen Autorennens sonst rechnen?

Neben der drohenden Kriminalstrafe sind es oft die Begleiterscheinungen eines Strafverfahrens, die den Beschuldigten am härtesten treffen. Der Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens führt im Regelfall dazu, dass die Justiz Ihnen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abspricht. Das Gericht wird Ihnen in der Regel die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperrfrist anordnen, vor deren Ablauf Ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Häufig wird der Führerschein sogar schon vor dem eigentlichen Prozessbeginn im Rahmen der Ermittlungen durch die Polizei vorläufig entzogen.

Zudem steht das bei der Tat verwendete Fahrzeug auf dem Spiel. Der Staat hat die rechtliche Möglichkeit, das Auto oder Motorrad dauerhaft einzuziehen. Dies gilt als scharfe Waffe der Justiz, durch die Sie endgültig das Eigentum an Ihrem Fahrzeug verlieren können, was einem immensen finanziellen Verlust gleichkommt. Selbst wenn das Fahrzeug einer dritten Person gehört, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Einziehung denkbar.

Auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht wird der Vorfall nachwirken: Die Führerscheinstelle wird vor einer möglichen Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist sehr wahrscheinlich eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen, um Ihre künftige Fahreignung zu überprüfen. Sollten bei dem Vorfall zudem Dritte zu Schaden gekommen sein, drohen Ihnen massive zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen.

Illegale Autorennen - § 315d StGB

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Ist ein Rennen gegen sich selbst auch ein illegales Autorennen?

Ja, ganz eindeutig. Der Gesetzgeber hat diese Fallgruppe bewusst in das Gesetz aufgenommen, um extremes Raserverhalten zu ahnden, auch wenn keine zweite Person beteiligt ist. Für die Justiz ist es ausreichend, wenn Sie als sogenannter „Alleinraser“ unterwegs waren. Dabei müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein: Sie müssen sich objektiv grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten haben. Subjektiv – und das ist oft der zentrale Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Verteidigung – muss handfest bewiesen werden, dass es Ihre feste Absicht war, auf einer gewissen Strecke die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Kann man sich wegen des verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar machen, wenn man vor der Polizei flieht?

Diese sogenannte „Polizeiflucht“ ist ein absoluter Praxisklassiker und wird von den Staatsanwaltschaften regelmäßig hart verfolgt. Wenn Sie versuchen, sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen, und dabei massiv beschleunigen, wird dies von den Gerichten sehr oft unter den Tatbestand des Alleinrasens gefasst. Voraussetzung ist hierbei, dass es Ihnen als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine gewisse Strecke gerade darauf ankam, die höchstmögliche Geschwindigkeit aus Ihrem Fahrzeug herauszuholen. Aus einem reinen Fluchtwillen allein darf jedoch nicht automatisch auf diese Absicht geschlossen werden, weshalb die genauen Details Ihrer Fahrweise (wie etwa das Brems- und Lenkverhalten) von einem Verteidiger kritisch geprüft werden müssen.

Wann macht man sich strafbar, weil man sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt?

Dieser Vorwurf setzt ein massives Fehlverhalten voraus, das weit über eine normale Geschwindigkeitsüberschreitung hinausgeht. Nicht angepasste Geschwindigkeit bedeutet, dass Sie entweder die erlaubte Höchstgeschwindigkeit drastisch überschritten haben oder Ihre Fahrweise nicht an Witterungs-, Sicht- oder Verkehrsverhältnisse angepasst war. „Grob verkehrswidrig“ handeln Sie, wenn Ihr Verhalten objektiv besonders gefährlich ist und einen schweren Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstellt. Das Merkmal „rücksichtslos“ beschreibt Ihre innere Einstellung: Es muss Ihnen vorgeworfen werden können, dass Sie aus eigensüchtigen Motiven – etwa um schneller voranzukommen – Ihre Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bewusst ignoriert oder in völliger Gleichgültigkeit gehandelt haben.

Droht eine Strafe wegen illegaler Autorennen auch, wenn „nichts passiert ist“?

Ja. Da es sich bei der Grundform des verbotenen Kraftfahrzeugrennens um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, tritt die Strafbarkeit bereits ein, wenn Sie die Tathandlung vollziehen. Der Gesetzgeber bestraft hier bereits die unberechenbare Gefahr, die mit extremen Geschwindigkeiten und dem Wettbewerbscharakter einhergeht. Sie können sich also nicht damit verteidigen, dass Sie das Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle hatten oder die Straßen nachts menschenleer waren. Die Strafbarkeit knüpft allein an die riskante Handlung als solche an.

Kann man sich auch wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens strafbar machen, wenn man die Verkehrsregeln beachtet?

Rein theoretisch wird in der juristischen Literatur darüber diskutiert, ob eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn bei einem Rennen sämtliche Verkehrsregeln akribisch eingehalten werden. Praktisch ist dies jedoch ein rein akademischer Fall. Wer sich an alle Verkehrsregeln und Geschwindigkeitsbegrenzungen hält, verliert den Wettbewerb unweigerlich oder führt allenfalls ein sogenanntes „Schneckenrennen“ durch, welches den Tatbestand nicht erfüllt. In der Realität ist die Teilnahme an einem illegalen Rennen nahezu immer mit gravierenden Verkehrsverstößen und der bewussten Unterordnung der Verkehrssicherheit unter den eigenen Geschwindigkeitsdurst verbunden.

Kommen in Raserfällen auch Vorwürfe wie Mord in Betracht?

Leider ja. In den tragischsten Fällen, in denen Menschen bei illegalen Kraftfahrzeugrennen ums Leben kommen, prüfen Staatsanwaltschaften routinemäßig, ob nicht nur eine Erfolgsqualifikation nach § 315d Abs. 5 StGB, sondern sogar ein Tötungsdelikt wie Totschlag oder Mord vorliegt. Der entscheidende Dreh- und Angelpunkt ist hierbei der bedingte Tötungsvorsatz. Die Justiz muss in diesen Fällen genau abgrenzen: Hat der Beschuldigte die tödliche Gefahr extrem rücksichtslos in Kauf genommen und sich mit dem Tod anderer abgefunden (dann droht eine Verurteilung wegen Mordes), oder hat er – etwa durch eine völlige Selbstüberschätzung seiner fahrerischen Fähigkeiten – ernsthaft darauf vertraut, dass er einen Unfall noch abwenden kann und „schon alles gut gehen wird“. Die präzise rechtliche Aufarbeitung des inneren Vorstellungsbildes des Fahrers ist hier die wichtigste und anspruchsvollste Aufgabe der Strafverteidigung.

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