Ist das Filmen in der Sauna verboten?

Immer wieder sorgen Fälle für Aufsehen, bei denen in Saunen heimlich fotografiert oder gefilmt wird. Doch wie ist die Rechtslage eigentlich genau? Wann greift der Schutz der Intimsphäre – und welche Lücken bestehen im Gesetz? Dieser Beitrag klärt, was erlaubt ist, welche Strafen drohen können und warum nicht jede heimliche Aufnahme tatsächlich strafbar ist.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Ist das Filmen in der Sauna verboten 2
Das steht im Gesetz: § 184k StGB

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. absichtlich oder wissentlich von den Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind,
  • 2. eine durch eine Tat nach Nummer 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
  • 3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in der Nummer 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis

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Filmen in der Sauna verboten?

Saunen gelten als Rückzugsorte, an denen Menschen nackt und ungestört entspannen möchten. Umso größer ist der Schock, wenn dort heimlich gefilmt oder fotografiert wird. Wer eine Kamera – bewusst oder unbewusst – auf andere Saunagäste richtet, überschreitet schnell rechtliche Grenzen. Doch was ist erlaubt? Und wann macht man sich strafbar? Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die Rechtslage, aktuelle Entwicklungen und typische Fallkonstellationen.

Wann ist das Filmen in der Sauna strafbar?

Ob heimliches Filmen in der Sauna strafbar ist, hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere vom Ort der Aufnahme, dem Bildinhalt und der Absicht des Filmenden. Zwei Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch sind hierbei besonders relevant: § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) und § 184k StGB (Verletzende Bildaufnahmen).

§ 201a StGB: Schutz besonders geschützter Räume

§ 201a StGB stellt das Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen unter Strafe, wenn diese eine Person in einem besonders geschützten Raum zeigen und dadurch deren Intimsphäre verletzen. Klassisch geschützt sind private Wohnungen, Badezimmer, Toiletten oder Umkleidekabinen – also Orte, die üblicherweise der absoluten Privatsphäre dienen.

Ist das Filmen in der Sauna verboten?

Ob der Saunabereich ebenfalls ein solcher besonders geschützter Raum ist, ist nicht pauschal zu beantworten. In einem wegweisenden Beschluss stellte das Oberlandesgericht Koblenz im Jahr 2008 klar, dass der Saunabereich eines öffentlichen Erlebnisbades grundsätzlich nicht unter diesen Schutz fällt. Die Begründung: Es handelt sich nicht um einen Rückzugsort im engeren Sinne, da ihn jeder betreten kann, der eine Eintrittskarte besitzt. Der Bereich sei für Hunderte Menschen zugänglich und daher nicht mit einem privaten Raum vergleichbar.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann mit sexueller Motivation versucht, nackte Frauen im Saunagarten eines Freizeitbads zu fotografieren. Gelungen war ihm lediglich eine Aufnahme der Füße und Unterschenkel eines Ehepaares. Die Ermittlungen wurden eingestellt – unter anderem deshalb, weil § 201a keine Versuchsstrafbarkeit vorsieht. Das bedeutet: Selbst wenn jemand mit der Absicht handelt, intime Aufnahmen zu machen, aber keine entsprechenden Bildinhalte erzeugt, liegt keine strafbare Handlung vor.

§ 184k StGB: Schutz vor sexueller Ausspähung

Seit 2021 gibt es mit § 184k StGB eine weitere Vorschrift, die sogenannte „verletzende Bildaufnahmen“ unter Strafe stellt. Diese Regelung wurde eingeführt, um das sogenannte „Upskirting“ zu erfassen – also das heimliche Fotografieren unter den Rock oder in den Ausschnitt. Die Norm schützt bestimmte Körperbereiche, nämlich Genitalien, Gesäß und weibliche Brüste – auch dann, wenn sie nur durch Unterwäsche bedeckt sind.

Eine Strafbarkeit besteht nur, wenn diese Körperbereiche „gegen Anblick geschützt“ sind – etwa durch Kleidung, deren Einsichtnahme im Alltag nicht erwartet wird. In Saunen, in denen Nacktheit üblich und sichtbar ist, greift dieser Schutz meist nicht. Nur wenn etwa gezielt verdeckt in intime Zonen gefilmt wird oder die Aufnahmen eine heimliche Perspektive einnehmen, könnte § 184k eingreifen.

Aktueller Fall aus Leipzig: Versteckte Kamera in Sauna

Ein Fall aus Leipzig sorgte im Frühjahr 2024 für große Aufmerksamkeit: In einer öffentlichen Sauna wurde eine Mini-Kamera entdeckt, die unauffällig in eine Lampenfassung integriert war. Der Verdacht: Über einen längeren Zeitraum könnten ahnungslose Saunagäste heimlich gefilmt worden sein. Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren ein – unter anderem wegen des Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB.

Trotz des gravierenden Anfangsverdachts wurde das Verfahren eingestellt. Die Begründung: Der Saunabereich sei kein besonders geschützter Raum im Sinne des Strafgesetzbuches. Damit sah die Staatsanwaltschaft keine rechtliche Grundlage für eine Strafverfolgung. Diese Entscheidung stieß auf deutliche Kritik – sowohl in der Öffentlichkeit als auch unter Juristen. Kritiker bemängeln, dass der Gesetzgeber mit § 201a zwar den „letzten Rückzugsraum“ schützen wolle, aber Orte wie Saunen, in denen Menschen sich regelmäßig nackt aufhalten, nicht ausreichend berücksichtigt seien. Es sei schwer nachvollziehbar, warum der Schutz der Intimsphäre gerade dort enden solle, wo er faktisch besonders wichtig wäre.

Der Leipziger Fall zeigt damit eine rechtliche Lücke auf, die vielen als unverständlich erscheint. Obwohl der heimliche Kameraeinsatz in einer Sauna als massiver Vertrauensbruch wahrgenommen wird, bleibt er straflos – weil die gesetzlichen Voraussetzungen derzeit nicht erfüllt sind.

Was ist erlaubt – und was nicht?

Grundsätzlich ist das bloße Mitführen eines Handys in der Sauna nicht verboten. Viele Betreiber untersagen es jedoch durch Hausordnungen. Wer dagegen verstößt, riskiert ein Hausverbot. Wird das Handy gezielt zum Fotografieren oder Filmen anderer Gäste verwendet, kann das je nach Situation strafbar sein – etwa, wenn intime Körperregionen heimlich gefilmt oder Bildaufnahmen gespeichert und verbreitet werden.

Auch wer selbst nicht fotografiert, sondern Aufnahmen besitzt oder weiterleitet, kann sich strafbar machen – insbesondere nach § 184k StGB. Das gilt auch für Fälle, in denen Betroffene ursprünglich eingewilligt haben, die Aufnahmen aber später unbefugt weitergegeben werden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mann besucht regelmäßig eine gemischte Sauna in einem Leipziger Freizeitbad. Dabei fällt auf, dass er sein Handy häufiger in die Hand nimmt und es unauffällig auf andere Gäste richtet. Eine Frau fühlt sich unwohl, informiert das Personal. Die Polizei wird gerufen und stellt fest: Auf dem Gerät befinden sich mehrere Aufnahmen nackter Badegäste. Der Mann behauptet, nur zufällig fotografiert zu haben. Eine Strafbarkeit nach § 201a wird geprüft – aber da der Bereich nicht als besonders geschützter Raum gilt, stellt sich die Frage, ob § 184k greift. Entscheidend wird sein, ob die Aufnahmen intime Körperbereiche in einer Weise zeigen, die dem Schutzbereich des Gesetzes unterfällt.

Verschärfung der Rechtslage: Bundesrat will Schutzlücke schließen

Die bisherige Rechtsprechung, nach der öffentliche Saunen nicht als „besonders geschützte Räume“ galten, hat in der Politik für Handlungsbedarf gesorgt. Fälle wie die eingestellten Ermittlungen in Leipzig haben eine Schutzlücke aufgezeigt, die nun durch eine neue Gesetzesinitiative geschlossen werden soll. Auf Antrag von Justizministerin Stefanie Hubig hat der Bundesrat Anfang 2026 eine Entschließung gefasst, um den sogenannten „digitalen Voyeurismus“ explizit unter Strafe zu stellen.

Was bedeutet das für die Zukunft?

  • Kein Freifahrtschein durch „Öffentlichkeit“: Bisher konnten Beschuldigte oft darauf bauen, dass eine Sauna rechtlich nicht als privater Rückzugsort gewertet wurde. Die geplante Neuregelung soll sicherstellen, dass das heimliche Filmen nackter Personen auch in öffentlichen Bereichen wie Saunen, Spas oder an Badeseen strafbar wird – unabhängig davon, ob der Raum für jeden zugänglich ist.

  • Wegfall der Kleidungshürde: Während der bisherige „Upskirting-Paragraf“ (§ 184k StGB) das Überwinden einer Sichtbarriere (wie Kleidung) voraussetzte, soll künftig allein die Verletzung der Intimsphäre durch Nacktaufnahmen ausreichen.

  • Erhöhtes Entdeckungsrisiko: Durch die klare Einstufung als Straftat erhalten Ermittlungsbehörden eine deutlich solidere Grundlage für sofortige Maßnahmen. Das bedeutet: Smartphones und Kameras können bei einem Anfangsverdacht wesentlich schneller beschlagnahmt und Datenträger ausgewertet werden, da die rechtliche Grauzone entfällt.

Wer also bisher darauf vertraut hat, dass solche Aufnahmen mangels eines passenden Paragrafen folgenlos bleiben, muss sich auf eine deutlich strengere Verfolgung einstellen.

Ist das Filmen in der Sauna verboten?

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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