Kapitalanlagebetrug – § 264a StGB

Betrugsfälle können auf verschiedene Weisen begangen werden. Erfolgt ein Betrug im Zusammenhang mit dem Anlegen von Kapital, so droht eine Strafbarkeit wegen eines Kapitalanlagebetrugs nach § 264a Strafgesetzbuch (StGB). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

8 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Kapitalanlagebetrug
Das steht im Gesetz: § 264a StGB

(1) Wer im Zusammenhang mit in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer im Zusammenhang mit in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
  • 2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist Kapitalanlagebetrug?

Der Vorwurf eines Kapitalanlagebetrugs trifft Unternehmer, Vorstände, Berater oder Vermittler oft völlig unvorbereitet. Wenn ein Anlageprojekt – sei es eine Immobilienfinanzierung, ein moderner Krypto-Token oder ein Nachrangdarlehen – in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, suchen enttäuschte Investoren schnell nach einem Schuldigen. Auch die Ermittlungsbehörden greifen in solchen Fällen hart durch. Der Gesetzgeber hat mit dem § 264a StGB ein Instrument geschaffen, um nicht nur das individuelle Vermögen der Anleger zu schützen, sondern auch das allgemeine Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des gesamten Kapitalmarktes zu bewahren.

Als Beschuldigter stehen Sie in einem solchen Verfahren unter immensem Druck, da die Staatsanwaltschaft bei diesem Delikt sehr früh eingreifen kann. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Hintergründe und bietet Ihnen eine strategische Orientierung, wenn Sie mit diesem Vorwurf konfrontiert sind.

Tatbestandsmerkmale und Voraussetzungen nach § 264a StGB

Der Kern des Vorwurfs beim Kapitalanlagebetrug ist, dass Sie im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Kapitalanlagen unrichtige, vorteilhafte Angaben gemacht oder nachteilige Tatsachen verschwiegen haben sollen. Bei dem § 264a StGB handelt es sich in der juristischen Dogmatik um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Für Sie als Beschuldigten birgt dies eine massive Gefahr: Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen überhaupt nicht nachweisen, dass ein Investor durch Ihre Aussagen tatsächlich auch nur einen einzigen Cent verloren hat oder überhaupt einem Irrtum erlegen ist.

Allein die theoretische Gefahr, die von falschen oder unvollständigen Angaben in Werbematerialien ausgeht, reicht für eine Vollendung der Straftat aus. Genau diese weite Vorverlegung der Strafbarkeit nutzen die Ermittlungsbehörden in der Praxis gezielt als „Aufgreiffunktion“, um bereits bei einem bloßen Anfangsverdacht Durchsuchungen in Ihren Geschäftsräumen anordnen zu können. Der Tatbestand umfasst dabei klassische Wertpapiere (wie Aktien oder Anleihen), Anteile an Unternehmen, aber auch moderne elektronische Wertpapiere und Kryptowertpapiere.

Die Tathandlung bei Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB

Eine Strafbarkeit kommt immer dann in Betracht, wenn im Rahmen des Vertriebs oder eines Erhöhungsangebots aktiv getäuscht oder passiv geschwiegen wird. Die Tathandlung richtet sich darauf, dass das Anlagepublikum durch den Inhalt der verwendeten Materialien Fehlvorstellungen über die Anlagerisiken oder Anlagechancen entwickelt. Täter kann dabei übrigens jedermann sein, der tatsächlichen Einfluss auf den Inhalt der verwendeten Tatmittel hat. Auch externe Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer, die einen fehlerhaften Prospekt maßgeblich inhaltlich mitgestalten, können als Täter oder Gehilfen belangt werden.

Welche Handlungen sind beim Kapitalanlagebetrug strafbar?

Strafbar ist das Machen unrichtiger vorteilhafter Angaben. Hierunter fallen nicht nur unwahre Behauptungen über konkrete Fakten (wie etwa bestehende Baugenehmigungen oder Bilanzen), sondern auch Prognosen und Werturteile, wenn diese jeder sachlichen Grundlage entbehren oder auf falschen Tatsachen beruhen. Sobald Sie beispielsweise Renditeprognosen veröffentlichen, deren zugrundeliegendes Zahlenmaterial nachweislich manipuliert oder frei erfunden ist, erfüllen Sie diese Handlungsalternative.

Kapitalanlagebetrug - § 264a StGB

Wann mache ich mich durch Lügen oder Verschweigen von Tatsachen wegen Kapitalanlagebetrug strafbar?

Während das aktive Aufstellen unrichtiger Behauptungen leicht greifbar ist, sorgt das Verschweigen von Umständen häufig für rechtliche Auseinandersetzungen. Sie machen sich strafbar, wenn Sie wesentliche Informationen, die das Anlageobjekt negativ beeinflussen könnten, bewusst zurückhalten. Die Justiz geht hier von einer aktiven Offenbarungspflicht aus. Das bedeutet, ein bewusstes „Nichtsagen“ oder das Verheimlichen von Risiken wird exakt so bestraft wie eine aktive Lüge.

Die Strafbarkeit fehlender Information und Beratung nach § 264a StGB

Die juristische Dogmatik ordnet das Verschweigen nachteiliger Tatsachen in diesem Kontext als echtes Unterlassungsdelikt ein. Das Gesetz geht davon aus, dass Sie als Anbieter oder Initiator einer Anlage die Pflicht haben, potenziellen Investoren ein realistisches Bild der Risikoverhältnisse zu vermitteln. Selbst wenn nachteilige Tatsachen im Verkaufsprospekt formal enthalten sind, diese aber absichtlich so versteckt formuliert oder platziert wurden, dass sie für den Anleger kaum auffindbar oder verständlich sind, werten die Gerichte dies als strafbares Verschweigen. Anlagevermittler geraten hier in den Fokus, wenn sie erkennbar lückenhafte oder fehlerhafte Fremdinformationen kritiklos an Kunden weitergeben, ohne sich davon zu distanzieren.

Was gilt als erheblicher Umstand im Sinne des § 264a StGB?

Eine starke Strafverteidigung setzt oft an der Frage an, ob eine ungenaue oder fehlende Information überhaupt rechtlich relevant war. Nicht jede Ungenauigkeit in einem hundertseitigen Emissionsprospekt ist eine Straftat. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die falschen oder verschwiegenen Angaben „erheblich“ sein müssen.

Erheblich sind nur solche Informationen, die tatsächlich geeignet sind, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger in seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen. Es geht also um den Kern der Anlage – das Verhältnis zwischen Chancen und konkreten Risiken. Allgemeine konjunkturelle Schwankungen, allgemeine Inflation oder bekannte branchenspezifische Risiken gehören nicht dazu, da diese einem verständigen Anleger ohnehin bewusst sein müssen.

Wo müssen die Angaben gemacht werden, damit eine Strafe wegen Kapitalanlagebetrug droht?

Ein privates Verkaufsgespräch unter vier Augen mit einem einzelnen Investor erfüllt nicht den Tatbestand des § 264a StGB. Das Gesetz setzt zwingend voraus, dass die werbenden Aussagen gegenüber einem größeren Kreis von Personen gemacht werden. Dieser Personenkreis muss so groß sein, dass die Individualität des Einzelnen in den Hintergrund tritt.

Zudem fordert das Gesetz bestimmte Werbeträger. Die Angaben müssen in Prospekten, in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand erfolgen. Der Begriff der „Darstellung“ wird von der Justiz sehr weit gefasst. Er beinhaltet keineswegs nur gedruckte und von der Finanzaufsicht BaFin gebilligte Emissionsprospekte. Auch mündliche Präsentationen, Werbevideos, Internetseiten, Massen-E-Mails oder Anlage-Podcasts können taugliche Tatmittel sein, sofern sie an ein breites Publikum gerichtet sind.

„Greenwashing“ als Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB aus der Perspektive des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes (Art. 103 Abs. 2 GG)

Ein hochaktuelles und gefährliches Feld für Beschuldigte ist das sogenannte „Greenwashing“. Zunehmend rücken Nachhaltigkeitskriterien (sogenannte ESG-Angaben zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung) in den Fokus der Strafverfolger. Wenn Sie ein Anlageprodukt mit Wörtern wie „nachhaltig“, „ökologisch“ oder „grün“ bewerben, diese wertende Beschreibung aber reines Marketing ist und keinen wahren Tatsachenkern aufweist, droht ein Verfahren.

Aus Verteidigersicht drängt sich hier ein wichtiges verfassungsrechtliches Argument auf: Begriffe wie „nachhaltig“ sind oft extrem vage. Ein zentraler Grundsatz unserer Verfassung, das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG), verbietet es, Bürger auf Basis schwammiger und unklarer Begriffe zu bestrafen. Die Gerichte retten die Verfassungsmäßigkeit der Norm jedoch, indem sie den Begriff der „nachteiligen Tatsachen“ anhand objektiver Kriterien auslegen, orientiert an dem, was ein durchschnittlicher Anleger vernünftigerweise unter einer nachhaltigen Anlage versteht (z.B. orientiert an europäischen Taxonomie-Verordnungen). Werden grüne Anlagekriterien rein als Täuschungsinstrument ohne reale Grundlage genutzt, bietet die Verfassung leider keinen automatischen Schutzschild vor Verfolgung.

Wie hoch ist die Strafe für Kapitalanlagebetrug?

Das Gesetz sieht für den Kapitalanlagebetrug eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Da es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt, ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen, sobald sie von dem Verdacht erfährt – ein Strafantrag eines geschädigten Investors ist nicht erforderlich.

Neben der reinen Kriminalstrafe drohen gravierende berufliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Wer wegen Kapitalanlagebetrugs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, darf für die Dauer von fünf Jahren kraft Gesetzes nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG tätig sein. Darüber hinaus stellt der § 264a StGB ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des Zivilrechts dar. Dies bietet enttäuschten Anlegern eine direkte Grundlage, um Sie persönlich auf Schadensersatz für ihre erlittenen Verluste in Anspruch zu nehmen.

Kapitalanlagebetrug - § 264a StGB

Straffreiheit trotz Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB

Das Strafrecht bietet in § 264a Abs. 3 StGB einen enorm wichtigen strategischen Notausgang für Beschuldigte: die sogenannte tätige Reue. Da der Versuch des Kapitalanlagebetrugs gesetzlich nicht strafbar ist, die Tat aber bereits mit dem Verbreiten des fehlerhaften Prospekts vollendet ist, wollte der Gesetzgeber dem Täter eine Brücke zur Umkehr bauen.

Wenn Sie freiwillig verhindern, dass der Investor seine Einlage aufgrund Ihrer fehlerhaften Angaben tatsächlich leistet, entfällt die Strafbarkeit. Selbst wenn das Anlagegeschäft ohnehin aus anderen Gründen ohne Ihr Zutun scheitert, bleiben Sie straffrei, sofern Sie sich zumindest freiwillig und ernsthaft bemüht haben, die Zahlung des Investors abzuwenden. Ein erfahrener Verteidiger wird in der frühen Phase des Ermittlungsverfahrens immer prüfen, ob dieser Rettungsanker für Sie noch nutzbar ist.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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