Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Die „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ ist gem. § 86a StGB eine Straftat. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche verfassungswidrige Symbole unter diesen Straftatbestand fallen, welche Verwendungen strafbar sind und welche eine Ausnahme darstellen.

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

In Deutschland sind Symbole, Parolen und Zeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86a Strafgesetzbuch (StGB) verboten. Das Gesetz wurde mit dem Ziel eingeführt, die Verbreitung und Verherrlichung ideologischer Inhalte zu unterbinden, die den demokratischen Grundprinzipien entgegenstehen. Aber was bedeutet das konkret, und welche rechtlichen Konsequenzen können sich daraus ergeben?

Historischer Kontext und Ziel des Gesetzes

Nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus setzte die Bundesrepublik Deutschland strenge Regelungen ein, um eine Wiederbelebung nationalsozialistischer Ideologien zu verhindern. § 86a StGB ist ein zentraler Bestandteil dieses rechtlichen Schutzes. Das Gesetz richtet sich gegen die Verwendung von Symbolen, die verfassungswidrige Organisationen repräsentieren, und dient damit dem Schutz des öffentlichen Friedens und der Demokratie.

Begriff der verfassungswidrigen Organisationen

Verfassungswidrige Organisationen sind solche, die vom Bundesverfassungsgericht für grundgesetzwidrig erklärt wurden. Dazu gehören insbesondere Organisationen mit nationalsozialistischem oder terroristischem Hintergrund, wie die NSDAP und ihre Ersatzorganisationen. Ebenso zählen zu diesen Organisationen Gruppen, die das Innenministerium verboten hat, darunter:

  • „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit“ (VSBD / PdA)
  • „Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationale Aktivisten“ (ANS / NA)
  • „Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP)
  • „Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS)

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Rechtsgrundlagen im Detail

Bedeutung und Anwendungsbereich von § 86a StGB

Gemäß § 86a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verbreitet, öffentlich verwendet oder herstellt, um sie zu verbreiten. Der Gesetzestext unterscheidet zwischen sichtbaren und hörbaren Symbolen, die als Kennzeichen solcher Organisationen fungieren.

Welche Symbole sind betroffen?

Zu den verbotenen Kennzeichen zählen unter anderem:

  • Das Hakenkreuz
  • SS-Runen
  • Der Hitlergruß
  • Parolen wie „Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“
  • Abzeichen der NSDAP

Auch stilisierte Abwandlungen, die leicht erkennbar eine verfassungswidrige Organisation symbolisieren, sind strafbar.

Ausnahmefälle: Kunst, Wissenschaft und Dokumentation

Das Gesetz sieht Ausnahmen vor, die in § 86a Abs. 3 StGB geregelt sind. Die Verwendung ist zulässig, wenn sie:

  • der staatsbürgerlichen Aufklärung,
  • der Wissenschaft,
  • der Kunst oder
  • der Berichterstattung über historische Ereignisse dient.

Ein Beispiel ist die Darstellung des Hakenkreuzes in historischen Dokumentationen oder Filmen.

Voraussetzungen der Strafbarkeit

Damit eine Handlung nach § 86a StGB strafbar ist, müssen folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

Tatobjekt: Kennzeichen

Kennzeichen sind sichtbare oder hörbare Symbole, die einer verfassungswidrigen Organisation zugeordnet werden können. Diese Kennzeichen werden genutzt, um politische Ziele auszudrücken oder die Zugehörigkeit zu zeigen.

Tathandlung: Verbreiten oder Verwenden

Gemäß § 86a Abs. 1 StGB kann eine Strafbarkeit durch zwei Formen der Handlung entstehen:

Verbreiten

Das Verbreiten umfasst jede Form des Zugänglichmachens, sei es durch Verkauf, Verteilung oder Veröffentlichung, z. B. in sozialen Medien oder auf Veranstaltungen.

Verwenden

Verwenden bedeutet das öffentliche Zurschaustellen oder Ausrufen solcher Kennzeichen, beispielsweise durch das Tragen von Kleidung mit Hakenkreuzen oder das Rufen von Parolen.

Vorsatz

Der Täter muss mit Vorsatz handeln. Er muss also wissen und wollen, dass er durch seine Handlung ein verbotenes Kennzeichen verbreitet oder verwendet. Fahrlässigkeit reicht nicht aus.

Versuch

Der Versuch einer Tat nach § 86a StGB ist nicht strafbar, da das Gesetz dies nicht ausdrücklich regelt.

Strafbarkeit im Alltag: Konkrete Beispiele

Hitlergruß: Symbol der Verherrlichung

Der Hitlergruß ist unabhängig von der Hand, mit der er ausgeführt wird, strafbar. Er gilt als Symbol der nationalsozialistischen Ideologie und stellt eine eindeutige Verherrlichung des NS-Regimes dar.

Bilder und digitale Medien

Das Teilen von Bildern mit Hakenkreuzen oder anderen verbotenen Symbolen in Messengern wie WhatsApp oder auf sozialen Plattformen kann strafbar sein. Auch das Weiterleiten solcher Inhalte ohne Kommentar oder Distanzierung kann als Verbreitung gewertet werden.

Tattoos mit verbotenen Symbolen

Ein Tattoo mit einem verfassungswidrigen Symbol ist strafbar, wenn es öffentlich sichtbar ist. Gerichte werten dies als aktives Verwenden des Symbols.

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

Konsequenzen bei Verstößen

Strafmaß

Ein Verstoß gegen § 86a Abs. 1 StGB kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Die Höhe der Strafe hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Auswirkungen auf die Zukunft

Eine Verurteilung kann zu einem Eintrag ins Führungszeugnis führen, was insbesondere im Berufsleben erhebliche Nachteile nach sich ziehen kann.

Verteidigungsstrategien bei Vorwürfen

Kontextbewertung

Eine sorgfältige Prüfung des Kontexts kann entlastend wirken. Wird ein Symbol beispielsweise in einer klar ablehnenden oder kritischen Weise verwendet, kann dies eine Strafbarkeit ausschließen.

Gutachten durch Sachverständige

Gutachten von Historikern oder Experten für verfassungswidrige Organisationen können helfen, die Absicht und den Kontext der Handlung zu klären.

Prävention und Sensibilisierung

Rechtliche Aufklärung ist der beste Schutz vor unbeabsichtigten Verstößen. Schulen, Arbeitgeber und öffentliche Einrichtungen sollten verstärkt über die gesetzlichen Regelungen und deren Konsequenzen informieren.

Fazit

§ 86a StGB stellt eine wichtige Schutzvorschrift gegen die Verbreitung verfassungswidriger Symbole dar. Dennoch sind die Grenzen zwischen Straftat und legaler Nutzung eng gesteckt. Eine rechtzeitige rechtliche Beratung kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden und unnötige Risiken auszuschließen.

FAQs

1. Welche Symbole fallen unter das Verbot von § 86a StGB?
Verboten sind unter anderem Hakenkreuze, SS-Runen, der Hitlergruß sowie Parolen wie „Sieg Heil“.

2. Kann ein Tattoo mit einem Hakenkreuz strafbar sein?
Ja, insbesondere wenn es öffentlich sichtbar ist.

3. Was passiert, wenn ich ein Hakenkreuz in einem Chat teile?
Das Teilen solcher Inhalte kann strafbar sein, da es als Verbreitung im Sinne des Gesetzes gilt.

4. Gibt es Ausnahmen für historische oder künstlerische Zwecke?
Ja, die Verwendung ist erlaubt, wenn sie der Kunst, Wissenschaft, Berichterstattung oder staatsbürgerlichen Aufklärung dient.

5. Wie hoch ist die Strafe für Verstöße?
Je nach Schwere der Tat drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.