Was ist das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“?
Um das Wiederaufleben von verbotenen Organisationen zu verhindern, kann das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen nach § 86a StGB strafbar sein. Diese liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich verfassungswidrige und terroristische Kennzeichen verbreitet bzw. öffentlich verwendet (Nr. 1) oder herstellt, vorrätig hält sowie ein- bzw. ausführt (Nr. 2).

Wann ist das „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ strafbar?
Der Straftatbestand schützt den demokratischen Rechtsstaat sowie den öffentlichen Frieden. Um sich nach § 86a Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Tatobjekt: Kennzeichen
Unter Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB werden alle sichtbaren und hörbaren Symbole oder Erkennungszeichen erfasst, die verfassungswidrigen und terroristischen Organisationen zugeordnet werden können, um so ihre politischen Ziele und dessen Zugehörigkeit zu zeigen.
Zu den Organisationen, die das Innenministerium verboten hat, gehören unter anderem die:
- „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands / Partei der Arbeit“ (VSBD / PdA),
- „Aktionsfront Nationaler Sozialisten / Nationale Aktivisten“ (ANS / NA),
- „Nationale Sammlung“ (NS), die „Nationalistische Front“ (NF),
- „Deutsche Alternative“ (DA),
- „Nationale Offensive“ (NO),
- „die Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei“ (FAP),
- „Skinheads Sächsische Schweiz“ (SSS),
- „Sturm 34“,
- „Nationalen Sozialisten Döbeln“ sowie
- „Nationalen Sozialisten Chemnitz“ (NSC)
Als Kennzeichen zählen folglich unter anderem:
- Hakenkreuzfahnen,
- die Mitgliedsabzeichen der NSDAP,
- der „Hitlergruß“ sowie
- die Parole „Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“
Auch zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen werden hierunter erfasst, also solche, die trotz (optischer) Veränderung die dahinterstehende Organisation erkennen lassen.
Tathandlung: Verbreiten bzw. Verwenden
Der Täter müsste sodann das verfassungswidrige Kennzeichen verbreitet bzw. öffentlich verwendet haben (Nr. 1) oder ein solches verfassungswidriges Symbol hergestellt, vorrätig gehalten, ein- oder ausgeführt haben (Nr. 2).
Nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er ein verfassungswidriges Zeichen verbreitet. Unter der Verbreitung wird jedes Inverkehrbringen bzw. Weitergeben an Dritte verstanden. Es muss also der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Hierzu gehört auch der Verkauf von solchen Kennzeichen.
Nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich der Täter auch strafbar, wenn er ein verfassungswidriges Kennzeichen verwendet. Unter der Verwendung wird das optische oder akustische Wahrnehmen und Gebrauchen in der Öffentlichkeit verstanden. Der Täter muss also das verfassungswidrige Zeichen tragen, ausstellen, zeigen, vorführen oder aussprechen bzw. ausrufen.
Nach § 86a Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich der Täter ebenfalls strafbar, wenn er verfassungswidrige Symbole herstellt, vorrätig hält, ein- oder ausführt, um dieses im In- oder Ausland zu verbreiten oder zu verwenden.
Eine Strafbarkeit entfällt in der Regel nach §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 4 StGB, wenn es sich um künstlerische Darstellungen und historische Werke handelt oder Dokumentationszwecken dient.
Vorsatz
Der Täter muss die Verbreitung bzw. Verwendung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter sie billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).
Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt die Straftat nicht vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.
Versuch
Der Versuch ist mangels gesetzlicher Verankerung nicht strafbar, vgl. §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB.

Strafantrag
Bei der Verbreitung bzw. Verwendung nach § 86a Abs. 1 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird.
Strafe
Die Verbreitung bzw. Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. § 86a Abs. 1 StGB wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Aktuelle Rechtsdebatte: Die „Schutzlücke“ in Schulen
In der jüngsten Vergangenheit hat die Zunahme von Vorfällen mit NS-Symbolik in Schulen eine hitzige Debatte über die Reichweite des § 86a StGB ausgelöst. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob das Gesetz in seiner jetzigen Form ausreicht, um den Rechtsfrieden in Bildungseinrichtungen zu schützen.
Das Problem: Fehlende Öffentlichkeit im Klassenzimmer
Nach aktueller Rechtslage scheitert eine Verurteilung nach § 86a StGB in Schulen häufig an einem zentralen Tatbestandsmerkmal: der Öffentlichkeit.
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Ein Klassenzimmer wird juristisch oft als ein abgegrenzter, privater Personenkreis gewertet.
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Werden Kennzeichen nur vor Mitschülern gezeigt, die sich untereinander kennen, fehlt die für den Straftatbestand erforderliche „Außenwirkung“.
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Die Folge: Viele Verfahren gegen Schüler wegen des Hitlergrußes oder verbotener Parolen müssen von den Staatsanwaltschaften eingestellt werden, da das Gesetz im nicht-öffentlichen Raum (bisher) nicht greift.
Thüringen: Vorstoß zur Gesetzesänderung (2026)
Thüringen hat auf diese Entwicklung mit einer Bundesratsinitiative reagiert. Das Ziel ist nicht nur eine schärfere Verfolgung durch die Justiz, sondern eine Reform des Strafgesetzbuches:
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Erweiterung des § 86a StGB: Der Tatbestand soll so ergänzt werden, dass die Verwendung verbotener Kennzeichen in Schulen künftig unabhängig vom Merkmal der Öffentlichkeit strafbar ist.
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Zielsetzung: Die Schule soll als besonderer Schutzraum definiert werden. Thüringen möchte damit verhindern, dass Schulen zu „rechtsfreien Räumen“ für extremistische Provokationen werden und die Symbole im Alltag der Jugendlichen normalisiert werden.
Sachsen: Fokus auf Erziehung statt Kriminalisierung
Im Gegensatz dazu steht die Position in Sachsen (insbesondere des dortigen Justizministeriums). Hier wird der Ruf nach Gesetzesverschärfungen skeptischer betrachtet:
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Pädagogik vor Strafe: Sachsen betont, dass bei Minderjährigen das Jugendstrafrecht den Erziehungsgedanken in den Vordergrund stellen muss. Eine pauschale Kriminalisierung durch eine Ausweitung des § 86a StGB wird kritisch gesehen, da sie den pädagogischen Zugang zu den Schülern erschweren könnte.
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Einzelfallprüfung: Man setzt darauf, bestehende Spielräume zu nutzen und verstärkt auf politische Bildung und Prävention zu setzen, statt jeden Vorfall im Klassenzimmer unmittelbar als schwere Straftat zu brandmarken.
Zusammenfassung: Während Thüringen durch eine Gesetzesänderung eine klare rote Linie im Strafrecht ziehen will, um die „Öffentlichkeitslücke“ zu schließen, setzt Sachsen weiterhin auf die Priorität der pädagogischen Einwirkung und warnt vor einer Überreaktion des Strafrechts im Schonraum Schule.