Kinderhandel – § 236 StGB

Der Kinderhandel gemäß § 236 Strafgesetzbuch (StGB) stellt eine Unterform des Menschenhandels dar, bei der minderjährige Opfer von (sexueller) Ausbeutung, Zwangsarbeit oder anderen Formen der Versklavung betroffen sind. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Kinderhandel
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Der Vorwurf des Kinderhandels ist ein massiver Einschnitt im Leben und löst bei den Betroffenen oft pure Verzweiflung aus. Die meisten Menschen denken bei diesem Begriff unweigerlich an organisierte Kriminalität, düstere Kriminalromane und skrupellose Banden. Die strafrechtliche Realität des § 236 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht jedoch oftmals völlig anders aus. Nicht selten geraten Personen in das Visier der Ermittlungsbehörden, die in dem festen Glauben handelten, einem Kind ein besseres Leben zu ermöglichen, oder die aus einer schieren existenziellen Notlage heraus keinen anderen Ausweg mehr wussten. In dieser extrem belastenden Situation benötigen Sie als Beschuldigter nun keine moralischen Vorhaltungen, sondern klare Antworten und eine strategische Orientierung. Ein kühler Kopf und das präzise Wissen um Ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie die genauen Tatbestandsvoraussetzungen sind jetzt Ihre wichtigsten Begleiter.

Was ist Kinderhandel nach § 236 StGB?

Der Gesetzgeber hat den Straftatbestand des Kinderhandels geschaffen, um die ungestörte körperliche und seelische Entwicklung von Minderjährigen – also Personen unter achtzehn Jahren – zu schützen. Das Gesetz unterscheidet dabei sehr präzise zwischen verschiedenen Handlungsweisen, die strafrechtlich geahndet werden: der sogenannten „Verkäuferseite“, der „Käuferseite“ und der unbefugten Vermittlung. Gemeinsam ist all diesen Varianten, dass ein Kind aus seinem bisherigen familiären oder pflegerischen Umfeld herausgelöst und in ein neues Herrschaftsverhältnis überführt wird, wobei finanzielle oder vermögensrechtliche Interessen eine Rolle spielen.

Wann liegt der Kinderhandel nach § 236 StGB vor?

Die Strafbarkeit auf der überlassenden Seite setzt voraus, dass einer anderen Person die Möglichkeit eingeräumt wird, ein tatsächliches Gewalt- und Herrschaftsverhältnis über den Minderjährigen zu begründen. Dies geschieht in der Praxis klassischerweise durch die physische Übergabe oder Aushändigung des Kindes in einen neuen Haushalt. Der bloße Wechsel des Aufenthaltsortes reicht jedoch für eine Strafbarkeit noch nicht aus. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Überlassung unter einer groben Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht stattfindet. Das bedeutet, dass eine sowohl objektiv als auch subjektiv schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegen muss. Sozialadäquate Verhaltensweisen, wie etwa die vorübergehende Unterbringung eines Kindes bei nahen Verwandten wegen eines längeren berufsbedingten Auslandsaufenthalts der Eltern, fallen selbstverständlich nicht unter diese Strafnorm.

Zusätzlich fordert das Gesetz zwingend eine wirtschaftliche Komponente. Die überlassende Person muss gegen ein Entgelt handeln oder zumindest die feste Absicht haben, sich oder einen Dritten zu bereichern. Auf der Gegenseite – der aufnehmenden Seite – macht sich strafbar, wer das Kind in seinen eigenen Haushalt aufnimmt und dafür tatsächlich ein Entgelt gewährt.

Kinderhandel - § 236 StGB

Eine weitere höchst relevante und strafbare Handlungskonstellation ist die unbefugte Vermittlung. Wer ohne die zwingend erforderliche behördliche Erlaubnis tätig wird, um eine Adoption oder ein dauerhaftes Pflegeverhältnis in die Wege zu leiten, und dabei gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht handelt, verwirklicht den Tatbestand. Dabei muss es am Ende gar nicht erst zu einer rechtsgültigen Annahme als Kind kommen. Bereits das gezielte Zusammenbringen des Minderjährigen mit potenziellen Adoptiveltern reicht für eine Vollendung der Tat vollkommen aus.

Wer kann Täter des Kinderhandel nach § 236 StGB werden?

Das Gesetz differenziert an dieser Stelle sehr genau, wer überhaupt als Täter in Betracht kommt. Auf der sogenannten „Verkäuferseite“, also bei der Überlassung des Kindes, handelt es sich juristisch um ein echtes Sonderdelikt. Das bedeutet, dass nicht jede beliebige Person diese Tat begehen kann, sondern ausschließlich jene, die in einem ganz bestimmten rechtlichen Verhältnis zum Kind stehen. Dieser enge Täterkreis beschränkt sich auf leibliche Eltern, Adoptiveltern, Vormünder und Pflegeeltern.

Anders verhält es sich auf der aufnehmenden Seite, der „Käuferseite“. Hier kann sich jedermann strafbar machen, der als Geschäftspartner der Fürsorgeberechtigten auftritt und das Kind bei sich aufnimmt. Auch bei der unbefugten Vermittlung gibt es keine Einschränkung des Täterkreises. Jeder, der ohne die staatliche Anerkennung zur Adoptionsvermittlung agiert, kann Täter werden, unabhängig davon, ob er mit dem Kind verwandt ist oder nicht.

Was genau ist unter Dauer zu verstehen?

Ein zentraler Dreh- und Angelpunkt für die Strafbarkeit ist das Merkmal der Dauer. Das neu geschaffene Herrschaftsverhältnis über das Kind muss zwingend auf Dauer angelegt sein. In der juristischen Praxis bedeutet dies, dass die Überlassung für eine unabsehbare Zeit geplant sein muss – sie darf weder nur vorübergehend noch bereits endgültig abgeschlossen sein. Typische Beispiele hierfür sind die Begründung eines dauerhaften Pflegeverhältnisses oder die Einleitung eines Adoptionsverfahrens.

Eine bloß vorübergehende Überlassung, beispielsweise um das Kind für einen begrenzten Zeitraum als Arbeitskraft einzusetzen oder für einen längeren Ferienaufenthalt abzugeben, erfüllt dieses strenge Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht. Besonders wichtig für Ihre Verteidigungsstrategie: Es ist rechtlich völlig unerheblich, ob dieses Herrschaftsverhältnis in der Realität dann auch tatsächlich für die geplante, unabsehbare Zeitspanne Bestand hat. Allein Ihr Plan und Ihre Absicht bei der Übergabe sind für die Bewertung durch die Ermittlungsbehörden entscheidend.

Muss das Kind zur Erfüllung des Kinderhandels tatsächlich geschädigt werden?

Nein, eine tatsächliche Schädigung des Kindes ist für eine Strafbarkeit nicht zwingend erforderlich. Juristen sprechen bei § 236 StGB von einem sogenannten abstrakten Gefährdungsdelikt. Der Gesetzgeber bestraft hier bereits das Schaffen einer gefährlichen Situation. Die illegale Übergabe oder die unbefugte Vermittlung an sich wird als so abstrakt gefährlich für die ungestörte Entwicklung des Minderjährigen eingestuft, dass die Tat vollendet ist, sobald diese Handlungen vorgenommen werden. Es muss also für eine Anklage und Verurteilung zu keinem Zeitpunkt zu einer konkreten seelischen oder körperlichen Beeinträchtigung des Tatopfers gekommen sein.

Strafe bei Kinderhandel nach § 236 StGB

Die drohenden rechtlichen Konsequenzen sind erheblich und hängen maßgeblich von Ihrer genauen Tatbeteiligung ab. Für die Überlassung oder die Aufnahme eines Kindes gegen Entgelt sieht der Regelstrafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wer sich der unbefugten Vermittlung schuldig macht, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen.

Es ist von immenser Bedeutung zu wissen, dass bereits der Versuch des Kinderhandels strafbar ist. Ein strafbarer Versuch liegt vor, sobald Sie unmittelbar zur Tat ansetzen. Dies wird von den Gerichten in der Regel dann bejaht, wenn bereits konkrete Verhandlungen über die Überlassung oder Aufnahme geführt werden oder wenn ein schriftlicher Übergabevertrag aufgesetzt wird. Eine rein allgemeine, unverbindliche Bereiterklärung reicht hingegen meist noch nicht für eine Strafbarkeit aus.

Kinderhandel - § 236 StGB

Das Gesetz sieht jedoch auch drastische Strafverschärfungen vor. Wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, Teil einer organisierten Bande ist oder das Kind durch die Tat in die konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt, steigt der Strafrahmen auf Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Eine solche Qualifikation greift auch bei sogenannter Gewinnsucht. Von Gewinnsucht spricht die Justiz, wenn das Erwerbsstreben ein ungewöhnliches, sittlich anstößiges Maß erreicht und die berechtigten Interessen des Kindes den eigenen finanziellen Vorteilen völlig rücksichtslos untergeordnet werden.

Als erfahrener Strafverteidiger richte ich den Blick jedoch immer auch auf die gesetzlichen Möglichkeiten der Strafmilderung. Das Gesetz bietet hierfür einen enorm wichtigen Hebel für die Verteidigung: die Milderung bei geringer Schuld. Eine solche geringe Schuld liegt oftmals dann vor, wenn Eltern in einer unverschuldeten, existenziellen Notlage schlichtweg keinen anderen Ausweg mehr sahen, als ihr Kind wegzugeben. Ebenso kann auf der aufnehmenden Seite ein verzweifelter, anders nicht zu erfüllender Kinderwunsch dazu führen, dass das Gericht die Strafe drastisch mildert oder sogar komplett von einer Bestrafung absieht. In der Praxis eröffnet dies für die Verteidigung sogar die exzellente Chance, das gesamte Strafverfahren wegen Geringfügigkeit vollständig einzustellen.

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Mache ich mich strafbar, wenn ich als aufnehmende Person absolut das Beste für das Kind wollte?

Dies ist eine der häufigsten Konstellationen, insbesondere bei privat organisierten oder verbotenen Adoptionen von Not leidenden Familien aus Entwicklungsländern. Für eine Strafbarkeit verlangt das Gesetz zwingend, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben. Dieser Vorsatz muss sich zwingend auch auf die Umstände beziehen, aus denen sich die grobe Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht der abgebenden Eltern ergibt. Wenn Sie als aufnehmende Person fest und ehrlich davon ausgingen, dass die Aufnahme für das Wohl des Kindes das absolut Beste sei, kann im Einzelfall der erforderliche Vorsatz entfallen. Ermittlungsbehörden prüfen hier jedoch extrem kritisch, ob Sie die Illegalität der Übergabe nicht zumindest billigend in Kauf genommen haben (bedingter Vorsatz). Hier setzt eine professionelle Verteidigung an, um Ihre tatsächliche Motivation und Ihre innere Vorstellungstat juristisch präzise herauszuarbeiten und den Vorsatz erfolgreich anzugreifen.

Ist auch eine Übergabe oder Vermittlung ohne direkte Geldzahlung strafbar?

Ja, das ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Kinderhandel setzt nicht zwingend die Übergabe von Bargeld voraus. Auf der Verkäuferseite und bei den Vermittlern reicht bereits die sogenannte Bereicherungsabsicht vollkommen aus. Es muss also nicht einmal zu einem tatsächlichen Erhalt der Gegenleistung gekommen sein, solange diese lediglich angestrebt wurde. Zudem umfasst der Begriff des Entgelts nicht nur Geld, sondern jede vermögenswerte Gegenleistung. Dazu zählen auch Sachleistungen, der Erlass von Schulden, Mietnachlässe oder andere geldwerte Vorteile. Lediglich auf der Käuferseite sieht es dogmatisch etwas strenger aus: Hier muss das Entgelt – in welcher Form auch immer – tatsächlich gewährt worden sein.

Was passiert, wenn die Vermittlung über Ländergrenzen hinweg stattfand?

Gerade bei Adoptionen oder Inpflegenahmen aus dem Ausland kommt es schnell zu gravierenden rechtlichen Fallstricken. Das Strafgesetzbuch enthält eine spezielle, verschärfende Qualifikation für grenzüberschreitende Vermittlungstätigkeiten. Wenn ein Vermittler die Verbringung des Minderjährigen vom Ausland in das Inland (oder umgekehrt) ursächlich herbeigeführt hat, greifen strengere Regelungen. Dabei ist es rechtlich völlig unerheblich, auf welche exakte Weise der Grenzübertritt am Ende stattfand oder ob das Kind möglicherweise sogar selbst die Initiative dazu ergriffen hat. Solange die Vermittlung den Grenzübertritt bewirkt hat und diesbezüglich Vorsatz bestand, ist die Qualifikation erfüllt. Auch hier bedarf es einer feingliedrigen Prüfung der Umstände durch Ihre Verteidigung, um festzustellen, inwieweit diese strengen Voraussetzungen in Ihrem individuellen Fall tatsächlich tragfähig bewiesen werden können.

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