Wenn Sie mit Kokain oder Crack erwischt wurden, befinden Sie sich in einer juristisch äußerst bedrohlichen Situation. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung bewerten den Umgang mit diesen Betäubungsmitteln extrem streng und verfolgen Zuwiderhandlungen konsequent. In der Gefährlichkeitsskala des Bundesgerichtshofs nehmen Kokain und Crack unmissverständlich den Rang von sogenannten „harten Drogen“ ein. Dies bedeutet für Sie in der Praxis, dass der Ermittlungsdruck enorm hoch ist und die Justiz weitaus weniger verzeiht, als dies bei Delikten im Zusammenhang mit weichen Drogen der Fall ist. Bereits der Besitz geringster Mengen kann strafrechtlich verfolgt werden. Es handelt sich hierbei keinesfalls um ein bloßes Bußgeldverfahren oder eine Bagatelle, sondern um handfestes Strafrecht, bei dem hohe Geld- oder Freiheitsstrafen im Raum stehen. Machen Sie unter keinen Umständen unbedachte Angaben bei der Polizei, sondern kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger.
Die rechtliche Einordnung: Wann wird der Umgang mit Kokain zur Straftat?
Viele Beschuldigte sind im ersten Moment verwirrt, weil sie im Internet oft widersprüchliche Informationen zur Strafbarkeit von Drogen finden. Um Ihre Situation richtig einzuschätzen, müssen wir uns ansehen, wie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die Grenze zwischen Straffreiheit und Kriminalisierung zieht.
Warum ist der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar, wenn es der Konsum nicht ist?
Es ist rechtlich zutreffend, dass der reine Konsum von Betäubungsmitteln im deutschen Recht nicht explizit als eigener Straftatbestand formuliert ist. Der Gesetzgeber möchte niemanden allein für die Selbstschädigung des eigenen Körpers bestrafen. Die scheinbare Lücke schließt sich jedoch in der Praxis sofort, da das Gesetz alle Handlungen unter Strafe stellt, die dem Konsum zwingend vorausgehen. Um Kokain oder Crack zu konsumieren, müssen Sie die Droge erworben und sie für einen gewissen Zeitraum besessen haben, was beides nachdrücklich strafbar ist.

Inwiefern ist der Besitz von Drogen strafbar?
Das Betäubungsmittelgesetz sanktioniert in Deutschland grundsätzlich jeden unbefugten Umgang mit illegalen Substanzen. Konkret bedeutet das: Der Besitz, das Handeltreiben, die Einfuhr und die Abgabe von Kokain und Crack sind ohne Ausnahme illegal. Sobald Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Substanz ausüben – sei es in der Jackentasche, im Handschuhfach Ihres Autos oder in Ihrer Wohnung –, verwirklichen Sie den Straftatbestand.
Welche Strafe droht beim Besitz von Kokain?
Die Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht ist hochkomplex und erfordert exaktes dogmatisches Wissen. Sie folgt zwar den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches, wird aber durch spezifische Faktoren der Drogendelikte stark modifiziert. Bei Betäubungsmitteldelikten prägen Art und Menge des Rauschgifts den Unrechtsgehalt der Tat maßgeblich.
Welche Strafe droht nach § 29 BtMG bei Kokain?
Der Grundtatbestand des Betäubungsmittelstrafrechts ist § 29 BtMG. Wenn bei Ihnen eine „Normalmenge“ Kokain oder Crack gefunden wird, sieht das Gesetz hierfür primär Freiheits- oder Geldstrafen vor. Wenn besondere Umstände vorliegen, kann ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG vorliegen, der einen eigenen Sonderstrafrahmen nach sich zieht. Da Kokain und Crack rechtlich als harte Drogen gewertet werden, führt diese Einordnung oft zu einer strengeren Strafzumessung als bei weichen Drogen.
Die Schwelle zur nicht geringen Menge bei Besitz von Kokain Strafe § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
Das absolute Schreckgespenst in Betäubungsmittelverfahren ist das Erreichen der sogenannten nicht geringen Menge. Wer eine nicht geringe Menge Kokain besitzt, verwirklicht einen Verbrechenstatbestand und muss nach § 29a Abs. 1 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug rechnen. Entscheidend für die konkrete Strafe ist hierbei oft, um das Wievielfache der gefundene Wirkstoff den Grenzwert überschreitet. Eine nur geringe Überschreitung der Untergrenze kann für uns ein starkes Kriterium sein, um einen minder schweren Fall zu erkämpfen und die drohende Strafe deutlich nach unten zu korrigieren. Handelt es sich jedoch um eine ganz erhebliche Überschreitung des Grenzwertes, spricht dies gegen die Annahme eines solchen minder schweren Falls und wirkt in der konkreten Strafzumessung grundsätzlich strafschärfend.

Strafmildernde Umstände im konkreten Fall
Trotz der Strenge des Gesetzes gibt es wichtige strafmildernde Umstände, die wir für Sie geltend machen können. Ein bestimmender Strafmilderungsgrund ist etwa die Sicherstellung der Betäubungsmittel durch die Polizei, da die Drogen somit nicht mehr in den Verkehr gelangen können. Auch eine eigene schwere Abhängigkeit kann berücksichtigt werden. Leidet der Täter unter starken Entzugserscheinungen und wird durch sie dazu getrieben, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, kann ausnahmsweise eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB vorliegen. Liegt bei Ihnen ein Hang zum Konsum vor, auf den die Taten überwiegend zurückzuführen sind, besteht zudem die Möglichkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Hat sich der Angeklagte aus dem Milieu gelöst und konsumiert nicht mehr, wird auch diese Lebensstabilisierung mildernd gewichtet.