Wenn Sie im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als Beschuldigter ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten sind, steht oftmals Ihre persönliche Freiheit und berufliche Existenz auf dem Spiel. Gerade dann, wenn nicht nur gegen Sie, sondern auch gegen Freunde, Familienmitglieder oder Geschäftspartner wegen derselben Vorwürfe ermittelt wird, liegt für viele Betroffene der Gedanke nahe, sich gemeinsam von einem einzigen Anwalt vertreten zu lassen. Das spart vermeintlich Kosten, bündelt die Verteidigungsstrategie und sorgt für ein geschlossenes Auftreten. Doch das deutsche Strafprozessrecht schiebt genau diesem Vorhaben einen strikten Riegel vor. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 der Strafprozessordnung (StPO) verbietet eine solche gemeinsame Vertretung. Dieser Beitrag erklärt Ihnen als Beschuldigtem, was genau hinter diesem strengen Verbot steckt, warum diese Regelung primär Ihrem eigenen prozessualen Schutz dient und welche weitreichenden rechtlichen Konsequenzen ein Verstoß für Ihr Strafverfahren haben kann.
Was besagt das Verbot der Mehrfachverteidigung?
Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 146 StPO ist es einem Verteidiger strengstens untersagt, gleichzeitig mehrere Personen zu verteidigen, die derselben Tat beschuldigt werden. Darüber hinaus darf ein Anwalt in einem einheitlichen Verfahren auch nicht gleichzeitig mehrere Beschuldigte vertreten, denen zwar unterschiedliche Taten zur Last gelegt werden, die aber prozessual gemeinsam verfolgt werden. Der Gesetzgeber verfolgt mit diesem Verbot das Ziel, bereits der bloßen abstrakten Gefahr von Interessenkollisionen frühzeitig und konsequent entgegenzutreten.
Ein rechtsstaatliches Strafverfahren lebt von einem fairen Ausgleich und der unbedingten, ungeteilten Loyalität des Anwalts gegenüber seinem jeweiligen Mandanten. Wenn ein Verteidiger mehrere Beschuldigte gleichzeitig vertritt, gerät er unweigerlich in die Gefahr, innerlich zerrissen zu sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Aussagen der Mandanten plötzlich widersprechen, wenn einer der Beschuldigten den anderen belasten könnte, um selbst eine mildere Strafe zu erhalten, oder wenn sich im Laufe der komplexen Ermittlungen die strategischen Interessen verschieben. Sie als Beschuldigter sollen zwingend davor geschützt werden, dass Ihr Rechtsbeistand aus falscher Rücksichtnahme auf einen Mitbeschuldigten nicht die für Sie optimale und aggressivste Verteidigungsstrategie wählen kann. Die Vorschrift garantiert somit das Allgemeininteresse an einer effektiven und unabhängigen Verteidigung.
Wann genau spricht man juristisch von derselben Tat oder demselben Verfahren?
Die Anwendung des Verbots knüpft maßgeblich an zwei wesentliche juristische Kriterien an, deren Unterscheidung im Praxisalltag entscheidend ist. Zum einen geht es um die sogenannte Tatidentität. Diese setzt voraus, dass gegen unterschiedliche Personen wegen exakt desselben historischen Lebenssachverhalts ermittelt wird. Selbst wenn diese Personen in völlig getrennten Verfahren verfolgt werden sollten, verbietet das Gesetz die gemeinsame Verteidigung durch denselben Anwalt, sobald sich die Vorwürfe materiell auf dieselbe Tat beziehen.

Zum anderen greift die Norm bei der Verfahrensidentität. Wenn die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht entscheidet, die Ermittlungen gegen verschiedene Personen wegen unterschiedlicher Taten offiziell zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden, greift das Verbot aus § 146 StPO ebenfalls in vollem Umfang ein. Auch wenn getrennte, selbständige Verfahren später zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden, gilt das Verbot, da ab diesem Zeitpunkt die erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Verteidigungsinteressen in der Hauptverhandlung überschneiden. Im Ermittlungsverfahren entsteht diese Verfahrensidentität erst durch eine nach außen dokumentierte Entscheidung der Behörden, die Akten offiziell zu verbinden; die bloße zeitliche Gleichzeitigkeit von Ermittlungen reicht für sich genommen noch nicht aus.
Wie sieht die Rechtslage bei Anwälten innerhalb derselben Kanzlei aus?
Viele Beschuldigte fragen sich in der Praxis, ob sie und ihre Mitbeschuldigten zumindest von verschiedenen Anwälten aus derselben Anwaltskanzlei, einer sogenannten Sozietät, vertreten werden dürfen, um sich abzustimmen. Grundsätzlich unterliegen Rechtsanwälte, die beruflich in einer Sozietät verbunden sind, berufsrechtlich zwar ebenso dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Im strafprozessualen Rahmen des § 146 StPO ist es jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass verschiedene Rechtsanwälte derselben Sozietät durchaus gleichzeitig mehrere Mitbeschuldigte verteidigen können. Die zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass jeder Beschuldigte nur einen speziellen Anwalt aus der Kanzlei als seinen individuellen Verteidiger mandatiert und die Vollmacht nicht pauschal auf sämtliche Kanzleimitglieder ausgestellt wird.
Allerdings darf sich in der Praxis kein konkreter Interessenkonflikt abzeichnen. Sobald konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die sachgerechte Verteidigung des einen Beschuldigten der des anderen zuwiderläuft, kann dies der Bestellung von Kanzleikollegen als Pflichtverteidiger entgegenstehen. Interessant für die Verteidigungspraxis ist zudem, dass das strikte Verbot der Mehrfachverteidigung nicht im Verhältnis zwischen einem angestellten Rechtsanwalt und seinem Kanzleiinhaber (dem anstellenden Anwalt) greift. Der angestellte Anwalt ist berufsrechtlich ohnehin zur unabhängigen Mandatsbearbeitung verpflichtet, weshalb hier nicht automatisch von einem abstrakten Interessenkonflikt ausgegangen werden kann.
In weitreichenden Großverfahren, in denen sich die Beschuldigten miteinander koordinieren wollen, ist zudem die sogenannte Sockelverteidigung rechtlich zulässig. Hierbei stimmen sich verschiedene, formal unabhängige Verteidiger von mehreren Angeklagten im Rahmen des rechtlich Erlaubten miteinander ab, ohne dass dies als unzulässige Mehrfachverteidigung gewertet wird.
Ist es zulässig, die Verteidigung von Unternehmensführung und dem Unternehmen selbst zu mischen?
Gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts kommt es sehr häufig vor, dass neben den leitenden Managern auch das Unternehmen als juristische Person selbst ins Visier der Ermittler gerät, etwa als Einziehungsbeteiligte. Die juristische Fachmeinung besagt eindeutig, dass § 146 StPO auch für den sogenannten Unternehmensverteidiger gilt. Das bedeutet, dass es unzulässig ist, wenn ein und derselbe Rechtsanwalt gleichzeitig die individuelle Leitungsperson eines Unternehmens verteidigt und zugleich das Unternehmen als solches vertritt. Auch hier ist die rechtliche Gefahr viel zu groß, dass die persönlichen Schutzinteressen der Geschäftsführung massiv von den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens abweichen.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen § 146 StPO?
Sollte ein Verteidiger gegen das Verbot aus § 146 StPO verstoßen, ordnet das Gesetz zum Schutz der Verfahrensintegrität gravierende Rechtsfolgen an. Da es sich hierbei um ein zwingendes gesetzliches Verbot handelt, führt ein Verstoß unmittelbar zur zivilrechtlichen Nichtigkeit des gesamten geschlossenen Mandatsverhältnisses.
Haben Sie und ein Mitbeschuldigter den Anwalt zeitgleich beauftragt, sind sofort sämtliche Verteidigungen rechtlich unzulässig. In solchen Fällen hat das Gericht die Pflicht, von Amts wegen einzuschreiten und die fehlerhafte Verteidigung durch formale Zurückweisung des Anwalts zu unterbinden, selbst wenn noch kein Zurückweisungsbeschluss formal ergangen ist. Wurde der Anwalt erst von einer Person und später zusätzlich von einer zweiten Person mandatiert, ist grundsätzlich nur die zuletzt übernommene Verteidigung unwirksam und unzulässig.
Für den betroffenen Rechtsanwalt sind die Folgen drastisch, da er seinen gesetzlichen Anspruch auf sein Honorar verliert und sich unter Umständen sogar wegen Parteiverrats strafbar machen kann. Für Sie als Beschuldigten bedeutet ein solcher Fehler eine erhebliche Verzögerung und Gefährdung Ihres Verfahrens. Im Ernstfall müssen Sie kurzfristig einen neuen, sich mühsam in die komplexe Akte einarbeitenden Verteidiger suchen.
