Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO)
Im Strafverfahren spielt die Verteidigung des Beschuldigten eine zentrale Rolle. Doch was passiert, wenn ein Anwalt mehrere Angeklagte in demselben Verfahren vertreten soll? Das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 Strafprozessordnung (StPO) regelt genau diesen Fall – und zieht klare Grenzen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
Was besagt § 146 StPO?
Nach § 146 StPO darf ein Verteidiger nicht gleichzeitig mehrere Beschuldigte vertreten, wenn diese in derselben Strafsache beschuldigt werden. Das soll verhindern, dass Interessenkonflikte entstehen – etwa, wenn die Aussagen oder Verteidigungsstrategien der Mandanten einander widersprechen oder sich gegenseitig belasten könnten.

Das Verbot gilt unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Interessenkonflikt vorliegt – es genügt bereits die abstrakte Möglichkeit einer Kollision. Der Schutz der Verfahrensfairness steht dabei im Vordergrund.
Hintergrund des Verbots
Das Strafverfahren lebt vom fairen Ausgleich zwischen Anklage und Verteidigung. Wenn ein Verteidiger mehrere Beschuldigte mit unterschiedlichen Interessen vertritt, kann diese Neutralität gefährdet sein. Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass jeder Angeklagte eine unabhängige, ausschließlich auf ihn zugeschnittene Verteidigung erhält.
Ein Verteidiger darf daher nicht gleichzeitig zwei Personen vertreten, die wegen derselben Tat oder im Rahmen desselben Verfahrens beschuldigt werden – auch dann nicht, wenn beide Mandanten dies ausdrücklich wünschen.
Beispiel aus der Praxis
In einem Strafverfahren sind zwei Brüder angeklagt, gemeinsam eine Körperverletzung begangen zu haben. Beide beauftragen denselben Strafverteidiger. Da sie in demselben Verfahren als Beschuldigte auftreten, greift § 146 StPO. Der Anwalt darf nur einen der beiden vertreten. Der zweite benötigt zwingend einen anderen Rechtsbeistand.

Was passiert bei Verstoß gegen § 146 StPO?
Ein Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung führt zur Unzulässigkeit der Verteidigung. Das Gericht hat die Pflicht, entsprechende Verteidigungen von Amts wegen zu unterbinden – auch wenn kein konkreter Interessenkonflikt nachgewiesen ist. Wurde die Vorschrift verletzt, kann dies zur Auswechslung des Verteidigers oder zur Aufhebung eines bereits begonnenen Verfahrens führen.
Gilt das Verbot auch außerhalb eines gemeinsamen Verfahrens?
Nein. Wenn zwei Personen zwar wegen derselben Tat, aber in getrennten Verfahren angeklagt werden, kann ein Verteidiger unter Umständen beide vertreten – sofern keine konkreten Interessenkonflikte bestehen. Hier ist eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall erforderlich. In der Praxis wird jedoch auch in solchen Konstellationen oft zu getrennten Verteidigern geraten.

Häufige Fragen
Kann ich auf das Verbot verzichten?
Nein. Auch mit ausdrücklicher Zustimmung beider Mandanten ist eine gleichzeitige Verteidigung in derselben Strafsache nicht erlaubt.
Was zählt als „dieselbe Strafsache“?
Maßgeblich ist, ob die Verfahren gegen die Beschuldigten gemeinsam geführt werden – etwa in einem einheitlichen Ermittlungs- oder Hauptverfahren.
Gilt das Verbot auch in der Ermittlungsphase?
Ja – sobald ein gemeinsames Ermittlungsverfahren gegen mehrere Beschuldigte geführt wird, greift das Verbot bereits im Vorverfahren.
Was passiert, wenn das Verbot nicht beachtet wird?
Das Gericht muss eingreifen. Die Verteidigung kann für unzulässig erklärt werden, Beweisergebnisse können unverwertbar werden, und das Verfahren muss unter Umständen neu aufgerollt werden.
Anzeige erhalten?
Ein Strafverfahren erfordert eine präzise und individuelle Verteidigungsstrategie. Wer mit anderen Beschuldigten gemeinsam angeklagt wird, braucht eine unabhängige und ausschließlich auf seine Interessen ausgerichtete Verteidigung. Das Verbot der Mehrfachverteidigung schützt genau dieses Recht – und sorgt dafür, dass Ihre Interessen nicht mit denen anderer in Konflikt geraten. Eine anwaltliche Beratung hilft, das Verfahren von Beginn an rechtssicher zu gestalten.


