Missbrauch von Notrufen – § 145 StGB

Bei der Mathearbeit den Feueralarm ausgelöst, um einer schlechten Note zu entkommen? Aus Spaß die 110 angerufen und eine Notsituation vorgegeben? Als Streiche kann man diese Verhalten nicht werten, da es sich hierbei um eine Straftat gem. § 145 Strafgesetzbuch (StGB) handeln kann.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

8 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Missbrauch von Notrufen 1
Das steht im Gesetz: § 145 StGB

(1) Wer absichtlich oder wissentlich wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer absichtlich oder wissentlich wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
  • 2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,

(2) Wer absichtlich oder wissentlich wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.(2) Wer absichtlich oder wissentlich wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

  • 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
  • 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder sogar eine Anklageschrift wegen des Verdachts auf Missbrauch von Notrufen erhalten haben, ist der erste Schock in der Regel groß. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren fühlen Sie sich jetzt möglicherweise verunsichert und fragen sich, welche strafrechtlichen, aber auch finanziellen Konsequenzen nun auf Sie zukommen könnten. Dieser Beitrag dient Ihnen als erster Wegweiser durch die komplexe juristische Materie. Er erklärt Ihnen verständlich, was der Gesetzgeber unter dieser Strafnorm genau versteht, welche Ansatzpunkte es für eine erfolgreiche Strafverteidigung gibt und wie Sie sich in Ihrer aktuellen Lage am besten verhalten.

Was ist der Missbrauch von Notrufen?

Der Vorwurf des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 des Strafgesetzbuches (StGB) greift immer dann ein, wenn jemand absichtlich oder wissentlich staatliche oder private Hilfe in Anspruch nimmt, obwohl in der Realität gar keine Notsituation vorliegt. Das primäre Ziel dieser Strafnorm ist es, das allgemeine gesellschaftliche Interesse an einer wirkungsvollen und schnellen Hilfe in Notsituationen zu schützen. Rettungskräfte von Polizei, Feuerwehr und Notarzt sollen nicht durch unnötige Einsätze gebunden oder blockiert werden. Denn wer wertvolle Rettungsressourcen vergeudet, behindert nicht nur die Arbeit der staatlichen Behörden, sondern sorgt im schlimmsten Fall auch dafür, dass Einsatzkräfte für echte Notfälle in dieser Zeit schlichtweg nicht zur Verfügung stehen.

Zudem möchte der Gesetzgeber einen allgemeinen Vertrauensverlust in die Verlässlichkeit von Notfall-Einrichtungen verhindern. Juristisch betrachtet handelt es sich bei § 145 StGB um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet für Sie als Beschuldigten etwas ganz Entscheidendes: Die Staatsanwaltschaft muss in einem Verfahren nicht beweisen, dass durch Ihr Handeln ein konkreter anderer Mensch zu Schaden gekommen ist oder ein anderer Notfall vernachlässigt wurde. Allein die abstrakte Gefährdung des Rettungssystems durch die unnötige Bindung von Einsatzkräften reicht für eine Strafbarkeit bereits aus.

Missbrauch von Notrufen - § 145 StGB

Der Gesetzgeber teilt das Delikt in verschiedene Handlungsweisen auf, die strafbar sein können. Zunächst ist der klassische Missbrauch von Notrufen oder Notzeichen erfasst. Ein Notruf meint dabei in der juristischen Praxis nicht nur den menschlichen Ruf nach Hilfe oder das klassische Wählen der polizeilichen Notrufnummer 110 beziehungsweise der 112 der Feuerwehr. Vielmehr umfasst das Gesetz sämtliche akustischen und optischen Signale, die einem Dritten eine Notlage anzeigen. Dazu zählen beispielsweise das Auslösen von Sirenen und Feuerglocken, das Abschießen von Leuchtkugeln, Flaggensignale, Funksprüche oder auch das Betätigen der Notbremse in einem Zug. Ein strafbarer Missbrauch liegt vor, wenn die durch das Signal angezeigte Notlage in Wirklichkeit gar nicht existiert oder der Täter rechtlich nicht befugt war, das Signal zu nutzen. Wichtig für die spätere Verteidigungsstrategie ist hierbei: Es macht strafrechtlich überhaupt keinen Unterschied, ob es sich bei der Tat um einen vermeintlich „schlechten Scherz“ gehandelt hat. Auch solche Handlungen werden vom Tatbestand vollumfänglich erfasst.

Neben dem klassischen Missbrauch stellt das Gesetz auch das Vortäuschen einer Notsituation unter Strafe. Hierbei weckt der Beschuldigte wahrheitswidrig den Anschein, dass wegen eines Unglücksfalls oder einer gemeinen Gefahr die Hilfe anderer dringend erforderlich sei. Dies kann auf unterschiedlichste Weise geschehen, etwa durch eine bloße telefonische Mitteilung über eine angebliche Bombendrohung an einer Schule oder die Falschmeldung an eine Fluggesellschaft.

Ein interessanter Ansatzpunkt für die Verteidigung liegt oft im Detail: Laut der Rechtsprechung erfüllt es den Tatbestand beispielsweise noch nicht, wenn jemand lediglich ohne die Angabe eines konkreten Grundes eine Funkstreife herbeiruft. Zudem verlangt das Gesetz bei dieser Variante zwingend, dass zwei Dinge gleichzeitig vorgetäuscht werden: Es muss nicht nur der Unglücksfall an sich vorgetäuscht werden, sondern zusätzlich auch die Erforderlichkeit der Hilfe. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist, wenn es zwar tatsächlich einen kleinen Unfall gab, aber bereits erkennbar ausreichend viele Rettungswagen vor Ort sind. Wer in einer solchen Situation dennoch weitere Hilfe anfordert, täuscht vor, dass diese zusätzliche Hilfe noch erforderlich sei, und macht sich damit strafbar.

Darüber hinaus umfasst der § 145 StGB in seinem zweiten Absatz auch die Beeinträchtigung von Nothilfemitteln und Warnzeichen. Strafbar macht sich, wer Warn- und Verbotszeichen, die zur Verhütung von Gefahren dienen, beseitigt. Dies betrifft etwa Warnungstafeln vor radioaktiven Substanzen, vor Gift oder Hinweise auf gefährliches Gelände im Gebirge. Ebenso macht sich strafbar, wer Schutzvorrichtungen wie Leitplanken im Straßenverkehr, Vorrichtungen gegen Lawinen, Geländer an gefährlichen Stellen oder Rettungsgeräte unbrauchbar macht. In sehr speziellen Konstellationen kann eine Strafbarkeit sogar durch ein bloßes Unterlassen eintreten, nämlich dann, wenn der Beschuldigte eigentlich rechtlich verpflichtet gewesen wäre, ein entsprechendes Warnzeichen aufzustellen, dies aber pflichtwidrig unterlassen hat.

Der subjektive Tatbestand, also die innere Einstellung des Täters zur Tat, bietet in der anwaltlichen Praxis oft den wichtigsten und effektivsten Hebel für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Das Gesetz verlangt hierbei zwingend, dass der Täter vorsätzlich handelt, und zwar in der gesteigerten Form der Absicht oder Wissentlichkeit. Der Beschuldigte muss also sicher wissen, dass es sich um ein Notzeichen handelt und dass die von ihm angezeigte Notsituation überhaupt nicht vorliegt. Zudem muss er die abstrakte Gefährlichkeit seiner Tat in groben Zügen erkennen. Ein bloß fahrlässiges oder versehentliches Handeln reicht für eine Verurteilung definitiv nicht aus. Glaubt ein Beschuldigter beispielsweise ernsthaft, dass sein abgesetzter Notruf von den Empfängern sofort als Scherz erkannt und daher gar nicht erst ernst genommen wird, kann ein sogenannter Tatbestandsirrtum vorliegen. Ein solcher Irrtum würde den Vorsatz entfallen lassen und eine Strafbarkeit gänzlich ausschließen.

Welche Strafe droht bei einem Missbrauch von Notrufen?

Die drohenden Sanktionen hängen maßgeblich davon ab, welche konkrete Variante des § 145 StGB Ihnen vorgeworfen wird. Für den klassischen Missbrauch von Notrufen und das Vortäuschen einer Hilfsbedürftigkeit (Absatz 1) sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Wird Ihnen hingegen die Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln wie etwa das Zerstören einer Leitplanke (Absatz 2) vorgeworfen, ist der Strafrahmen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren spürbar höher angesetzt.

Ein entscheidender verfahrensrechtlicher Aspekt ist, dass es sich beim Missbrauch von Notrufen um ein sogenanntes Offizialdelikt handelt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft zwingend von Amts wegen ermitteln muss, sobald sie Kenntnis von der Tat erlangt. Ein spezieller Strafantrag eines Geschädigten ist für die Strafverfolgung nicht erforderlich.

Sollte es tatsächlich zu einer Verurteilung kommen, wird die konkrete Strafe im Einzelfall durch das Gericht anhand verschiedenster Faktoren bemessen. Strafmildernd wirkt sich regelmäßig aus, wenn Sie als Ersttäter gelten und bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Auch die genaue Art der Tatbegehung und die Anzahl der abgesetzten Notrufe spielen eine große Rolle bei der Strafzumessung. Das Gericht wird zudem stark berücksichtigen, welchen personellen und finanziellen Aufwand die durch Sie ausgelösten Tätigkeiten und Ermittlungen der Polizei oder der Rettungskräfte verursacht haben.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird in dieser belastenden Situation stets prüfen, ob das Verfahren nicht bereits im Vorfeld geräuschlos beendet werden kann. Unter bestimmten Umständen und mit der richtigen juristischen Argumentation lässt sich eine Einstellung des Verfahrens – oft gegen eine Geldauflage – erreichen, sodass es gar nicht erst zu einer belastenden öffentlichen Hauptverhandlung und einem Urteil kommt. Ebenfalls enorm wichtig für die Verteidigung: Der bloße Versuch des Missbrauchs von Notrufen ist im Gesetz nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht und bleibt daher völlig straflos.

Missbrauch von Notrufen - § 145 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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