Missbrauch von Titeln – § 132a StGB

Wer sich als Doktor, Rechtsanwalt, Staatsanwalt, Professor, Richter, Psychotherapeut oder Arzt ausgibt, ohne es tatsächlich zu sein, macht sich gem . § 132a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. In der Presse werden solche „Hochstapler-Fälle“ wiederholt breit erörtert.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Missbrauch von Titeln 2
Das steht im Gesetz: § 132a StGB

(1) Wer unbefugt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer unbefugt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
  • 2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
  • 3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
  • 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen des Verdachts auf Titelmissbrauch erhalten haben, ist dies im ersten Moment oft ein Schock. Möglicherweise haben Sie eine Bezeichnung auf Ihrer Visitenkarte verwendet, im Internet einen wohlklingenden Ehrentitel erworben oder an Karneval eine täuschend echte Uniform getragen, ohne sich einer Schuld bewusst zu sein. In dieser Situation ist es wichtig, einen kühlen Kopf zu bewahren. Das Strafrecht knüpft an den Missbrauch von Titeln und Bezeichnungen strenge, aber auch sehr feingliedrige Voraussetzungen, die Raum für eine effektive Strafverteidigung bieten.

Der folgende Beitrag führt Sie durch die rechtlichen Grundlagen des § 132a Strafgesetzbuch (StGB) und beantwortet die wichtigsten Fragen, die sich Beschuldigte in dieser Lage stellen, um Ihnen eine erste Orientierung im Strafverfahren zu geben.

Was ist der Missbrauch von Titeln nach § 132a StGB?

Der Gesetzgeber stellt den unbefugten Gebrauch von bestimmten Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen unter Strafe, um die Allgemeinheit zu schützen. Es geht im Kern darum, das öffentliche Vertrauen in Personen zu bewahren, die aufgrund ihrer Funktion, ihrer besonderen Fähigkeiten oder ihrer Vertrauenswürdigkeit herausragen. Wenn Sie einen bestimmten Titel oder eine Berufsbezeichnung führen, geht die Gesellschaft davon aus, dass Sie eine entsprechende Qualität und Lauterkeit in bestimmten sozialen Funktionen garantieren. Wer diese Autorität für sich beansprucht, ohne sie tatsächlich erworben zu haben, macht sich wegen Missbrauchs von Titeln strafbar.

Um sich nach § 132a StGB strafbar zu machen, muss man eine der gesetzlich geschützten Bezeichnungen unbefugt führen oder bestimmte staatliche Uniformen und Abzeichen tragen. Das Gesetz unterscheidet hierbei sehr genau, welche Bezeichnungen geschützt sind und welche frei verwendet werden dürfen.

Geschützte Amts- und Dienstbezeichnungen

Im Fokus des Gesetzes stehen zunächst die sogenannten Amts- und Dienstbezeichnungen. Dies sind Bezeichnungen für Tätigkeiten, die mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattet sind und sich in der Regel aus einer Ernennungsurkunde ergeben. Darunter fallen beispielsweise die Bezeichnungen als Professor, Landrat, Bürgermeister, Richter, Notar oder auch Dienstgrade bei Soldaten und Polizisten. Erfasst sind zudem weithin bekannte internationale und ausländische Ämter oder Behörden, wie etwa das FBI oder Interpol, da auch hier ein besonderes Vertrauen in die amtliche Struktur vorgetäuscht wird.

Nicht strafbar ist hingegen die Verwendung reiner Funktionsbezeichnungen oder allgemeiner Berufsangaben. Wer sich lediglich als Abteilungsleiter, Sachbearbeiter oder allgemein als Polizeibeamter bezeichnet, erfüllt nicht den Straftatbestand. Eine Besonderheit gilt für den Ruhestand: Tritt ein Beamter in den Ruhestand, darf er seine letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ (außer Dienst) weiterführen, es sei denn, er wurde aufgrund eines Strafurteils aus dem Amt entfernt.

Missbrauch von Titeln - § 132a StGB

Akademische Grade und ehrenvolle Titel

Die in der Praxis weitaus häufigste Form des Titelmissbrauchs betrifft das unbefugte Führen akademischer Grade. Akademische Grade sind staatlich anerkannte Abschlussbezeichnungen, die von Universitäten oder Fachhochschulen nach einer erfolgreichen Prüfung verliehen werden. Dazu zählen der Doktor (Dr.), Ehrendoktor (Dr. h.c.), sämtliche Formen des Diploms (wie der Diplom-Ingenieur oder Diplom-Jurist) sowie die modernen Studienabschlüsse Bachelor und Master.

Streng zu unterscheiden sind akademische Grade von sonstigen Titeln. Titel im Sinne dieses Gesetzes sind Ehrenbezeichnungen, die unabhängig von einer konkreten dienstlichen Stellung verliehen werden, wie etwa der Justizrat, Geheimrat oder Kammersänger. Auch Bezeichnungen wie „Assessor“ fallen in diese Kategorie.

Vertrauensvolle Berufsbezeichnungen und Sachverständige

Das Gesetz schützt zudem eine abschließende Liste von Berufsbezeichnungen. Diese Berufe zeichnen sich durch ihre beratende oder helfende Funktion aus, weshalb die Gesellschaft besondere Anforderungen an die Integrität ihrer Vertreter stellt. Wenn Sie sich unbefugt als Arzt (einschließlich aller Facharztrichtungen), Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bezeichnen, machen Sie sich strafbar. Wer etwa als Anwalt seine Zulassung verliert, darf sich fortan nicht mehr Rechtsanwalt nennen – auch nicht mit dem Zusatz „a.D.“. Ebenso wird streng bestraft, wer sich unbefugt als „öffentlich bestellter Sachverständiger“ bezeichnet, da hiermit eine besondere staatliche Neutralitätsgewähr vorgetäuscht wird.

Uniformen, Amtskleidungen und Abzeichen

Nicht nur gesprochene oder geschriebene Bezeichnungen sind geschützt, sondern auch optische Autoritätssymbole. Das Tragen von staatlichen Uniformen der Polizei, Bundeswehr oder des Zolls ist strafbar, wenn man hierzu nicht befugt ist. Gleiches gilt für Uniformen ausländischer Institutionen und Streitkräfte, da auch diese ein besonderes Vertrauen in Lauterkeit und Vorhersehbarkeit ausstrahlen. Nicht vom Gesetz erfasst sind hingegen Phantasieuniformen oder die Arbeitskleidung privater Unternehmen, wie man sie in Hotels oder bei Fluggesellschaften findet.

Zu den geschützten Amtskleidungen zählen Kleidungstücke, die nur zu bestimmten Anlässen getragen werden, wie etwa die Roben von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten. Amtsabzeichen sind wiederum Kennzeichen, die eine amtliche Funktion verdeutlichen, ohne ein vollständiges Kleidungsstück zu sein, wie etwa eine polizeiliche Dienstmütze oder ein Jagdschutzabzeichen. Reine Dienstgradabzeichen für sich allein genommen genügen hingegen nicht.

Die Tathandlung: Wann „führt“ man eine Bezeichnung?

Ein rechtlich zentraler Punkt für die Verteidigung ist die Frage, ab wann man einen Titel überhaupt im Sinne des Gesetzes „führt“. Ein Führen liegt vor, wenn der Täter die Bezeichnung aktiv für sich im sozialen oder beruflichen Leben in Anspruch nimmt. Schon die einmalige Verwendung auf einer Visitenkarte, auf einem Briefkopf, auf einer Website oder neben einer Unterschrift reicht für eine Strafbarkeit aus. Es genügt jedoch nicht, wenn Dritte Sie fälschlicherweise mit einem Titel anreden und Sie dies bloß passiv dulden. Eine Strafbarkeit erfordert immer ein eigenes, aktives Handeln.

Welche Strafe droht bei einem Titelmissbrauch?

Der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen wird gemäß § 132a StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Damit liegt das Delikt im Bereich der leichteren Kriminalität, was jedoch nicht bedeutet, dass die Konsequenzen harmlos sind.

Die konkrete Strafe hängt stark von der Häufigkeit und der Intensität ab, mit der die Bezeichnung verwendet wurde. Wer als vollkommen unqualifizierter Hochstapler jahrelang eine Arztpraxis führt, muss mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen. Wer sich lediglich auf einer Website unberechtigt mit einem akademischen Grad schmückt, wird eher mit einer Geldstrafe belegt. Eine große Gefahr für Beschuldigte liegt in der Summierung von Tathandlungen: Wer standardmäßig in all seinen E-Mails oder Geschäftsbriefen den falschen Titel in der Signatur führt, begeht juristisch gesehen mit jeder versendeten Nachricht eine neue Straftat. Aus dieser reinen Masse an Taten kann sich die Strafe schnell drastisch erhöhen.

Zusätzlich sieht das Gesetz eine spezielle Regelung vor, wonach unbefugt getragene Uniformen, Kleidungsstücke und Amtsabzeichen vom Staat eingezogen, also endgültig weggenommen werden können.

Wichtig für das Verfahren: Der bloße Versuch des Titelmissbrauchs ist mangels gesetzlicher Regelung nicht strafbar. Zudem handelt es sich um ein sogenanntes Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln muss, sobald sie Kenntnis von der Tat erlangt; es bedarf keines speziellen Strafantrags eines Geschädigten. Häufig kommt ein Titelmissbrauch auch nicht allein vor, sondern wird im Zusammenhang mit schwerwiegenderen Vorwürfen wie Betrug oder Urkundenfälschung geahndet. In vielen isolierten Fällen von Titelmissbrauch kann ein versierter Verteidiger jedoch anstreben, das Ermittlungsverfahren frühzeitig – gegebenenfalls gegen eine Geldauflage – zur Einstellung zu bringen.

Missbrauch von Titeln - § 132a StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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