Neue psychoaktive Substanzen

Neue psychoaktive Substanzen, auch „Legal Highs“ genannt, täuschen durch ihre scheinbare Legalität Sicherheit vor. Doch was steckt hinter diesen chemischen Drogen? Erfahren Sie mehr über die Wirkstoffe, ihre oft unberechenbare Wirkung und die Verbreitung in Deutschland – ein Thema, das Aufmerksamkeit verdient.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Neue psychoaktive Substanzen
Inhaltsverzeichnis

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Wenn plötzlich die Polizei mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht oder eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung im Briefkasten liegt, ist der Schock für die Betroffenen meist unbeschreiblich groß. Viele Beschuldigte fallen aus allen Wolken, weil sie fest davon überzeugt waren, sich absolut im Rahmen der Legalität zu bewegen. Schließlich wurden die bestellten Pulver, Kräutermischungen oder Pillen im Internet offensiv als völlig legale Alternativen zu herkömmlichen Drogen, als sogenannte „Legal Highs“ oder harmlose „Badesalze“, beworben. Doch die Ermittlungsbehörden werten genau diesen grenzüberschreitenden Postversand oder die Weitergabe an Freunde keineswegs als bloße Bagatelle oder Ordnungswidrigkeit.

Die Staatsanwaltschaft leitet in solchen Fällen regelmäßig ein handfestes Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ein. Dieses spezielle Gesetz wurde eigens geschaffen, um den boomenden Graumarkt der Designerdrogen auszutrocknen und den ständigen Wettlauf zwischen findigen Chemikern und den Strafverfolgungsbehörden zu beenden. Für Sie als Beschuldigten bedeutet dies, dass Sie sich nun mit hochkomplexen strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen, die existenzbedrohende Ausmaße annehmen können. In dieser prekären Lage benötigen Sie keine sterilen juristischen Definitionen, sondern eine glasklare Orientierung, wie Ihre Handlungen rechtlich bewertet werden und wo die Hebel für eine zielgerichtete und erfolgreiche Verteidigung anzusetzen sind.

Die rechtliche Einordnung: Wann wird die angebliche Legalität zur handfesten Straftat?

Um zu verstehen, warum Ihr Verhalten plötzlich strafrechtlich verfolgt wird, muss man die besondere Systematik des Gesetzes kennen. Anders als das Betäubungsmittelgesetz, das jede verbotene Substanz einzeln und namentlich in Anlagen auflisten muss, arbeitet das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz mit sogenannten Stoffgruppen. Sobald eine Substanz chemisch zu einer dieser definierten Stoffgruppen gehört, greift das weitreichende Verbot.

Das Gesetz definiert diese Stoffgruppen über ihre molekulare Kernstruktur. Es kommt für die Strafbarkeit also überhaupt nicht darauf an, ob der konkrete Stoff, den Sie bestellt oder weitergegeben haben, bereits namentlich bekannt war oder ob er überhaupt eine starke Rauschwirkung entfaltet. Allein die Zugehörigkeit zu Gruppen wie den von 2-Phenethylamin abgeleiteten Verbindungen (zu denen viele künstliche Amphetamine gehören) oder synthetischen Cannabinoiden reicht aus, um die Mühlen der Justiz in Gang zu setzen. Ein Erlaubnisvorbehalt für den Umgang mit diesen Stoffen existiert nicht – sie sind schlichtweg illegal.

Neue psychoaktive Substanzen

Wann überschreitet man die Grenze zum Inverkehrbringen oder Handeltreiben?

Die Ermittlungsbehörden werfen Beschuldigten sehr häufig das „Inverkehrbringen“ oder gar das „Handeltreiben“ vor. Das Gesetz fasst den Begriff des Inverkehrbringens enorm weit. Es umfasst bei Weitem nicht nur den klassischen Verkauf. Eine Abgabe und damit ein Inverkehrbringen liegt bereits dann vor, wenn Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Substanz an einen Dritten übertragen.

Die juristische Gefahr lauert hier im Detail: Selbst wenn Sie die Substanzen auf einer Party lediglich unentgeltlich an Bekannte zum sofortigen Konsum weiterreichen, erfüllt dies rechtlich den Tatbestand des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch – was das Gesetz ausdrücklich als strafbares Inverkehrbringen wertet. Auch Handlungen, die dem eigentlichen Verkauf vorausgehen, wie das Vorrätighalten oder das Feilbieten im Internet, reichen bereits aus.

Weitaus kritischer wird es, wenn die Staatsanwaltschaft ein „Handeltreiben“ annimmt. Dieser Vorwurf steht immer dann im Raum, wenn die Ermittler davon ausgehen, dass Sie eigennützig gehandelt haben, um einen finanziellen Gewinn oder Güterumsatz zu erzielen. Wenn Sie beispielsweise eine größere Gesamtmenge erworben haben und diese in vielen kleinen Einzelverkäufen veräußern, werden diese Einzelakte rechtlich zu einer sogenannten „Bewertungseinheit“ zusammengefasst. Die Justiz sieht darin also nicht viele kleine Vergehen, sondern eine einzige, fortlaufende Tat des Handeltreibens, was erhebliche taktische Auswirkungen auf Ihre Verteidigungsstrategie hat. Alle anderen Handlungen, wie das Bestellen, Herstellen oder Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, treten dann als bloße unselbstständige Teilakte rechtlich in den Hintergrund.

Wusste ich überhaupt, dass ich mich strafbar mache? Die Frage nach Vorsatz und Fahrlässigkeit

Einer der wichtigsten Ansatzpunkte in der Strafverteidigung ist die subjektive Seite der Tat. Die zentralen Straftatbestände setzen grundsätzlich Vorsatz voraus. Vorsatz bedeutet in diesem hochkomplexen Bereich, dass Sie zumindest die Möglichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen haben müssen, mit einer Substanz umzugehen, die unter eine der verbotenen Stoffgruppen fällt.

Da diese chemischen Verbindungen jedoch meist völlig namenlos sind und nur Anhand ihrer Strukturformel identifiziert werden können, ist ein konkretes Wissen über die Molekularstruktur bei einem juristischen Laien kaum vorauszusetzen. Strafverfolger versuchen hier häufig zu argumentieren, dass wer betäubungsmittelähnliche Rauschwirkungen erzielen will, ohnehin naheliegende Schutzbehauptungen aufstellt, wenn er von der Illegalität nichts gewusst haben will.

Doch selbst wenn sich Ihnen ein bedingter Vorsatz absolut nicht nachweisen lässt, sind Sie noch nicht aus dem Schneider. Das Gesetz weicht dann regelmäßig auf die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit aus. Fahrlässig handelt bereits derjenige, der sich beim Bestellen oder Weitergeben von berauschenden Stoffen aus dem Internet schlichtweg nicht darum kümmert, ob es sich um illegale psychoaktive Stoffe handeln könnte. Wer Stoffe auf dem unübersichtlichen Graumarkt erwirbt, trägt das Risiko, sich zumindest wegen Fahrlässigkeit verantworten zu müssen, da er objektiv und subjektiv seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz?

Das Gesetz unterscheidet bei der Bestrafung sehr streng zwischen dem fahrlässigen Handeln, den vorsätzlichen Grunddelikten und besonders schweren Fällen, den sogenannten Qualifikationstatbeständen.

Für den Grundtatbestand des fahrlässigen Handeltreibens, Inverkehrbringens oder Verbringens in den Geltungsbereich des Gesetzes sieht der Strafrahmen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. In diesen Konstellationen bestehen für eine engagierte Verteidigung oftmals gute Chancen, auf eine Verfahrenseinstellung oder eine maßvolle Geldstrafe hinzuwirken, insbesondere wenn es sich um einen Erstverstoß handelt.

Gänzlich anders und weitaus bedrohlicher stellt sich die Situation dar, wenn die Staatsanwaltschaft einen Qualifikationstatbestand anklagt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Ihnen ein gewerbsmäßiges Handeln vorgeworfen wird, Sie sich also durch den fortgesetzten Verkauf von Legal Highs eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen wollten.
  • Sie bandenmäßig in einem festen Zusammenschluss mit anderen agieren.
  • Sie als Person über 21 Jahren diese neuen psychoaktiven Stoffe an Jugendliche unter 18 Jahren abgeben oder verabreichen. Der Gesetzgeber schützt Minderjährige hier ganz besonders.
  • Durch das Handeltreiben die Gesundheitsgefahr für eine große Zahl von Menschen (die Rechtsprechung geht in der Regel von mindestens 20 potenziell betroffenen Personen aus) entsteht oder Sie gar jemanden der konkreten Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzen.

In all diesen qualifizierten Fällen droht zwingend eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, da das Gesetz diese Taten als Verbrechen einstuft. Eine bloße Geldstrafe oder eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit ist hier gesetzlich ausgeschlossen.

Bei der konkreten Strafzumessung durch das Gericht spielen die ermittelte Menge und vor allem die durch Sachverständigengutachten festzustellende Gefährlichkeit der jeweiligen Substanz eine entscheidende Rolle. Im Gegensatz zum klassischen Betäubungsmittelrecht gibt es im NpSG zwar keine starr im Gesetz festgeschriebenen Grenzwerte für eine „nicht geringe Menge“. Dennoch fließen Toxizität und Wirkstoffgehalt unmittelbar strafschärfend in das Urteil ein, wobei die Gerichte teils Vergleiche zu verwandten Betäubungsmitteln ziehen. Ein wichtiger strafmildernder Gesichtspunkt für Ihre Verteidigung bleibt in jedem Fall die unwiderrufliche Sicherstellung und Vernichtung der Stoffe durch die Ermittlungsbehörden.

Neue psychoaktive Substanzen

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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