Was ist eine „geringe Menge“ und eine „nicht geringe Menge“?
Während bei einer „geringen Menge“ nur geringe Strafen und ggf. noch eine Einstellung des Verfahrens möglich ist, droht bei einer „nicht geringen Menge“ eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr.
Geringe Menge
Der Begriff der „geringen Menge“ ist in § 29 Abs. 5 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) und in § 31a BtMG genannt, und wird regelmäßig mit dem Begriff „Eigenkonsum“ gleichgesetzt.
Wie auch bei der „nicht geringen Menge“ wird auf die Anzahl der Konsumeinheiten abgestellt. Eine geringe Menge wird dann angenommen, wenn die aufgefundenen Betäubungsmittel zum einmaligen bzw. höchstens dreimaligen Konsum geeignet sind.
Liegt eine „geringe Menge“ an Betäubungsmitteln vor, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen bzw. das Gericht von einer Bestrafung absehen. Der Besitz, der Anbau oder der Erwerb von geringen Mengen Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum ist daher nicht (!) per se straflos.
Nicht geringe Menge
Der Begriff der „nicht geringen Menge“ entstammt dem § 29a BtMG. Dort ist zugleich aufgeführt, dass eine Straftat, die eine „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren geahndet wird.
Wann eine nicht geringe Menge vorliegt, ist dabei nicht von dem Gewicht der Betäubungsmittel abhängig, sondern von der reinen Wirkstoffmenge. Der Wirkstoffgehalt von Drogen wird regelmäßig über ein Wirkstoffgutachten ermittelt. Möglich ist aber auch die Herleitung über Zeugenaussagen, Preis und Herkunft.
Der Grenzwert zur „nicht geringen Menge“ wird über eine Anzahl von Konsumeinheiten in Abhängigkeit von Gefährlichkeit, Suchtpotenzial und Schädlichkeit bestimmt.
Hier hat sich eine diffuse Einzelfallrechtsprechung entwickelt. Über die jeweils geltenden Grenzen wird Sie Ihr Rechtsanwalt aufklären.