Nicht geringe Menge

Der Ausgang vieler Verfahren und die zu erwartende Strafe hängt von der Menge der aufgefundenen Betäubungsmittel ab. Unterschieden wird zwischen der „geringen Menge“ und der „nicht geringen Menge“ an Betäubungsmitteln. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie viel eine (nicht) geringe Menge bei unterschiedlichen Betäubungsmittel ist.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

8 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

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Es ist ein Szenario, das für viele Betroffene einen massiven Schock darstellt: Die Polizei durchsucht völlig überraschend die eigenen Wohnräume und stellt einen privaten Vorrat an Betäubungsmitteln sicher. In den ersten Momenten der Aufregung klammern sich viele Beschuldigte an die trügerische Hoffnung, dass es sich ja lediglich um Drogen für den Eigenkonsum handele. Man geht davon aus, dass die Angelegenheit im schlimmsten Fall mit einer überschaubaren Geldstrafe oder vielleicht sogar einer geräuschlosen Einstellung des Verfahrens endet. Doch wenige Wochen später folgt das böse Erwachen in Form einer Anklageschrift: Die Staatsanwaltschaft wirft Ihnen keinen einfachen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz mehr vor, sondern ein waschechtes Schwerverbrechen. Das magische und gleichzeitig existenzbedrohende Wort in den Ermittlungsakten lautet: „nicht geringe Menge“.

Der Gesetzgeber zieht im Betäubungsmittelstrafrecht eine unerbittliche, harte rote Linie. Überschreitet Ihr sichergestellter Vorrat diese unsichtbare Grenze, katapultiert Sie das rechtlich in eine völlig andere Dimension. Sie werden vom Justizsystem nicht länger als reiner Konsument betrachtet, sondern auf eine Stufe mit professionellen Kriminellen gestellt – völlig unabhängig davon, ob Sie die Substanzen ausschließlich für sich selbst in der Schublade aufbewahrt haben oder nicht. Umso wichtiger ist es jetzt, absolute Ruhe zu bewahren, gegenüber den Ermittlungsbehörden zu schweigen und genau zu verstehen, nach welchen Mechanismen die Justiz nun Ihren Fall bewertet.

Die rechtliche Einordnung: Wann wird der Umgang mit Drogen zum Verbrechen?

Um den massiven Vorwurf abwehren oder zumindest abmildern zu können, müssen wir die strenge Systematik des Betäubungsmittelstrafrechts verstehen. Das Gesetz stuft bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit einer „nicht geringen Menge“ systematisch als Verbrechen ein. Dabei ist es völlig irrelevant, ob Ihnen Handeltreiben, die Herstellung, die Abgabe an Dritte oder schlichtweg der bloße Besitz vorgeworfen wird. Selbst wer eine größere Menge Drogen nur für den eigenen, monatelangen Vorrat in der Wohnung lagert, begeht ein Verbrechen. Der Gesetzgeber will mit dieser Härte die abstrakte Gefahr bestrafen, die von einer großen Menge an Rauschgift für die Allgemeinheit ausgeht.

Eine entscheidende Rolle spielt hierbei der sogenannte Vorsatz. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie wussten oder billigend in Kauf nahmen, dass Sie es mit einer derart großen Menge zu tun haben. Das Tückische daran ist jedoch: Es wird rechtlich nicht verlangt, dass Sie den exakten juristischen Grenzwert oder das genaue chemische Gutachten im Kopf hatten. Wer mit Drogen umgeht, ohne den genauen Wirkstoffgehalt zu kennen, ist nach Ansicht der Gerichte im Allgemeinen mit jedem Reinheitsgrad einverstanden, der in dieser Situation üblich ist. Selbst wenn Sie Ihre Drogen unbemerkt im Darknet bestellt haben und das Paket noch vor der Zustellung von den Behörden abgefangen wird, werten die Gerichte dies bereits als strafbaren Versuch des Besitzes einer nicht geringen Menge.

Nicht geringe Menge

Die Bedeutung der “nicht geringer Menge” – Grenzwerte nach §29a BtMG

Der alles entscheidende Wendepunkt in Ihrem Strafverfahren ist die gutachterliche Feststellung, ob die sichergestellten Betäubungsmittel tatsächlich die Schwelle zur „nicht geringen Menge“ überschreiten. Der wohl größte und gefährlichste Irrglaube vieler Beschuldigter ist es, dass hierbei das reine Bruttogewicht des aufgefundenen Pulvers, der Tabletten oder der Blüten auf der polizeilichen Waage zählt. Das ist rechtlich falsch. Ob diese kritische Grenze überschritten ist, ist niemals vom Gesamtgewicht der Betäubungsmittel abhängig, sondern ausschließlich von der reinen Wirkstoffmenge.

Die Ermittlungsbehörden müssen die Drogen im Kriminallabor untersuchen lassen und ein sogenanntes Wirkstoffgutachten in Auftrag geben. Erst wenn die isolierte, reine Wirkstoffmenge – also beispielsweise das pure Kokainhydrochlorid ohne jegliche Streckmittel – einen ganz bestimmten, vom Bundesgerichtshof streng festgelegten Grenzwert erreicht oder übersteigt, ist das Tatbestandsmerkmal erfüllt. Wenn Sie also beispielsweise eine sehr große Menge eines stark gestreckten Pulvers besaßen, das fast nur aus harmlosem Milchzucker oder Koffein besteht, rettet Sie ironischerweise genau diese schlechte Qualität der Drogen vor der Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Nicht geringe Menge BtMG – Mengen, Strafen, Wirkstoffgehalt, Preis

Die Grenzwerte, ab wann die absolute rote Linie überschritten ist, richten sich stark nach der potenziellen Gefährlichkeit, dem Suchtpotenzial und der Schädlichkeit der jeweiligen Substanz. Für jede Drogenart existieren exakt definierte Grenzwerte: Bei Amphetamin liegt die Grenze zur nicht geringen Menge bei exakt 10 Gramm der reinen Amphetaminbase. Bei Heroin, einer Droge mit enormem körperlichem Abhängigkeitspotenzial, ist die Grenze extrem niedrig angesetzt und bereits bei 1,5 Gramm purem Heroinhydrochlorid erreicht. Bei Methamphetamin, umgangssprachlich Crystal Meth, liegt der Grenzwert bei 5 Gramm der reinen Base. Für Partydrogen wie MDMA (Ecstasy) liegt der Wert bei 30 Gramm reiner Base, bei flüssigem Ecstasy (GHB) bei 200 Gramm der Gamma-Hydroxybuttersäure.

Sind die Betäubungsmittel zum Zeitpunkt der Ermittlungen nicht mehr physisch vorhanden, weil sie bereits konsumiert oder anderweitig vernichtet wurden, stehen die Ermittler vor einem Problem. Doch auch hier hat die Justiz Instrumente entwickelt: Die Gerichte können den Wirkstoffgehalt in solchen Fällen über Indizien wie etwaige Zeugenaussagen, den von Ihnen gezahlten Preis und die allgemeine Herkunft der Drogen herleiten. Ein hoher Preis auf dem Schwarzmarkt spricht vor Gericht oftmals für eine hohe Qualität und kann Ihnen somit nachteilig ausgelegt werden.

Die Frage um die „nicht geringe Menge“ Cannabis seit Inkrafttreten des KCanG

Eine historisch einmalige und hochdynamische Situation ergibt sich aktuell bei Cannabis durch das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG). Seitdem der Besitz von bis zu 25 Gramm im öffentlichen Raum beziehungsweise 50 Gramm im privaten Raum für Erwachsene legalisiert wurde, hat sich die rechtliche Bewertung massiv verschoben. Bislang lag die nicht geringe Menge für Cannabis in der Rechtsprechung stets fest bei 7,5 Gramm reinem THC (Tetrahydrocannabinol).

Doch wie verhält sich dieser alte, strenge Grenzwert zu den neu geschaffenen, großzügigen Freimengen? Die aktuelle Rechtsprechung formiert sich hier gerade völlig neu. Eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Frühjahr 2024 lässt den Schluss zu, dass bei der strafrechtlichen Berechnung der nicht geringen Menge von Cannabis nunmehr zunächst die nach dem KCanG ausdrücklich erlaubte Freimenge komplett abgezogen und damit außer Betracht gelassen werden muss. Für Sie als Beschuldigten bedeutet dies ein massives Verteidigungspotenzial, da der reine THC-Gehalt nun erst ab der Menge berechnet werden darf, die über Ihren legalen Freibetrag hinausgeht.

Nicht geringe Menge

Welche Strafe droht bei Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge?

Die Konsequenzen einer Anklage nach § 29a BtMG sind existenziell. Wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge herstellt, abgibt, damit Handel treibt oder diese auch nur für sich selbst besitzt, begeht zwingend ein Verbrechen. Das Gesetz sieht hierfür eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor, der Strafrahmen reicht bis zu maximal fünfzehn Jahren. Eine Geldstrafe, wie sie bei kleineren Delikten oft das Mittel der Wahl ist, ist gesetzlich bei einem Verbrechen vollständig und ausnahmslos ausgeschlossen.

Doch auch in dieser bedrohlichen Lage gibt es für eine engagierte Strafverteidigung rettende Anker. Das Gesetz kennt für außergewöhnliche Gestaltungen den sogenannten „minder schweren Fall“. Dieser Ausnahmestrafrahmen wurde vom Gesetzgeber speziell für Situationen geschaffen, in denen die mildernden Umstände bei einer Gesamtbetrachtung beträchtlich überwiegen. Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein solcher Fall vorliegt, sinkt der Strafrahmen drastisch auf drei Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe – was eine Aussetzung zur Bewährung sehr viel greifbarer macht. Solche mildernden Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn Sie selbst stark betäubungsmittelabhängig sind und die Tat primär aus dieser Sucht heraus begangen haben. Auch wenn es sich bei einem vorgeworfenen Drogenhandel lediglich um ein sogenanntes „Luftgeschäft“ handelte – die Drogen also in Wahrheit gar nicht existierten und somit nie eine echte Gefahr für die Gesundheit Dritter bestand –, wirkt dies massiv strafmildernd.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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