Öffentlichkeit im Verfahren

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

Aktualisiert am 10.10.2026

Zuschauerbänke im Gerichtssaal mit einigen Zuhörern und einer Journalistin – Ausdruck der Öffentlichkeit im Strafverfahren.

Die Öffentlichkeit im Strafverfahren ist ein zentraler Pfeiler des Rechtsstaats: Sie sorgt für Transparenz, stärkt das Vertrauen in die Justiz und schützt vor Willkür. Doch was passiert, wenn sensible Informationen, schutzwürdige Interessen oder die Sicherheit gefährdet sind? Wann darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, und welche rechtlichen Grundlagen gelten?

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie sich als Beschuldigter einem Strafverfahren stellen müssen, lastet bereits ein enormer Druck auf Ihnen. Neben der Sorge um den Ausgang des Verfahrens und den möglichen rechtlichen Konsequenzen fürchten viele unserer Mandanten vor allem eines: die Blicke von Fremden. Während ein bloßes Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung diskret auf dem Postweg erledigt wird, findet eine strafrechtliche Hauptverhandlung zumeist im grellen Licht der Öffentlichkeit statt. Der Gedanke, dass Nachbarn, Arbeitskollegen oder gar die lokale Presse im Gerichtssaal sitzen und jedes Detail aus Ihrem Leben mitverfolgen können, ist für die meisten Menschen unerträglich.

Historisch betrachtet wurde das Prinzip der öffentlichen Verhandlung eingeführt, um Willkür hinter verschlossenen Türen zu verhindern und das Vertrauen der Gesellschaft in eine unabhängige Justiz zu stärken. Die Anwesenheit von Zuschauern soll eine Kontrolle der Rechtsprechung durch die Allgemeinheit ermöglichen. Doch was für den Rechtsstaat als unverzichtbare Säule der Demokratie gilt, bedeutet für Sie als Beschuldigten in erster Linie eine massive psychologische Belastung. Sie stehen im Mittelpunkt des Geschehens, und nicht selten droht durch reißerische Medienberichterstattung eine mediale Vorverurteilung, noch bevor überhaupt ein Urteil gesprochen wurde. Genau hier setzen wir als erfahrene Strafverteidiger an: Wir lassen nicht zu, dass Sie zum bloßen Schauobjekt degradiert werden, sondern prüfen jede rechtliche Möglichkeit, um Ihre Privatsphäre bestmöglich abzuschirmen.

Die rechtliche Einordnung: Wann darf die Öffentlichkeit an Ihrem Prozess teilnehmen?

Das Fundament für die Anwesenheit von Zuschauern bildet § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese Norm ordnet an, dass die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – und auch die Verkündung des Urteils – grundsätzlich öffentlich stattzufinden haben. Aus juristischer Sicht bedeutet Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang zweierlei: Zum einen muss prinzipiell jede Person die Möglichkeit haben, von Zeit und Ort der Verhandlung Kenntnis zu erlangen. Zum anderen muss jedem interessierten Zuhörer die tatsächliche Teilnahme ermöglicht werden.

Die Gerichte gewährleisten die Möglichkeit der Kenntnisnahme im Regelfall durch einen Aushang, die sogenannte Terminsrolle, die sich meist direkt am Sitzungssaal befindet. Bemerkenswert ist dabei, dass der Öffentlichkeitsgrundsatz kein subjektives Recht des Einzelnen auf einen Sitzplatz begründet, sondern in erster Linie dem Informationsinteresse der Allgemeinheit dient. Für den Zugang zum Sitzungssaal gilt dabei streng das Reihenfolgeprinzip. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das Gericht darf grundsätzlich keine Sitzplätze reservieren, lediglich für Pressevertreter müssen unter bestimmten Voraussetzungen Plätze bereitgehalten werden. Auch Raumkapazitäten setzen natürliche Grenzen: Das Gericht ist keineswegs verpflichtet, bei großem Publikumsandrang in eine riesige Halle umzuziehen. Es reicht rechtlich aus, wenn beliebige Zuhörer im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten Zutritt haben. Ein Einlass darf Ihnen oder den Zuschauern auch nicht durch unnötige Zugangshindernisse, wie etwa irreführende Schilder am Gerichtsgebäude, erschwert werden. Selbst in Ausnahmezeiten, wie während der Corona-Pandemie, blieb der Öffentlichkeitsgrundsatz als tragender Wesenszug des Strafverfahrens unverhandelbar, sodass Gerichte nicht einfach die Türen schließen durften, sondern stattdessen Schutzmaßnahmen ergreifen mussten.

Unter welchen Voraussetzungen kann das Gericht die Öffentlichkeit ausschließen?

Die hochkomplexe Dogmatik der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes kennt jedoch sehr klare Grenzen für die Transparenz. Die Öffentlichkeit darf und muss unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden, um Ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren. Ein zentraler Punkt ist der Schutz der Intimsphäre, der in den §§ 171a bis 175 GVG geregelt ist. Wenn in Ihrer Verhandlung hochsensible Informationen über Ihr Privatleben zur Sprache kommen, die in der Öffentlichkeit nichts zu suchen haben, greifen diese Schutzmechanismen.

Einen absoluten Sonderfall bildet das Jugendstrafverfahren. Sind Sie zum Zeitpunkt der Ihnen vorgeworfenen Tat minderjährig gewesen, ist die Hauptverhandlung gemäß § 48 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) von vornherein und grundsätzlich nicht öffentlich. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass Jugendliche für ihre Entwicklung einen besonderen Schutz vor Stigmatisierung benötigen und der Resozialisierungsgedanke hier Vorrang vor der gesellschaftlichen Kontrolle haben muss. Zudem kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn durch tumultartige Zustände im Gerichtssaal die öffentliche Ordnung gefährdet wäre oder gar Staatsgeheimnisse verhandelt werden.

Justizwachtmeister steht vor der geschlossenen Tür eines Sitzungssaals, die Öffentlichkeit ist von der Verhandlung ausgeschlossen.

Sind heimliche Ton- und Filmaufnahmen im Gerichtssaal zulässig?

Ein Thema, das viele Beschuldigte massiv verunsichert, ist die Angst vor Kameras im Gerichtssaal. Grundsätzlich schiebt das Gesetz hier einen sehr strengen Riegel vor: Ton-, Fernseh-, Rundfunk- und Filmaufnahmen zum Zwecke der Veröffentlichung sind während der laufenden Hauptverhandlung strikt verboten. Dieses Verbot gilt für die gesamte Dauer der Sitzung und schützt Sie davor, dass Ihre Aussagen live im Fernsehen oder Internet übertragen werden.

Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit (EMöGG) die Regeln minimal gelockert, indem er Gerichten erlaubt, reine Tonübertragungen in spezielle Medienarbeitsräume zuzulassen. Diese Räume sind jedoch ausschließlich akkreditierten Journalisten zugänglich und bedeuten keine Übertragung in die allgemeine Öffentlichkeit. Zudem steht auch diese Tonübertragung im Ermessen des Gerichts, wobei wir als Ihre Verteidigung stets vehement argumentieren werden, dass das Wissen um eine solche Übertragung Ihre unbefangene Aussage gefährdet und Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Kameras für die Nachwelt werden nur in extremen historischen Ausnahmefällen, wie Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung (beispielsweise Völkerstrafrechtsprozesse), zugelassen, und selbst dann bleiben die Aufnahmen oft jahrzehntelang unter Verschluss.

Wie wir als Verteidigung den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit stellen

Sie sind den Zuschauern nicht schutzlos ausgeliefert. Ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit kann und wird in geeigneten Fällen von uns als Ihrer Verteidigung gestellt. Die rechtlichen Hürden hierfür sind allerdings hoch, denn das Gericht muss eine sehr sorgfältige Abwägung zwischen dem grundgesetzlich verbürgten Öffentlichkeitsprinzip und Ihren schutzwürdigen privaten Interessen vornehmen. Eine pauschale Behauptung, die Zuschauer seien Ihnen unangenehm, genügt für einen Ausschluss nicht. Unsere Expertise liegt genau in dieser Schnittstelle: Wir übersetzen Ihre prekäre persönliche Situation in die juristische Dogmatik des Gerichtsverfassungsgesetzes und legen dem Gericht detailliert und rechtssicher dar, warum in Ihrem ganz spezifischen Fall der Schutz Ihrer Intimsphäre schwerer wiegt als das Informationsbedürfnis der Gesellschaft.

Leerer Platz des Angeklagten neben der Verteidigerbank mit Robe und Akte, Sinnbild für den Ausschluss nach § 247 StPO.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz für Ihr Verfahren?

Die Beachtung der Öffentlichkeit ist für das Gericht kein bloßer Formalismus, sondern eine zwingende rechtliche Vorgabe mit drastischen Konsequenzen. Wenn das Gericht hier Fehler macht, ist dies ein massiver Eingriff in Ihr Recht auf ein faires Verfahren. Der Bundesgerichtshof urteilt in solchen Konstellationen unerbittlich: Ein unberechtigter Ausschluss auch nur einer einzigen Person oder eine unzulässige Räumung des Sitzungssaals stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 der Strafprozessordnung (StPO) dar.

Das bedeutet für Sie konkret, dass wir das Urteil vor dem Revisionsgericht erfolgreich zu Fall bringen können. Ein absoluter Revisionsgrund zwingt das höhere Gericht dazu, das Urteil aufzuheben, ohne dass überhaupt noch geprüft werden muss, ob der Fehler das eigentliche Ergebnis des Verfahrens beeinflusst hat. Ein solcher gravierender Verstoß liegt beispielsweise vor, wenn das Gericht bei einem Ortstermin außerhalb des Gerichtsgebäudes vergisst, die interessierte Öffentlichkeit durch einen Aushang über den Treffpunkt zu informieren, oder wenn die Türen zum Sitzungssaal ohne gesetzlichen Grund verschlossen werden. In all diesen Fällen wird das Verfahren durch die Revisionsinstanz in die Ausgangsinstanz zurückverwiesen, und die Hauptverhandlung muss vor einer anderen Kammer oder einem anderen Richter vollständig wiederholt werden. Wir überwachen als Ihre Verteidigung den formellen Ablauf der Verhandlung mit absoluter Präzision, um jeden Fehler des Gerichts im Umgang mit Zuschauern und Presse sofort zu protokollieren und als Grundlage für ein mögliches Rechtsmittel zu sichern.

Abgrenzung: Ausschluss des Angeklagten aus dem Sitzungssaal (§ 247 StPO)

Vom Ausschluss der Öffentlichkeit zu unterscheiden ist der Ausschluss des Angeklagten selbst. § 247 StPO erlaubt es dem Gericht, Sie für die Dauer der Vernehmung eines Mitangeklagten oder bestimmten Zeugen aus dem Saal zu entfernen. Das durchbricht den Grundsatz, dass durchgehend in Ihrer Gegenwart verhandelt wird, und ist an drei Konstellationen gebunden:

  • Wahrheitsgefährdung: Konkret ist zu befürchten, dass ein Zeuge in Ihrer Gegenwart nicht die Wahrheit sagt. Der bloße Wunsch eines Belastungszeugen, ohne Sie auszusagen, genügt nicht, das Gericht muss einzelfallbezogene Tatsachen feststellen. Ankündigung eines Zeugen mit Zeugnisverweigerungsrecht, in Ihrer Anwesenheit ganz zu schweigen, kann den Ausschluss rechtfertigen.
  • Zeugenschutz: Es besteht die dringende Gefahr, dass das Wohl des Zeugen, insbesondere eines Minderjährigen unter 18 Jahren, durch die Aussage in Ihrer Gegenwart schwerwiegend beeinträchtigt wird.
  • Schutz des Angeklagten: Die Konfrontation droht Ihre eigene körperliche oder psychische Gesundheit erheblich zu gefährden. Das ist selten.

Ein Ausschluss erfordert einen begründeten Beschluss des gesamten Spruchkörpers, der in Ihrer Anwesenheit verkündet wird. Eine bloße Anweisung des Vorsitzenden genügt nicht.

Fehler sind ein Revisionsthema: Ein unzulässiger Ausschluss ist in der Regel ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO, etwa bei fehlendem oder unzureichend begründetem Beschluss. Fehleranfällig ist der Umfang: Zulässig ist die Entfernung nur für die Vernehmung zur Person und zur Sache. Finden in Ihrer Abwesenheit Urkundenverlesung, Augenschein, Vereidigung oder die Entscheidung über die Entlassung des Zeugen statt, ist das unzulässig. Die Verteidigung protokolliert deshalb genau, was in Ihrer Abwesenheit geschieht.

Über den Autor

Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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