Wechsel des Pflichtverteidigers

Wenn das Vertrauensverhältnis zu Ihrem Pflichtverteidiger gestört ist, haben Sie das Recht auf einen Wechsel. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie Ihren Antrag erfolgreich stellen.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Wechsel des Pflichtverteidigers
Inhaltsverzeichnis

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Ein Strafverfahren ist eine existenzielle Ausnahmesituation. Wenn die Polizei vor der Tür steht, das Gericht Untersuchungshaft anordnet oder die Anklageschrift im Briefkasten liegt, benötigen Sie einen starken juristischen Beistand an Ihrer Seite, der Sie durch den Dschungel der Justiz führt. Doch was passiert, wenn das Gericht Ihnen einen Pflichtverteidiger an die Seite stellt, dem Sie schlichtweg nicht vertrauen? Vielleicht meldet er sich nicht, nimmt Ihre existenziellen Sorgen nicht ernst oder Sie haben gar das beklemmende Gefühl, er arbeite eher mit der Staatsanwaltschaft zusammen als für Sie. In dieser prekären Lage fühlen sich viele Beschuldigte hilflos und dem staatlichen Apparat schutzlos ausgeliefert. Der Wunsch, den Anwalt sofort zu wechseln, ist dann absolut verständlich und für eine strategisch kluge Verteidigung oft überlebenswichtig.

Allerdings können Sie einen gerichtlich bestellten Verteidiger nicht einfach wie einen Handwerker vor die Tür setzen und austauschen. Das Gesetz verlangt triftige Gründe für einen Wechsel, um zu verhindern, dass Verfahren durch ständige Anwaltswechsel künstlich in die Länge gezogen werden. Wir zeigen Ihnen im Folgenden, welche rechtlichen Hebel Sie in Bewegung setzen müssen, um sich aus dieser Blockade zu befreien und Ihre Verteidigung wieder in die eigenen Hände zu nehmen.

Die rechtliche Einordnung: Wann wird der Pflichtverteidigerwechsel möglich?

Das Gesetz regelt die Trennung von einem gerichtlich bestellten Anwalt überaus streng. Die maßgebliche Vorschrift hierfür ist § 143a der Strafprozessordnung (StPO), welche präzise definiert, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die Bestellung Ihres ungeliebten Verteidigers aufheben muss. Diese Norm bewegt sich in einem ständigen Spannungsfeld: Auf der einen Seite steht Ihr elementares Recht auf eine wunschgemäße, engagierte Verteidigung, auf der anderen Seite das Interesse des Staates, das Strafverfahren zügig und rechtssicher durchzuführen. Dennoch sind Sie Fehlgriffen der Justiz nicht wehrlos ausgeliefert.

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Der Königsweg: Die Beauftragung eines Wahlverteidigers

Die eleganteste, sicherste und schnellste Methode, einen unliebsamen Pflichtverteidiger loszuwerden, ist die Mandatierung eines privaten Wahlverteidigers. Sobald Sie einen Anwalt Ihres absoluten Vertrauens selbst beauftragen und dieser die Vertretung gegenüber dem Gericht anzeigt, muss das Gericht die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers zwingend aufheben. Das Gesetz räumt der Wahlverteidigung hierbei einen klaren Vorrang vor der staatlichen Fürsorge ein. Sie holen sich damit die volle Autonomie über Ihr Strafverfahren zurück.

Der Gesetzgeber hat jedoch eine juristische Schutzplanke eingebaut. Das Gericht wird die Entpflichtung des alten Anwalts verweigern, wenn der Verdacht besteht, dass Sie den neuen Wahlverteidiger aus finanziellen Gründen gar nicht bezahlen können und dieser das Mandat in Kürze wieder niederlegen wird, um sich dann seinerseits als neuer Pflichtverteidiger bestellen zu lassen. Ein solches „Erschleichen“ der Pflichtverteidigung unterbindet die Rechtsprechung rigoros. Um diese Hürde zu nehmen, sollte Ihr neuer Wahlverteidiger gegenüber dem Gericht von Beginn an deutlich machen, dass er das Mandat dauerhaft und uneingeschränkt als Wahlverteidiger ausüben wird.

Die Notbremse: Das endgültig zerstörte Vertrauensverhältnis

Verfügen Sie nicht über die finanziellen Mittel für einen Wahlverteidiger, müssen Sie die Auswechslung durch einen anderen Pflichtverteidiger beim Gericht beantragen. Die in der Praxis häufigste, aber zugleich am schwersten durchzusetzende Begründung ist das endgültig zerstörte Vertrauensverhältnis. Das Gericht prüft hierbei nicht Ihre rein subjektive Enttäuschung, sondern legt den Maßstab eines verständigen Beschuldigten an. Es muss also von außen objektiv nachvollziehbar sein, warum eine konstruktive Zusammenarbeit völlig unmöglich geworden ist.

Pauschale Vorwürfe oder die vage Behauptung, man sei sich unsympathisch, prallen an den Gerichten gnadenlos ab. Auch bloße Meinungsverschiedenheiten über die richtige Verteidigungsstrategie rechtfertigen in der Regel keinen Wechsel. Echte Erfolgsaussichten haben Sie hingegen bei massiven, nachweisbaren Pflichtverletzungen. Besucht Sie Ihr Verteidiger trotz einer schwerwiegenden Anklage, etwa wegen Mordes, niemals in der Untersuchungshaft, um den Fall und die Taktik zu besprechen, ist das Vertrauen unheilbar zerrüttet. Gleiches gilt, wenn der Pflichtverteidiger versucht, Sie massiv unter Druck zu setzen, um den Abschluss einer zusätzlichen und horrenden Honorarvereinbarung zu erpressen. In diesen Fällen müssen Sie die Vorfälle dem Gericht detailliert und substantiiert darlegen, was aufgrund Ihrer eigenen Schweigepflicht oft eine anspruchsvolle Gratwanderung ist.

Der Verfahrensfehler: Die Rettung durch die Drei-Wochen-Frist

Es kommt in der gerichtlichen Realität erschreckend oft vor, dass Beschuldigten ein Pflichtverteidiger quasi kommentarlos vor die Nase gesetzt wird, ohne dass sie vorher ordnungsgemäß angehört wurden. Wenn Ihnen das Gericht vor der Bestellung keine oder nur eine viel zu kurze Frist gesetzt hat, um selbst einen Wunschanwalt zu benennen, haben Sie einen enorm starken Trumpf in der Hand. In diesem Fall können Sie innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntmachung der Bestellung die Auswechslung verlangen und einen Anwalt Ihrer Wahl als neuen Pflichtverteidiger benennen. Diese Frist ist absolut kritisch. Verpassen Sie diese drei Wochen, ist dieser unkomplizierte Weg rechtlich verbaut und Sie müssen wieder mühsam ein zerstörtes Vertrauensverhältnis beweisen.

Der sanfte Ausweg: Der einverständliche Pflichtverteidigerwechsel

Wenn die Fronten zwischen Ihnen und dem Anwalt noch nicht völlig verhärtet sind, gibt es einen pragmatischen Ausweg, der im Gesetzestext zwar nicht ausdrücklich niedergeschrieben, von der Rechtsprechung aber vollumfänglich anerkannt ist: den einverständlichen Wechsel. Dies gelingt reibungslos, wenn Ihr bisheriger Anwalt freiwillig seinen Platz räumt und der Übernahme durch einen neuen Kollegen zustimmt. Das Gericht wird diesem friedlichen Übergang in der Regel stattgeben, sofern dadurch das Verfahren nicht verzögert wird und der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen. Kostenneutralität ist hierbei die absolute Kernbedingung. Der neue Anwalt muss gegenüber dem Gericht im Vorfeld rechtsverbindlich auf jene Gebühren verzichten, die durch seine Einarbeitung doppelt anfallen würden.

Wechsel des Pflichtverteidigers

Welche verfahrensrechtlichen Folgen und Kosten drohen beim Wechsel?

Die Auswechslung Ihres juristischen Beistands ist kein reiner Verwaltungsakt, sondern ein tiefgreifender Eingriff in die Statik eines laufenden Strafverfahrens. Ein Anwaltswechsel führt oft zu zeitlichen Verzögerungen, da sich der neue Verteidiger erst intensiv in die Ermittlungsakten einarbeiten muss. Dennoch kann dieser Schritt Ihre Verteidigungsposition massiv stärken und entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Hinsichtlich der finanziellen Belastungen müssen Sie zwischen den verschiedenen Wechsel-Modellen scharf trennen. Beauftragen Sie einen privaten Wahlverteidiger, tragen Sie dessen Kosten vollständig selbst. Das Gericht hebt zwar die Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers auf, doch die Staatskasse wird dessen bis dato entstandene Gebühren am Ende des Verfahrens – im Falle Ihrer rechtskräftigen Verurteilung – unweigerlich von Ihnen zurückfordern.

Erfolgt der Wechsel hingegen von einem Pflichtverteidiger zu einem neuen Pflichtverteidiger, etwa aufgrund eines zerstörten Vertrauensverhältnisses oder eines gerichtlichen Formfehlers, springt zunächst weiterhin die Staatskasse für die Vergütung des neuen Anwalts ein. Doch auch hier gilt am Ende das strikte Verursacherprinzip: Im Falle eines Schuldspruchs werden Ihnen die gesamten Verfahrenskosten und damit auch die angefallenen Gebühren beider Anwälte auferlegt. Genau deshalb pocht die Justiz bei einem rein einverständlichen Wechsel so unerbittlich auf den zwingenden Gebührenverzicht des neuen Verteidigers, um die Kassen des Staates vor einer ungerechtfertigten doppelten Inanspruchnahme zu schützen.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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