Pflichtverteidigung

Um die Pflichtverteidigung ranken sich viele Mythen. So kommen im Zusammenhang mit der Pflichtverteidigung häufig Fragen wie „Wem steht eigentlich ein Pflichtverteidiger zu?“ oder „Wie steht es um die Qualität eines Pflichtverteidigers im Vergleich zu einem Wahlverteidiger?“ auf. Die Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Pflichtverteidigung
Das steht im Gesetz: § 140 StPO

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

  • 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
  • 2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
  • 3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
  • 4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
  • 5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
  • 6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
  • 7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  • 8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
  • 9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
  • 10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
  • 11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Inhaltsverzeichnis

Lassen Sie Ihre Rechte vom erfahrenen Fachanwalt verteidigen.

Seit über 13 Jahren verteidige ich Mandanten in Leipzig im Strafrecht – persönlich, engagiert und diskret. Als spezialisierter Strafverteidiger begleite ich Sie von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht Leipzig.

Kontakt aufnehmen

✓ 4.000+ Begleitete Verfahren

✓ 185+ Bewertungen mit 5★

✓ 13 Jahre Erfahrung

Die Zustellung einer Anklageschrift oder das plötzliche Erscheinen der Polizei mit einem Haftbefehl reißt die meisten Menschen unvorbereitet aus ihrem Alltag. Plötzlich sehen Sie sich dem immensen und oft unbarmherzigen Machtapparat des Staates gegenüber. Sie stehen einer Maschinerie aus Staatsanwaltschaft, Polizei und Gerichten gegenüber, die über Ihre Freiheit, Ihre berufliche Existenz und Ihre Zukunft entscheiden wird. In einer solchen Ausnahmesituation stellen sich drängende Fragen: Wie soll ich mich verteidigen, wenn ich die juristische Fachsprache kaum verstehe? Muss ich diese gewaltige Last alleine tragen?

Um es klar zu sagen: Bei bloßen Bagatellen oder einem gewöhnlichen Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gehen die Gerichte davon aus, dass Sie sich selbst verteidigen können. Doch sobald der Vorwurf schwerer wiegt, wandelt sich das Bild dramatisch. Der Gesetzgeber weiß, dass ein Beschuldigter in einem ernsthaften Strafverfahren ohne professionelle anwaltliche Hilfe hoffnungslos unterlegen ist. Genau an diesem Punkt greift das essenzielle Schutzinstrument unseres Rechtsstaats: die sogenannte notwendige Verteidigung, in der Praxis meist als Pflichtverteidigung bekannt.

Die rechtliche Einordnung: Wann wird der Anwalt zur gesetzlichen Pflicht?

Ein weit verbreiteter Irrtum ist der Glaube, ein Pflichtverteidiger sei ein Gnadenakt für mittellose Beschuldigte, vergleichbar mit der Prozesskostenhilfe aus dem Zivilrecht. Das ist grundfalsch. Die Pflichtverteidigung ist kein Armenrecht. Sie knüpft allein an die Schwere des Vorwurfs und die Komplexität Ihres Verfahrens an, völlig unabhängig davon, wie viel Geld Sie auf dem Konto haben. Der Gesetzgeber hat in der Strafprozessordnung exakt definiert, in welchen prekären Lagen Ihnen zwingend ein Anwalt zur Seite stehen muss, um ein faires Verfahren zu garantieren.

Wird Ihnen ein besonders schwerer Vorwurf gemacht?

Das Gesetz schreibt die zwingende Beiordnung eines Verteidigers vor, wenn Ihnen ein sogenanntes Verbrechen zur Last gelegt wird. Verbrechen sind Straftaten, für die das Gesetz als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht, wie etwa bei einem Raub, einer Vergewaltigung oder einer räuberischen Erpressung. Doch auch bei sogenannten Vergehen – also Taten, die theoretisch geringer bestraft werden könnten – steht Ihnen ein Pflichtverteidiger zu, sobald zu erwarten ist, dass am Ende eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verhängt wird. Dies gilt ebenso, wenn sich diese gravierende Straferwartung erst aus der Zusammenrechnung mehrerer Verfahren zu einer Gesamtstrafe ergibt oder wenn durch eine Verurteilung der Widerruf einer laufenden Bewährung droht und Sie dadurch ins Gefängnis müssten. Auch wenn tiefgreifende mittelbare Folgen drohen, wie etwa ein Berufsverbot oder für ausländische Mitbürger eine Abschiebung, muss das Gericht Ihnen zwingend einen Verteidiger beiordnen.

Pflichtverteidigung

Vor welchem Gericht findet Ihre Verhandlung statt?

Ein weiterer glasklarer Fall für einen zwingenden rechtlichen Beistand ist die Zuständigkeit des Gerichts. Sobald absehbar ist, dass die Staatsanwaltschaft die Anklage vor dem Schöffengericht, dem Landgericht oder gar dem Oberlandesgericht erheben wird, dürfen Sie sich schlichtweg nicht mehr selbst verteidigen. Diese Gerichte verhandeln schwerwiegende Delikte und der Prozessablauf ist derart komplex und formalisiert, dass ein rechtlicher Laie unweigerlich fatale Fehler begehen würde.

Befinden Sie sich in Untersuchungshaft oder einer anderen Einrichtung?

Der drastischste Eingriff in Ihr Leben ist der sofortige Entzug Ihrer Freiheit. Sobald Sie verhaftet werden und einem Richter zur Entscheidung über einen Haftbefehl vorgeführt werden sollen, muss Ihnen unverzüglich ein Anwalt beigeordnet werden. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn Sie sich aus anderen Gründen bereits in einer Anstalt, wie etwa einer psychiatrischen Einrichtung, im Strafarrest oder in Untersuchungshaft, befinden. Wer hinter Gittern sitzt, ist in seinen Möglichkeiten, entlastende Beweise zu sammeln, Akten zu studieren oder Kontakt zu Zeugen aufzunehmen, derart massiv beschnitten, dass der Staat diesen existentiellen Nachteil durch einen zwingenden Rechtsbeistand ausgleichen muss.

Ist Ihr Fall sachlich oder rechtlich besonders komplex?

Oftmals ist nicht nur die drohende Strafe das Problem, sondern die extreme Undurchsichtigkeit des Vorwurfs. Die Justiz gewährt Ihnen einen Pflichtverteidiger, wenn die sogenannte Sach- oder Rechtslage besonders schwierig ist. Stellen Sie sich vor, die gesamte Anklage stützt sich auf die wackeligen Aussagen eines einzigen Belastungszeugen und es steht Aussage gegen Aussage. In solchen brenzligen Konstellationen muss eine tiefgehende psychologische Glaubhaftigkeitsprüfung im Kreuzverhör erfolgen, die ein juristischer Laie unmöglich bewältigen kann. Auch wenn das Gericht hochkomplexe Sachverständigengutachten – beispielsweise zur Frage Ihrer Schuldfähigkeit – auswerten muss, oder wenn der Vorwurf auf tausenden Seiten Ermittlungsakten basiert, ist die rechtliche Lage schwierig. Hinzu kommt das elementare Thema der Akteneinsicht: Da Sie als Beschuldigter ohne Anwalt in der Regel gar nicht den vollumfänglichen Zugang zu allen polizeilichen Ermittlungsakten erhalten, um sich vernünftig vorzubereiten, begründet schon diese massive Hürde Ihr Recht auf einen staatlich beigeordneten Verteidiger.

Fühlen Sie sich der Situation aufgrund persönlicher Umstände nicht gewachsen?

Das Gesetz berücksichtigt ausdrücklich Ihre individuelle Verfassung und schützt Sie. Wenn ernsthafte Zweifel bestehen, dass Sie Ihre Rechte im Strafprozess angemessen wahrnehmen können, ist die Mitwirkung eines Anwalts gesetzlich geboten. Dies erstreckt sich von gravierenden körperlichen Einschränkungen wie schwerer Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung über massive gesundheitliche oder psychische Belastungen bis hin zu Analphabetismus. Auch eine fehlende deutsche Sprachkompetenz ist ein absolut anerkannter Grund für eine Pflichtverteidigung. Ein Dolmetscher im Gerichtssaal übersetzt zwar das Gesprochene, er darf und kann aber unmöglich Ihr strategisches Verteidigungsdefizit ausgleichen oder Sie rechtlich beraten. Daher muss Ihnen in diesen verletzlichen Lebenslagen ein Verteidiger beiseitegestellt werden. Besondere Großzügigkeit gilt im Jugendstrafrecht: Wegen der jugendtypischen Unreife und Hilfsbedürftigkeit wird Minderjährigen deutlich schneller ein Verteidiger beigeordnet als Erwachsenen.

Pflichtverteidigung

Welche Kosten drohen bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers?

Ein fataler Trugschluss, der sich hartnäckig hält, ist die Vorstellung, der Pflichtverteidiger arbeite völlig kostenlos auf Staatskosten. Die Realität sieht für Sie als Mandant etwas anders aus. Zunächst ist es so, dass die Staatskasse die Gebühren Ihres Verteidigers vorstreckt. Dies ist für Sie von enormem Vorteil, da es garantiert, dass die Kanzlei umgehend für Sie tätig werden kann, ohne dass Sie zunächst einen hohen Kostenvorschuss aus eigener Tasche leisten müssen.

Das endgültige finanzielle Risiko hängt jedoch zwingend vom Ausgang Ihres Verfahrens ab. Wenn die Verteidigungsstrategie in einem Freispruch mündet, trägt tatsächlich der Staat dauerhaft alle Kosten für Ihren Pflichtverteidiger. Kommt es am Ende jedoch zu einer Verurteilung, fordert die Landeskasse nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens diese verauslagten Beträge von Ihnen zurück.

Zudem sollten Sie wissen: Die gesetzlichen Basisgebühren, die ein Pflichtverteidiger aus der Staatskasse erhält, fallen oftmals um rund 20 Prozent geringer aus als die regulären Gebühren eines Wahlverteidigers. Bei extrem aufwendigen und arbeitsintensiven Gerichtsverfahren kann es deshalb vorkommen, dass Ihr Anwalt mit Ihnen eine zusätzliche, freiwillige Vergütungsvereinbarung abschließen möchte, um den immensen Zeiteinsatz wirtschaftlich fair abzubilden.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Das Strafrechts-ABC

Aktuelle Beiträge rund um strafrechtliche Themen

Von A wie Anklage bis Z wie Zeugnisverweigerungsrecht: In unserem Strafrechts-ABC erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe aus dem Straf- und Strafprozessrecht. Nutzen Sie unsere Suche für gezielte Antworten oder stöbern Sie durch unsere beliebtesten Beiträge!