Räuberischer Diebstahl – § 252 StGB

Oft erfolgt die Entwendung einer Sache im Zusammenspiel mit Gewalt oder Drohung. Sie kann dann unter bestimmten Voraussetzung einen „räuberischen Diebstahl“ gem . § 252 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. Welche Kriterien dazu erfüllt sein müssen, welche Strafen drohen können und welche Handlungen das Strafmaß erhöhen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
raeuberischer Diebstahl
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Tommy Kujus

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Kanzlei KUJUS Strafverteidigung in Leipzig, und seit mehr als 13 Jahren als Strafverteidiger tätig.

Wenn Sie ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben, in dem Ihnen ein räuberischer Diebstahl vorgeworfen wird, befinden Sie sich in einer juristisch überaus ernsten und belastenden Situation. Der Gesetzgeber stuft dieses Delikt als Verbrechen ein und ahndet es mit empfindlichen Strafen. Die Ermittlungsbehörden gehen in einem solchen Fall davon aus, dass Sie nicht nur fremdes Eigentum weggenommen haben, sondern im unmittelbaren Anschluss an die Tat Gewalt oder Drohungen eingesetzt haben, um die Beute zu behalten. Für Sie als Beschuldigten ist es jetzt von entscheidender Bedeutung zu verstehen, wie sich dieser Vorwurf rechtlich zusammensetzt, wo die typischen Schwachstellen der Anklage liegen und welche Verteidigungsstrategien sich daraus für Sie ergeben.

Was ist ein räuberischer Diebstahl?

Der räuberische Diebstahl ist im § 252 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Auch wenn der Name es vielleicht vermuten lässt, handelt es sich hierbei rechtlich nicht einfach nur um eine schwerere Form des normalen Diebstahls, sondern um ein eigenständiges, sogenanntes raubähnliches Delikt.

Das klassische Szenario, das diesem Vorwurf zugrunde liegt, sieht meist so aus: Jemand entwendet einen Gegenstand, wird direkt am Tatort oder kurz danach erwischt und wendet daraufhin körperliche Gewalt an oder droht mit Gefahren für Leib und Leben, um sicherzustellen, dass er die soeben entwendete Beute behalten kann. Um Sie jedoch wegen eines vollendeten räuberischen Diebstahls verurteilen zu können, muss die Staatsanwaltschaft Ihnen jedes einzelne rechtliche Merkmal dieses Tatbestands lückenlos nachweisen. Genau in diesen feinen juristischen Abgrenzungen liegen oft die stärksten Hebel für Ihre Strafverteidigung.

Räuberischer Diebstahl - § 252 StGB

Welche Vortat muss für einen räuberischen Diebstahl zwingend begangen worden sein?

Damit ein räuberischer Diebstahl überhaupt infrage kommt, setzt das Gesetz voraus, dass Sie im Vorfeld eine sogenannte Anschlusstat begangen haben. In der Praxis ist dies fast immer ein vollendeter Diebstahl (in seltenen Fällen auch ein Raub). Von einem vollendeten Diebstahl sprechen Juristen erst dann, wenn der Gewahrsam an einer fremden Sache erfolgreich gebrochen und ein neuer Gewahrsam begründet wurde. Das bedeutet schlichtweg, dass Sie die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand erlangt haben müssen.

Hier liegt ein extrem wichtiger Verteidigungsansatz: Ist der ursprüngliche Diebstahl lediglich im Versuchsstadium steckengeblieben – etwa weil Sie den Gegenstand noch gar nicht fest in Ihre Tasche gesteckt oder an sich genommen haben, bevor Sie bemerkt wurden –, dann scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeten räuberischen Diebstahls nach herrschender juristischer Meinung aus. Wer keine Beute erfolgreich an sich gebracht hat, kann auch keine Gewalt anwenden, um diese Beute zu sichern. Andere Vermögensdelikte wie Betrug oder Unterschlagung gelten übrigens rechtlich nicht als taugliche Vortaten für einen räuberischen Diebstahl.

Wann wird man im Sinne des Gesetzes auf frischer Tat betroffen?

Ein weiteres zwingendes Kriterium ist, dass Sie „auf frischer Tat“ betroffen worden sein müssen. Dieses Merkmal grenzt den Tatbestand räumlich und zeitlich sehr eng ein. Eine Tat gilt juristisch nur solange als „frisch“, wie noch ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zur eigentlichen Wegnahme des Gegenstands besteht. Dies ist typischerweise direkt am Tatort oder in dessen allernächster Umgebung der Fall.

Besonders fehleranfällig aufseiten der Ermittlungsbehörden ist die Frage, ob Sie rechtlich tatsächlich „betroffen“ wurden. Grundsätzlich verlangt dieses Merkmal, dass Sie von einem anderen Menschen sinnlich wahrgenommen wurden – also durch Sehen oder Hören. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich bei dieser Person um den Ladendetektiv, den Eigentümer oder einen völlig unbeteiligten Passanten handelt. Auch die Beobachtung über eine Überwachungskamera kann nach Ansicht vieler Gerichte ausreichen, sofern am anderen Ende der Kamera in diesem Moment ein Mensch sitzt. Ein großer juristischer Streitpunkt entsteht oft in Fällen, in denen ein Täter blitzschnell zuschlägt, um gar nicht erst bemerkt zu werden. Hier streiten sich die Geister, ob ein bloßes räumliches und zeitliches Zusammentreffen ohne tatsächliche optische oder akustische Wahrnehmung ausreicht, was in der anwaltlichen Praxis immensen Spielraum für Argumentationen bietet.

Was versteht das Gesetz unter dem Einsatz von Gewalt oder Drohung?

Sobald Sie entdeckt werden, fordert § 252 StGB für eine Verurteilung den Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels. Dies kann entweder Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben sein.

Unter dem Begriff der Gewalt versteht die Rechtsprechung eine körperliche Krafteinwirkung, die darauf abzielt, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Das kann ein Stoß, ein Schlag oder ein heftiges Schubsen sein. Für Ihre Verteidigung ist jedoch entscheidend: Nicht jede schnelle, unüberlegte Bewegung ist automatisch Gewalt im Sinne des Strafrechts. Wenn Sie sich beispielsweise vor Schreck mit einer ruckartigen Armbewegung losreißen, bei der lediglich das Überraschungsmoment, nicht aber eine erhebliche körperliche Kraftentfaltung im Vordergrund steht, reicht dies oft nicht aus, um den Tatbestand des räuberischen Diebstahls zu erfüllen.

Alternativ zur physischen Gewalt genügt dem Gesetz auch eine Drohung. Darunter versteht man das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt Sie scheinbar Einfluss haben. Es reicht völlig aus, wenn bei dem Entdecker die ernsthafte Furcht vor einer bevorstehenden Körperverletzung geweckt wird, beispielsweise durch das demonstrative Vorhalten eines bedrohlichen Gegenstands oder durch verbale Einschüchterung.

Warum ist das Ziel der Beutesicherung so wichtig?

Der absolute Kernbereich jeder effektiven Verteidigung beim Vorwurf des räuberischen Diebstahls dreht sich um Ihre innere, subjektive Motivation im Moment der Tat. Das Gesetz verlangt zwingend, dass die Gewalt oder Drohung mit der spezifischen Absicht eingesetzt wurde, sich den Besitz an der soeben gestohlenen Beute zu erhalten. Juristen nennen dies die Beutesicherungsabsicht oder Selbstbesitzerhaltungsabsicht.

Wenn es Ihnen in der eskalierenden Situation in Wahrheit überhaupt nicht mehr darum ging, die gestohlene Ware zu behalten, sondern Sie sich ausschließlich losgerissen haben, um unerkannt fliehen zu können, sich einer Festnahme zu entziehen oder Ihre Identifizierung zu verhindern, dann liegt kein räuberischer Diebstahl vor. Gerade bei Ladendiebstählen von geringwertigen Artikeln ist es oft völlig lebensnah zu argumentieren, dass man aus purer Panik gehandelt hat, um wegzukommen, und nicht, um eine günstige Ware um jeden Preis zu verteidigen. Wenn Sie jedoch die Flucht ergreifen und die Beute dabei krampfhaft festhalten, obwohl Sie diese auf dem Weg leicht hätten wegwerfen können, werten die Gerichte dies häufig als starkes Indiz dafür, dass doch eine Beutesicherungsabsicht vorlag. Die präzise Aufarbeitung Ihrer genauen Gedanken und Motivationen im Bruchteil einer Sekunde ist für den Ausgang Ihres Verfahrens von überragender Bedeutung.

Welche Strafe droht bei einem räuberischen Diebstahl?

Der räuberische Diebstahl ist kein Kavaliersdelikt, sondern wird vom Gesetzgeber zwingend als Verbrechen eingestuft. Das bedeutet vor allem, dass das Gesetz hier keine Geldstrafen mehr vorsieht. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird der Täter eines räuberischen Diebstahls exakt gleich einem Räuber bestraft.

Für den sogenannten „einfachen“ räuberischen Diebstahl droht somit eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Sollte das Gericht nach intensiver anwaltlicher Argumentation zu dem Schluss kommen, dass in Ihrem individuellen Fall ein minder schwerer Fall vorliegt, kann der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu fünf Jahre reduziert werden.

Räuberischer Diebstahl - § 252 StGB

Die ohnehin schon hohe Strafandrohung verschärft sich jedoch dramatisch, wenn bestimmte erschwerende Begleitumstände – sogenannte Qualifikationen – hinzutreten:

Schwerer räuberischer Diebstahl (§ 250 Abs. 1 StGB): Die Mindeststrafe erhöht sich auf drei Jahre Freiheitsstrafe, wenn Sie bei der Tat beispielsweise eine Schusswaffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug auch nur griffbereit bei sich geführt haben. Ein tatsächlicher Einsatz dieses Werkzeugs ist hierfür noch nicht einmal notwendig. Auch die Begehung der Tat als Mitglied einer Bande führt zu dieser drastischen Strafschärfung.

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl (§ 250 Abs. 2 StGB): Nutzen Sie eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei der Tat tatsächlich aktiv, um die Beute zu sichern, oder bringen Sie das Opfer in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, liegt die absolute Mindeststrafe bei fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge (§ 251 StGB): Sollte durch die Gewalthandlung – selbst wenn dies nur leichtfertig, also unabsichtlich, geschieht – der Tod eines Menschen verursacht werden, droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren.

Bitte beachten Sie: Bei Mindeststrafen von drei oder fünf Jahren ist eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung rechtlich schlichtweg ausgeschlossen, da Bewährungsstrafen nur bei Strafen von bis zu maximal zwei Jahren gewährt werden können.

Häufige Fragen (FAQ-Sektion)

Worin liegt der Unterschied zwischen Raub und räuberischem Diebstahl?

Der entscheidende Unterschied zwischen diesen beiden Delikten liegt in der zeitlichen Abfolge und dem genauen Zweck der Gewaltanwendung. Beim Raub (§ 249 StGB) setzen Sie die Gewalt oder die Drohung von vornherein ein, um sich die fremde Sache überhaupt erst verschaffen zu können. Die Gewalt dient hier direkt der Wegnahme. Beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) ist die heimliche Wegnahme der Sache hingegen bereits abgeschlossen. Die Gewalt oder Drohung wird erst im Nachhinein angewendet, nachdem Sie auf frischer Tat bemerkt wurden, um die bereits gesicherte Beute behalten zu können. Obwohl die Strafen für beide Taten identisch sind, ist diese zeitliche und funktionale Abgrenzung für die juristische Bewertung Ihres Sachverhalts elementar.

Man hat gar nichts gestohlen und wehrt sich gegen den Ladendetektiv, liegt trotzdem ein räuberischer Diebstahl vor?

Nein, in einer solchen Situation kann rechtlich kein vollendeter räuberischer Diebstahl vorliegen. Ein zwingendes Grundelement des § 252 StGB ist, dass im Vorfeld ein vollendeter Diebstahl begangen wurde. Sie müssen also tatsächlich einen Gegenstand weggenommen und die Herrschaft darüber erlangt haben. Wenn Sie gar nichts gestohlen haben oder der Diebstahl lediglich im Versuch steckengeblieben ist, fehlt dem räuberischen Diebstahl das juristische Fundament. Wenn Sie vom Ladendetektiv festgehalten werden und sich körperlich wehren, kommen zwar andere Straftatbestände wie eine vorsätzliche Körperverletzung oder Nötigung in Betracht, aber eben nicht das Verbrechen des vollendeten räuberischen Diebstahls.

Ist es räuberischer Diebstahl, wenn man Gewalt nur einsetzt, um fliehen zu können?

Nein. Wenn Ihre innere Absicht beim Einsatz der Gewalt oder Drohung einzig und allein darauf gerichtet war, vom Tatort fliehen zu können, einer Festnahme zu entgehen oder unerkannt zu bleiben (Fluchtabsicht), fehlt es an der vom Gesetz geforderten Beutesicherungsabsicht. In diesem Fall verneinen die Gerichte einen räuberischen Diebstahl. Allerdings prüfen die Staatsanwaltschaften hier sehr detailliert. Verfolgt man nämlich eine parallele Motivation – man will fliehen, aber gleichzeitig die Beute durch die Gewaltanwendung mitnehmen und behalten –, so ist der Tatbestand des räuberischen Diebstahls dennoch voll erfüllt.

Wird die Frische der Tat im Rahmen des § 252 StGB durch die Beendigung des Diebstahls ausgeschlossen?

Ja, das ist grundsätzlich richtig. Das Merkmal, „auf frischer Tat“ betroffen zu sein, erfordert eine enge räumliche und zeitliche Verbindung zur Wegnahmehandlung. Nach ständiger Rechtsprechung endet der Anwendungsbereich des räuberischen Diebstahls mit der sogenannten „Beendigung“ des Diebstahls. Ein Diebstahl ist juristisch dann beendet, wenn der Täter seinen Gewahrsam an der Beute endgültig gesichert und gefestigt hat – also wenn die Tatörtlichkeit längst verlassen ist und keine unmittelbare Verfolgung mehr stattfindet. Werden Sie erst nach diesem Zeitpunkt entdeckt und wenden dann Gewalt an, ist die Tat nicht mehr „frisch“. Ein räuberischer Diebstahl scheidet dann aus, und es kommt meist eine Strafbarkeit wegen einer regulären Nötigung oder Körperverletzung in Betracht.

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