Scheinehe und Scheinvaterschaft zur Aufenthaltsverschaffung – § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 1597a BGB

Wer eine Ehe oder Vaterschaft nur vortäuscht, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten, riskiert ernste rechtliche Folgen. Der Gesetzgeber geht gegen solche sogenannten Scheinehen und Scheinvaterschaften mit strengen Regelungen vor – präventiv und strafrechtlich. Erfahren Sie, wann eine Vaterschaftsanerkennung als missbräuchlich gilt, wie die Behörden prüfen und welche Strafen drohen können.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

7 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Scheinehe und Scheinvaterschaft zur Aufenthaltsverschaffung
Das steht im Gesetz: § 95 AUFENTHG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
  • 2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
    • a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
    • b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
    • c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
  • 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
  • 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
  • 5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
  • 6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
  • 6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,
  • 6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt,
  • 7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
  • 8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  • 1. entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
    • a) in das Bundesgebiet einreist oder
    • b) sich darin aufhält,
  • 1a. einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
  • 2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine Vorladung der Polizei oder gar eine Anklageschrift erhalten haben, in der Ihnen das Erschleichen eines Aufenthaltstitels vorgeworfen wird, ist der Schreck im ersten Moment groß. Der Vorwurf, durch eine sogenannte Scheinehe oder eine Scheinvaterschaft die Ausländerbehörde getäuscht zu haben, wiegt schwer und führt bei den Betroffenen oft zu großer Verunsicherung. Als Beschuldigter in einem solchen Strafverfahren benötigen Sie nun vor allem Klarheit darüber, was genau das Gesetz unter Strafe stellt, wie die Ermittlungsbehörden vorgehen und welche Verteidigungsansätze in Ihrer individuellen Situation bestehen. Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Hintergründe des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und bietet Ihnen als Beschuldigtem eine verständliche und strategische Orientierung in dieser komplexen Lage.

Was ist das Erschleichen eines Aufenthaltstitels gemäß § 95 AufenthG?

Das deutsche Ausländerrecht ist an strenge formelle Voraussetzungen geknüpft. Um das Verwaltungsverfahren abzusichern und sicherzustellen, dass Entscheidungen auf einer wahren Tatsachengrundlage getroffen werden, hat der Gesetzgeber mit § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eine klare Strafvorschrift geschaffen. Danach macht sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen.

Juristisch spricht man hierbei von einem sogenannten abstrakten Gefährdungsdelikt. Für Ihre Verteidigung ist dieses Detail von enormer Bedeutung: Die Strafbarkeit setzt nämlich nicht voraus, dass die Ausländerbehörde tatsächlich getäuscht wurde oder den Aufenthaltstitel am Ende wirklich ausgestellt hat. Es genügt bereits die allgemeine Eignung Ihrer Angaben, sich unrechtmäßig einen Titel zu verschaffen. Sobald das Antragsformular mit den falschen Angaben bei der Behörde eingereicht wird, gilt die Tat rechtlich als vollendet. Selbst wenn Sie eigentlich einen rechtmäßigen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gehabt hätten, führt eine bewusste Falschangabe im Verfahren zur Strafbarkeit. Zu beachten ist zudem, dass das Gesetz auch das Handeln für Dritte unter Strafe stellt. Eine solche Tat kann somit auch von deutschen Staatsangehörigen begangen werden, die einem anderen durch falsche Angaben zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen wollen.

Scheinehe und Scheinvaterschaft zur Aufenthaltsverschaffung - § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 1597a BGB

Wie bewertet das Gesetz die sogenannte Scheinehe?

Ein zentraler und in der Praxis häufiger Anwendungsbereich dieser Strafvorschrift ist der Vorwurf der Scheinehe. Die Behörden gehen von einer Scheinehe aus, wenn zwei Personen zwar rechtlich den Bund der Ehe schließen, aber zu keinem Zeitpunkt die ernsthafte Absicht hatten, eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Der Vorwurf der Ermittler lautet in diesen Fällen, dass die Eheschließung ausschließlich dem Zweck diente, einem der Partner – in der Regel dem ausländischen Ehegatten – einen Aufenthaltstitel in Deutschland zu verschaffen. Wenn im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Ausländerbehörde angegeben wird, man führe eine eheliche Lebensgemeinschaft, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, erfüllt dies den Tatbestand der Falschangabe und rückt Sie unmittelbar in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden.

Wann gehen die Behörden von einer strafbaren Scheinvaterschaft aus?

Ähnlich verhält es sich bei der sogenannten Scheinvaterschaft. Hierbei erkennt ein Mann die rechtliche Vaterschaft für ein Kind an, obwohl ihm bewusst ist, dass er nicht der biologische Vater ist und er auch keine soziale oder familiäre Beziehung zu dem Kind aufbauen möchte. Das von den Ermittlungsbehörden unterstellte Ziel ist dabei meist, der ausländischen Mutter oder dem Kind ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen oder dem Kind den Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit zu ebnen.

Um solche Vaterschaftsanerkennungen schon im Vorfeld zu verhindern, hat der Gesetzgeber ein spezielles präventives Verfahren eingeführt. Beurkundende Stellen wie Jugendämter, Notare oder Standesämter sind gesetzlich verpflichtet, bei konkreten Verdachtsmomenten das Beurkundungsverfahren sofort auszusetzen. Solche Verdachtsmomente können fehlende persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten oder Hinweise auf Geldzahlungen sein. Der Fall wird dann an die Ausländerbehörde übergeben, die den Sachverhalt eingehend prüft. Wichtig für Sie: Während dieser Prüfungsphase sind die Beteiligten vor einer Abschiebung geschützt. Ergibt diese ausländerrechtliche Prüfung jedoch, dass die Anerkennung gezielt zur Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile erfolgen sollte, wird dies als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Dies zieht dann regelmäßig auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Erschleichen eines Aufenthaltstitels nach sich.

Können Fehler beim Ausfüllen von Anträgen bereits strafbar sein?

Eine häufige Fehlerquelle und ein enorm wichtiger Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Strafverteidigung ist die Frage, ob Sie überhaupt vorsätzlich gehandelt haben. Das Gesetz verlangt für eine Verurteilung zwingend Vorsatz, wobei ein sogenannter bedingter Vorsatz ausreicht. Problematisch wird dies in der Praxis oft, wenn Beschuldigte aufgrund von Sprachbarrieren oder Unerfahrenheit beim Ausfüllen der komplizierten Antragsformulare die Hilfe von Dritten in Anspruch nehmen.

Wenn Sie den Antrag letztlich selbst unterschreiben, machen Sie sich die darin enthaltenen Angaben rechtlich zu eigen. Sollte die helfende Person unzuverlässig gearbeitet oder Angaben schlichtweg „ins Blaue hinein“ gemacht haben, und Sie haben dies beim Unterschreiben für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, gehen die Gerichte oftmals von einem bedingten Vorsatz aus. Eine bloße Unachtsamkeit oder ein echtes Versehen reicht für eine Bestrafung wegen Falschangaben jedoch nicht aus.

Ein weiterer wichtiger Verteidigungsaspekt betrifft das sogenannte Unterlassen: Wenn sich Tatsachen nach der korrekten Antragstellung ändern (etwa wenn der Aufenthaltszweck wegfällt) und Sie dies der Behörde nicht mitteilen, ist dies nach dieser spezifischen Norm grundsätzlich nicht strafbar. Das Gesetz verlangt zwingend ein aktives Machen oder Benutzen von falschen Angaben.

Welche Strafe droht bei einer Scheinehe oder Scheinvaterschaft?

Sollte sich der Vorwurf des Erschleichens eines Aufenthaltstitels erhärten, sieht das Gesetz gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG einen Strafrahmen von einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Da die Tat – wie bereits erwähnt – bereits mit dem Einreichen der falschen Angaben bei der Behörde vollendet ist, kennt das Gesetz in diesem speziellen Fall keinen strafbaren Versuch. Ein bloßer Versuch ist also faktisch ausgeschlossen, da das Einreichen des Formulars bereits die Vollendung markiert.

Neben der verhängten Strafe müssen Verurteilte mit weiteren gravierenden Konsequenzen rechnen: Ein zu Unrecht erteilter Aufenthaltstitel oder eine Duldung unterliegt der sogenannten Einziehung. Das bedeutet, das Dokument wird formell eingezogen und verliert seine Gültigkeit.

Scheinehe und Scheinvaterschaft zur Aufenthaltsverschaffung - § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, § 1597a BGB

Welche Faktoren können sich strafmildernd oder strafschärfend auswirken?

Die konkrete Strafhöhe ist niemals in Stein gemeißelt, sondern hängt stets von den individuellen Umständen Ihres Falles ab. Das Gesetz bietet hier erhebliche Spielräume, die eine engagierte und strategische Verteidigung zu Ihren Gunsten nutzen kann.

Ein wesentlicher strafmildernder Umstand ist es, wenn die gemachten Falschangaben letztlich keinen Erfolg hatten, die Behörde den Titel also gar nicht erst erteilt hat. Auch wenn Ihre unrichtigen Angaben von vornherein völlig aussichtslos waren, wirkt sich dies zu Ihren Gunsten aus. Ein klassisches Beispiel hierfür ist das Verschweigen einer Vorstrafe: Da Ausländerbehörden über interne Melderegister (wie unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister) ohnehin von relevanten Vorstrafen erfahren, ist die Täuschung oft von Beginn an zum Scheitern verurteilt. Ebenso muss es das Gericht strafmildernd berücksichtigen, wenn Ihnen der Aufenthaltstitel aus anderen, völlig legalen Gründen ohnehin hätte erteilt werden müssen.

Strafschärfend wird hingegen gewertet, wenn die Täuschung erfolgreich war und Sie oder eine andere Person durch die bewussten Falschangaben zu Unrecht einen Aufenthaltstitel erlangt haben.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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