Ab wann wird der Steckling zur strafbaren Pflanze? Neues Grundsatzurteil zum KCanG
Seit der Teillegalisierung herrscht bei vielen Eigenanbauern Unsicherheit: Drei Pflanzen sind erlaubt – doch was genau zählt juristisch als „Cannabispflanze“? Ein aktueller Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) schafft nun Klarheit und liefert wichtige Verteidigungsansätze für Betroffene.
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) gestattet Erwachsenen den privaten Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen. Wer mehr besitzt, macht sich strafbar. In der Praxis führt dies jedoch zu einer entscheidenden Frage: Zählt ein kleiner Steckling oder eine frisch gekaufte Jungpflanze bereits als eine dieser drei Pflanzen?
Ein aktueller Beschluss des BayObLG vom Februar 2026 zeigt, dass die Abgrenzung zwischen legalem „Vermehrungsmaterial“ und einer strafrechtlich relevanten „Cannabispflanze“ oft nur eine Frage des Einpflanzens ist.
Der Fall: Drei Pflanzen und ein „Steckling“
In dem verhandelten Fall hatte ein Angeklagter drei mittelgroße Cannabispflanzen in seiner Wohnung. Zusätzlich fanden die Ermittler eine vierte, deutlich kleinere Pflanze (ca. 30 cm), die der Mann kurz zuvor als Steckling erworben und noch nicht umgetopft hatte. Er ging davon aus, dass dieser „Steckling“ noch nicht als vollwertige Cannabispflanze zähle und er sich somit im legalen Rahmen bewege.

Das Amtsgericht verurteilte ihn dennoch wegen des Besitzes von vier Pflanzen. Das BayObLG bestätigte in seiner Revision die rechtliche Einordnung der Pflanze, hob das Urteil jedoch aus anderen Gründen auf.
Die Rechtslage: Die Falle lauert im Blumentopf
Das KCanG unterscheidet strikt zwischen „Cannabis“ und „Vermehrungsmaterial“. Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) zählt nicht als Cannabis im Sinne der Besitzobergrenzen.
Das juristische Problem liegt in der Definition:
• Stecklinge sind laut Gesetz Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Anzucht verwendet werden sollen.
• Die Entscheidung: Sobald ein solcher Steckling jedoch eingepflanzt ist (also Wurzeln im Substrat geschlagen hat), verliert er laut BayObLG seinen Status als bloßes Vermehrungsmaterial. Er wird zum sogenannten „Setzling“.
Das Gericht stellte klar: Maßgeblich ist das Einpflanzen. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine strafrechtlich relevante Cannabispflanze, die auf die Obergrenze von drei Pflanzen angerechnet wird. Dass die Pflanze noch keine Blüten trägt, ist dabei unerheblich. Auch Pflanzen in der vegetativen Phase können bereits THC enthalten und fallen unter den Cannabisbegriff.
Zusammengefasst: Ein Steckling im Wasserglas oder Versandkarton ist Vermehrungsmaterial. Ein Steckling, der in der Erde wurzelt, zählt als Cannabispflanze.
Verteidigungsansatz 1: Der Verbotsirrtum
Obwohl das Gericht die vierte Pflanze als illegal einstufte, hatte die Revision des Angeklagten Erfolg. Der Grund: Ein möglicher Verbotsirrtum (§ 17 StGB).
Da die Begriffe „Jungpflanze“, „Steckling“ und „Setzling“ im Gesetz missverständlich definiert sind und auch im allgemeinen Sprachgebrauch oft synonym verwendet werden, kann einem Laien oft nicht klar sein, dass er eine Straftat begeht. Das BayObLG rügte, dass das Amtsgericht nicht geprüft hatte, ob dem Angeklagten die Unrechtseinsicht fehlte. Wer glaubhaft machen kann, dass er aufgrund der komplexen Gesetzeslage irrtümlich von der Legalität seines Handelns ausging, kann strafrechtlich entlastet werden.
Verteidigungsansatz 2: Keine Total-Einziehung
Ein weiterer wichtiger Punkt für die Verteidigung ist die Frage der „Einziehung“ (Beschlagnahmung). Oft beschlagnahmen Behörden bei einem Verstoß alle Pflanzen sowie das gesamte Equipment (Growboxen, Lampen).
Das BayObLG stellte hierzu klar: Legal angebautes Eigentum darf nicht eingezogen werden. Wenn drei Pflanzen erlaubt sind und eine vierte illegal ist, darf der Staat nur die vierte Pflanze einziehen. Die drei legalen Pflanzen sowie die Aufzuchtzelte (sofern sie nicht exklusiv für die illegale Pflanze genutzt wurden) müssen dem Eigentümer belassen oder zurückgegeben werden.

Fazit für Eigenanbauer
Die Grenze zur Strafbarkeit ist beim Eigenanbau schnell überschritten. Bereits das Einpflanzen eines vierten Stecklings in einen Topf erfüllt den Straftatbestand, selbst wenn die Pflanze noch klein ist und nicht blüht.
Sollten Sie wegen eines Verstoßes gegen das KCanG ermittelt werden, ist anwaltlicher Rat dringend geboten. Wie das Urteil zeigt, bestehen gute Chancen, über Rechtsinstitute wie den Verbotsirrtum oder die Anfechtung unverhältnismäßiger Einziehungsmaßnahmen eine Einstellung des Verfahrens oder eine deutliche Milderung der Strafe zu erreichen.


