Schwangerschaftsabbruch – § 218 StGB

Das Thema Abtreibung ist sehr umstritten. Vielleicht mag es überraschen, aber auch das deutsche Strafrecht kennt den Strafbestand „Schwangerschaftsabbruch“ gem. § 218 StGB. Allerdings bleibt dieser unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Unter welchen Umständen der Schwangerschaftsabbruch strafbar ist und unter welchen nicht, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Schwangerschaftsabbruch 2
Das steht im Gesetz: § 218 StGB

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • 1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
  • 2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Inhaltsverzeichnis

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Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Schwangerschaftsabbruchs nach § 218 StGB trifft Beschuldigte oft in einer absoluten emotionalen Ausnahmesituation. Wenn Sie eine Vorladung oder gar eine Anklage erhalten haben, stehen Sie vor einem hochkomplexen rechtlichen Spannungsfeld. Der Gesetzgeber versucht hier, einen heiklen Balanceakt zwischen dem grundgesetzlichen Schutz des ungeborenen Lebens einerseits und dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren andererseits zu schaffen.

Als Strafverteidiger ist es mein vorrangiges Ziel, Ihnen in dieser rechtlich und persönlich belastenden Lage Orientierung zu bieten. Das Wichtigste vorab: Nicht jeder Abbruch einer Schwangerschaft führt zwingend zu einer Bestrafung, selbst wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Die rechtliche Konstruktion ist von zahlreichen Ausnahmen geprägt, die in der Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind.

Was ist ein Schwangerschaftsabbruch im strafrechtlichen Sinn?

Das deutsche Strafrecht statuiert in § 218 StGB grundsätzlich ein Verbot des Schwangerschaftsabbruchs. Jeder vorsätzliche Eingriff, der den Tod der ungeborenen Leibesfrucht herbeiführt, erfüllt zunächst diesen Straftatbestand. Das Gesetz verlangt hierbei einen Vorsatz, wobei es rechtlich bereits ausreicht, wenn der Täter den Abbruch der Schwangerschaft und den Tod der Leibesfrucht billigend in Kauf nimmt.

Die Tathandlung kann dabei auf unterschiedlichste Weise erfolgen. Ein Abbruch ist jeder Eingriff während der Schwangerschaft, der auf die Leibesfrucht einwirkt. Dies reicht von operativen Methoden wie der Absaugmethode oder der Ausschabung durch einen Arzt bis hin zu medikamentösen Wegen, etwa durch die Einnahme der sogenannten Abtreibungspille (Mifegyne), welche die Abstoßung des eingenisteten Fruchtsacks auslöst.

Schwangerschaftsabbruch - § 218 StGB

Das Gesetz wählt hierbei jedoch einen dogmatisch überaus ungewöhnlichen Weg – ein echtes rechtliches Paradoxon. Der Staat hält einerseits am grundsätzlichen Verbot fest und bezeichnet jeden Schwangerschaftsabbruch als objektiv rechtswidrig, lässt ihn aber in definierten Ausnahmefällen, die in der Praxis jedoch die Regel darstellen, ohne strafrechtliches Einschreiten zu. Dieser Kompromiss soll insbesondere verhindern, dass Schwangere in die Illegalität gedrängt werden, wo riskante Eingriffe durch unqualifizierte Personen schwere gesundheitliche Schäden oder gar Todesfälle der Frauen zur Folge haben könnten.

Ab wann greift das Strafrecht überhaupt in die Schwangerschaft ein?

Für die Strafverteidigung ist der zeitliche Beginn des strafrechtlichen Schutzes von zentraler Bedeutung. Der gesetzliche Lebensschutz beginnt im Rahmen des § 218 StGB nicht bereits mit der bloßen Befruchtung der Eizelle. Das Strafrecht knüpft den Beginn der relevanten Schwangerschaft an die sogenannte Nidation, also den erfolgreichen Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in die Gebärmutter.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Alle Maßnahmen, deren Wirkung vor dem Abschluss dieser Einnistung eintreten, gelten vor dem Gesetz schlichtweg nicht als Schwangerschaftsabbruch. Werden sogenannte Nidationshemmer eingesetzt, wie etwa typische kupferhaltige Spiralen oder die „Pille danach“, so fallen diese Handlungen von vornherein nicht unter den Tatbestand des § 218 StGB. Ebenso scheiden medizinische Sonderfälle wie Bauchhöhlen- oder Eileiterschwangerschaften aus dem Anwendungsbereich der Norm aus, da hier keine Einnistung in die Gebärmutter stattgefunden hat.

Wer kann sich als Beschuldigter wegen eines Abbruchs strafbar machen?

Täter eines illegalen Schwangerschaftsabbruchs kann grundsätzlich jede Person sein. Das betrifft den behandelnden Arzt, der den operativen oder medikamentösen Eingriff vornimmt, Dritte, die aktiv daran mitwirken, aber auch die Schwangere selbst. Auch eine Strafbarkeit durch Unterlassen ist denkbar, wenn etwa ein garantenpflichtiger Arzt oder die Schwangere selbst eine von Dritten in Gang gesetzte Abtötung der Leibesfrucht nicht verhindert, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden hätte.

Die Rolle im Strafverfahren unterscheidet sich jedoch massiv danach, wer auf der Anklagebank sitzt. Das Gesetz privilegiert die schwangere Frau auf der Rechtsfolgenseite erheblich, während Dritte, insbesondere Ärzte oder Personen aus dem Umfeld, die den Abbruch durchführen, mit weitaus härteren Konsequenzen rechnen müssen.

Welche Strafe droht bei einem illegalen Schwangerschaftsabbruch?

Die drohende Strafe richtet sich im Kern danach, wer die Tat begeht und unter welchen Begleitumständen der Abbruch stattfand. Das Gesetz sieht hier eine deutliche Zweiteilung vor.

Für Dritte, also beispielsweise Ärzte oder Personen, die eine Fremdabtreibung vornehmen, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Für die Schwangere selbst, die den Abbruch an sich vornimmt oder durch einen Dritten vornehmen lässt, ist der Strafrahmen deutlich milder gefasst; hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Wann ermitteln die Behörden wegen eines besonders schweren Falles?

Wenn die Staatsanwaltschaft einem Dritten einen besonders schweren Fall nach § 218 Absatz 2 StGB vorwirft, erhöht sich die drohende Strafe drastisch auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Ein solcher besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter gegen den ausdrücklichen Willen der Schwangeren handelt. Dies umfasst Situationen, in denen der entgegenstehende Wille der Frau durch Täuschung, massive Drohung oder Gewaltanwendung übergangen wird. Auch wer leichtfertig, also aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit, die konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung für die Schwangere verursacht, verwirklicht dieses harte Regelbeispiel. Dies betrifft häufig Fälle von dilettantisch durchgeführten Laienabtreibungen unter katastrophalen hygienischen Bedingungen. Zudem kann gewerbsmäßiges Handeln, also die Durchführung illegaler Abbrüche zur stetigen Erzielung von Einnahmen, einen unbenannten besonders schweren Fall begründen.

Wichtig für die Verteidigung: Die Regelungen zum besonders schweren Fall gelten ausschließlich für Dritte. Die Schwangere selbst kann niemals wegen eines besonders schweren Falles verurteilt werden, da sie ausschließlich nach dem privilegierten Rahmen beurteilt wird.

Schwangerschaftsabbruch - § 218 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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