In Deutschland kommt das sogenannte Schwarzfahren – also das Fahren ohne gültige Fahrkarte – alltäglich vor. Insbesondere in deutschen Großstätten stellt es ein nicht zu unterschätzendes Massenphänomen dar – während beispielsweise Luxemburg die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs für die Nutzer völlig kostenfrei gestalten will, in Amsterdam manche Fähren ohne Ticket genutzt werden können und in Deutschland die ein oder andere Stadt sich an Pilotprojekten versucht.
Dimension des Schwarzfahrens
Schätzungen gehen davon aus, dass 3,5 % aller Fahrgäste Bus und Bahn ohne einen gültigen Fahrschein nutzen. Der Verlust der Verkehrsunternehmen wird auf bis zu 250 Millionen Euro jährlich geschätzt. Laut der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden im Jahr 2017 insgesamt 242.537 Fälle der Beförderungserschleichung erfasst.
Was droht beim Schwarzfahren?
Es ranken sich immer noch viele Mythen um das Schwarzfahren. Daher sollen die möglichen Folgen nachfolgend kurz dargestellt werden.
Das erhöhte Beförderungsentgelt
Wer ohne gültigen Fahrschein erwischt wird, wird zunächst erstmal zur Kasse gebeten. Vielen ist das sogenannte erhöhte Beförderungsentgelt bekannt. Derzeit liegt dieses bei 60 Euro. Hier ist anzumerken, dass diese „Strafzahlung“ rein gar nichts mit dem Strafrecht zu tun hat und das erhöhte Beförderungsentgelt oftmals nicht der einzige Nachteil ist, der einem Schwarzfahrer droht.
Das erhöhte Beförderungsentgelt unterfällt dem Zivil- und nicht dem Strafrecht. Wird der Nutzer ohne einen gültigen Fahrausweis erwischt, verstößt dieser gegen die Beförderungsbedingungen und es wird eine Vertragsstrafe in Form des erhöhten Beförderungsentgelts erhoben.
Allerdings erschöpfen sich die möglichen Folgen beim Schwarzfahren nicht im erhöhten Beförderungsentgelt. Entgegen der weit verbreiteten Auffassung stellt das Schwarzfahren keine Ordnungswidrigkeit, wie etwa das Falschparken, sondern eine Straftat dar.
Das Erschleichen von Leistungen – § 265a StGB
Im Juristendeutsch heißt das Schwarzfahren hierzulande „Erschleichen von Leistungen“. Der Leistungserschleichung ist mit § 265a StGB sogar eine eigene Vorschrift im Strafgesetzbuch gewidmet, womit Schwarzfahren in Deutschland schnell zu einer Straftat mit den entsprechenden, nicht zu unterschätzenden Folgen wird.
Die Vorschrift lautet:
[gesetz norm=“StGB“ paragraf=“265a“][/gesetz]
Problematisch ist in Punkto Schwarzfahren das Merkmal Erschleichen. Bei Einführung der Vorschrift in das Strafgesetzbuch war es noch üblich, dass man sich an einem Kontrolleur „vorbeizogen“ musste, um ein Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein zu nutzen, während bei den meisten öffentlichen Verkehrsmitteln heute keine „Eingangskontrolle“ erfolgt.
Entsprechend spalten sich die Geister, wann genau ein Erschleichen vorliegt. So wird vertreten, das Merkmal Erschleichen erfordere die Umgehung von Sicherheitseinrichtungen (etwa das Überklettern einer Absperrung, die Nutzung eines nicht zugelassenen Einganges oder die Manipulation von Kontrolleinrichtungen). Nach der Rechtsprechung reicht es hingegen aus, sich mit dem Anschein ordnungsgemäßen Verhaltens zu umgeben. Wer ohne gültiges Ticket ein Verkehrsmittel nutzt, macht sich daher in der gerichtlichen Praxis nach § 265a StGB strafbar.

Stellungnahme des Richterbunds
Der Deutsche Richterbund sieht das jedoch anders. Im November 2018 sprach sich der Berufsverband für Richter und Staatsanwälte dafür aus, die Strafbarkeit zwar grundsätzlich beizubehalten, diese aber auf solche Fälle zu beschränken, in denen sich der Schwarzfahrer aktiv Kontrollen durch das Personal entziehe oder technische Kontrollen unterlaufe. Der Deutsche Richterbund knüpft somit an die Ursprungsidee des vor mehr als 80 Jahren eingeführten § 265a StGB an, nach dem nur ein manipulatives Verhalten und nicht die allein ungerechtfertigte Inanspruchnahme einer Leistung strafbar sein soll.
Gesellschaftliche Kritik
An § 265a StGB wird im Zusammenhang mit dem Schwarzfahren zunehmend kritisiert, dass dieser vor allem sozial schwächere Personen treffe und diese im Wege von Ersatzfreiheitsstrafen einem geringen strafwürdigen Unrecht zum Trotz scharf sanktioniere.
Zwischenfazit
Nach beiden Auffassungen reichen zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Personen, die nur in einem Verkehrsmittel sitzen und hoffen, nicht erwischt zu werden, völlig aus. Versteht man das Strafrecht als „ultima Ratio“ des Rechtsstaates, wäre eine Einordnung des Schwarzfahrens als Ordnungswidrigkeit anstelle einer Straftat denkbar und wünschenswert. Auch damit ließen sich letztlich die Interessen der Verkehrsbetriebe wahren.
Urkundenfälschung – § 267 StGB
Wer den Argusaugen der Kontrolleure entgehen will, kann auch auf den Gedanken kommen, eine Fahrkarte zu manipulieren oder einfach selbst eine Fahrkarte herzustellen. Letzteres kommt aufgrund des Aufwandes insbesondere bei Monats- und Jahreskarten oder der BahnCard immer wieder vor.
Ein solches Verhalten kann unter Umständen den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllen. Bestraft wird danach, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine derartige Urkunde gebraucht.
Zeigt der Schwarzfahrer nun einen gefälschten Fahrausweis vor, kann er sich zudem wegen eines Betrugs strafbar machen.
Betrug – § 263 StGB
Ein Betrug setzt unter Anderem einen auf Täuschung über Tatsachen basierenden Irrtum beim Geschädigten voraus. Gaukelt der Schwarzfahrer einem Kontrolleur vor, einen gültigen (echten) Fahrschein zu haben, indem ein gefälschter Fahrausweis vorgezeigt wird, erregt er bei diesem einen Irrtum durch Täuschung. Sind die weiteren Merkmale aus § 263 StGB erfüllt, begeht der Schwarzfahrer einen Betrug. Auch der versuchte Betrug ist strafbar. Der § 263 Abs. 1 StGB lautet im Einzelnen:
[gesetz norm=“StGB“ paragraf=“263″][/gesetz]
Fahren mit fremder Fahrkarte
Wer mit einer fremden Fahrkarte unterwegs ist, begeht nicht automatisch eine Straftat – entscheidend ist der genaue Hintergrund. Viele Tickets sind personengebunden, etwa Zeitkarten, Schülerfahrkarten oder Jobtickets. Wird ein solches personalisiertes Ticket von einer anderen Person genutzt, stellt dies aus Sicht vieler Verkehrsunternehmen einen Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen dar. In manchen Fällen wird dies als versuchter Betrug gewertet, insbesondere wenn der Fahrschein gezielt weitergegeben wurde, um sich die Zahlung zu ersparen. Die Kontrolleure prüfen in solchen Fällen oft die Übereinstimmung mit einem Ausweisdokument – etwa bei Namen oder Geburtsdatum auf der Fahrkarte.
Gefälschte Fahrkarte
Eine besonders schwere Form des Schwarzfahrens liegt vor, wenn eine gefälschte Fahrkarte genutzt wird. Wer ein manipuliertes oder vollständig gefälschtes Ticket vorzeigt, um sich den Anschein eines gültigen Fahrscheins zu geben, kann sich gleich mehrerer Straftaten schuldig machen. Neben dem Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB kommt hier auch eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht. Werden durch die gefälschte Fahrkarte zusätzlich Kontrolleure getäuscht, kann unter Umständen auch ein Betrug nach § 263 StGB vorliegen. Die Gerichte werten solche Fälle regelmäßig deutlich strenger als das einfache Fahren ohne Ticket.
Falsche Angaben machen
Werden bei einer Fahrkartenkontrolle falsche Angaben gemacht, kann dies ebenfalls strafrechtliche Folgen haben. Insbesondere dann, wenn Schwarzfahrer einen falschen Namen oder eine falsche Adresse angeben, um eine Anzeige zu vermeiden oder das Inkassoverfahren zu umgehen, kann das eine Strafbarkeit wegen falscher Namensangabe nach § 111 OWiG oder sogar wegen Betrugs nach sich ziehen. Wird ein Ausweisdokument bewusst nicht vorgezeigt und stattdessen eine falsche Identität behauptet, kommt auch eine Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung oder der Täuschung von Amtspersonen in Betracht.
Fahrkarte nicht benutzt
Ein häufiger Irrtum liegt darin zu glauben, dass der bloße Besitz einer Fahrkarte vor Konsequenzen schützt. Wer zwar eine gültige Fahrkarte gekauft hat, diese aber nicht ordnungsgemäß entwertet oder beim Einstieg nicht benutzt hat, gilt im Zweifel trotzdem als Schwarzfahrer. In vielen Städten müssen Tickets vor der ersten Fahrt entwertet oder aktiv bei der Kontrolle vorgezeigt werden. Ein nicht entwerteter Einzelfahrschein oder eine nicht mitgeführte Monatskarte kann daher wie eine ungültige Fahrkarte gewertet werden. Auch wenn die Absicht nicht betrügerisch war, liegt streng genommen ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen und gegebenenfalls eine strafbare Leistungserschleichung vor.
Fahren ohne Personalausweis
Grundsätzlich besteht in Deutschland keine Pflicht, ständig einen Personalausweis bei sich zu führen. Wer jedoch beim Schwarzfahren erwischt wird, muss seine Personalien angeben. Kann sich der Fahrgast nicht ausweisen, etwa weil er seinen Ausweis zu Hause vergessen hat, kann die Polizei hinzugezogen werden, um die Identität festzustellen. Das bloße Fahren ohne Personalausweis ist also nicht strafbar – verweigert man jedoch die Angabe oder macht falsche Angaben, können strafrechtliche Konsequenzen folgen. In der Praxis führt das Nichtmitführen eines Ausweisdokuments häufig zu einer Verzögerung und zusätzlichen Unannehmlichkeiten für den Betroffenen.
Häufige Fragen
Wie in vielen anderen Bereichen gibt es auch beim Thema Schwarzfahren vielerlei Gerüchte, Halbwahrheiten und Fragen, die immer wieder anzutreffen sind.
Erwischt! – Muss ich meinen Ausweis zeigen?
Falls man ohne gültigen Fahrschein in eine Fahrkartenkontrolle gerät, werden die Fahrkartenkontrolleure die Personalien des Schwarzfahrers feststellen wollen. Dabei gilt grundsätzlich, dass man in Deutschland nicht dazu verpflichtet ist, seinen Ausweis bei sich zu führen. Entsprechend kann der Kontrolleur den Fahrgast auch nicht zwingen, einen Ausweis vorzuzeigen.
Es kann allerdings ratsam sein, die Personalien gegenüber den Kontrolleuren anzugeben und gegebenenfalls auch mittels eines Ausweisdokuments glaubhaft zu untermauern, da im Zweifel die Polizei hinzugezogen wird.
Dürfen mich die Kontrolleure festhalten?
Kurzum: Ja – auch Kontrolleure dürfen einen Schwarzfahrer im Rahmen von § 127 StPO, dem sogenannten Jedermannsrecht, festhalten, bis die Polizei eintrifft.
Anzeige wegen Schwarzfahrens erst beim dritten Mal?
Frei nach dem Motto „Aller guten Dinge sind drei“ ist auch das Gerücht weit verbreitet, dass einem erst Konsequenzen drohen, wenn man das dritte Mal erwischt worden ist. Dieses Gerücht ist schlichtweg falsch. Wer beim Schwarzfahren erwischt wird, kann bereits beim ersten Mal angezeigt werden. Gleichwohl verfolgen manche Verkehrsbetriebe aus Kulanz eine solche Praxis.

Kann man fürs Schwarzfahren ins Gefängnis kommen?
Ja – soll heißen: Wie bei jeder anderen Straftat kann man auch fürs Schwarzfahren ins Gefängnis kommen. Ist das Vorstrafenregister lang genug, kann das Gericht bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe verhängen. Denkbar ist auch ein Bewährungswiderruf bei einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Hat man stattdessen eine Geldstrafe kassiert und zahlt diese vehement nicht, kann es auch zu einer sogenannten Ersatzfreiheitsstrafe kommen. Hinsichtlich des erhöhten Beförderungsentgelts ist bei Nichtzahlung theoretisch auch ein sogenannter zivilrechtlicher Haftbefehl (Erzwingungshaft) denkbar. Es muss aber schon einiges zusammenkommen, um wegen Schwarzfahrens im Gefängnis zu landen.
„Sehet! Ich fahre schwarz!“ – erlaubt?
Wer umgehend aktiv darauf aufmerksam macht, keinen Fahrschein zu besitzen, erfüllt den strafrechtlichen Tatbestand der Leistungserschleichung nicht. Laut einer Entscheidung des BGH reicht ein T-Shirt mit der Aufschrift „Ich fahre Schwarz“ hierzu allerdings nicht aus. Das erhöhte Beförderungsentgelt fällt dennoch an.
Strafe und Verjährung
Da im Rahmen des Schwarzfahrens verschiedene Straftatbestände verwirklicht werden können, kommt es hinsichtlich der Strafandrohung und der Verjährung der Tat auf den konkreten Vorwurf an.
Das Erschleichen von Leistungen wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Die Tat verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nach 3 Jahren.
Die Urkundenfälschung und der Betrug werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Die Verjährung bei einer einfachen Urkundenfälschung oder einem einfachen Betrug beträgt 5 Jahre. In besonders schweren Fällen beträgt die Verjährung 10 Jahre.
Fazit
Eine Einordnung des Massendelikts Schwarzfahrens als Ordnungswidrigkeit wäre wünschenswert, ist aber derzeit noch nicht absehbar. Schwarzfahren gilt trotz aller Diskussion in Deutschland – zumeist in Form der Leistungserschleichung – fortwährend als Straftat. Die Rechtsprechung lässt es hinsichtlich des Merkmals des „Erschleichen“ genügen, den Anschein ordnungsgemäßen Verhaltens zu wahren. In der Praxis wird dies bereits immer dann erfüllt sein, wenn der Schwarzfahrer das Verkehrsmittel betritt, ohne umgehend einen Verkaufsautomaten oder Schaffner aufzusuchen. Ob der gesellschaftliche Disput und die jüngste Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zu einem Umdenken führen wird, bleibt abzuwarten. Die Sache mit dem Schwarzfahren wird die Gerichte aufgrund der Häufigkeit des Delikts – de lege lata – also weiterhin einnehmen. Update: Das Bundesland Berlin will demnächst im Bundesrat eine Initiative zur Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung, § 265a Strafgesetzbuch (StGB), einbringen.


