Schwarzfahren in Bus und Bahn: Welche Strafen drohen?
Es passiert jeden Tag tausendfach auf deutschen Straßen und Schienen: Man ist in Eile, der Fahrkartenautomat streikt, das Kleingeld fehlt oder man hat schlichtweg das Portemonnaie zu Hause vergessen. Wer in einer solchen Stresssituation in den Bus oder die Bahn steigt und prompt in eine Fahrscheinkontrolle gerät, findet sich schnell in einer äußerst unangenehmen Lage wieder. Schätzungen zufolge nutzen etwa 3,5 Prozent aller Fahrgäste die öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein.
Wenn der Kontrolleur Sie erfasst, ist der erste Schock meist finanzieller Natur: Das Verkehrsunternehmen verlangt ein erhöhtes Beförderungsentgelt, welches aktuell in der Regel bei 60 Euro liegt. Viele Betroffene gehen in diesem Moment davon aus, dass die Angelegenheit mit der Zahlung dieser „Strafe“ erledigt sei und verbuchen das Ganze als ärgerliches Bußgeld, ähnlich einem Strafzettel für Falschparken. Doch dies ist ein folgenschwerer Irrtum. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist eine rein zivilrechtliche Vertragsstrafe. Parallel dazu droht Ihnen jedoch weitaus mehr: Das sogenannte Schwarzfahren ist in Deutschland keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine waschechte Straftat, die schwerwiegende Konsequenzen für Ihre Zukunft haben kann.
Die rechtliche Einordnung: Wann wird die Fahrt zur Straftat?
Im juristischen Sprachgebrauch sucht man den Begriff „Schwarzfahren“ vergeblich. Das Strafgesetzbuch (StGB) widmet diesem Sachverhalt mit dem § 265a StGB eine eigene Vorschrift und nennt es das „Erschleichen von Leistungen“. Diese Vorschrift wurde bereits im Jahr 1935 eingeführt, um bestimmte Strafbarkeitslücken zu schließen, die der klassische Betrugstatbestand offenließ. Geschützt werden soll durch den Paragrafen in erster Linie das Vermögen der Verkehrsbetriebe, denen durch die kostenlose Mitfahrt ein Entgelt entgeht.

Das kritische Tatbestandsmerkmal: Wie „erschleicht“ man sich eine Beförderung?
Die große Frage, die viele Beschuldigte völlig zurecht stellen, lautet: „Ich bin doch nur eingestiegen und habe mich hingesetzt – wie kann das ein heimliches Erschleichen sein?“ Als das Gesetz verfasst wurde, gab es noch Schaffner an den Eingängen oder Sperren an den Bahnsteigen, an denen man sich regelrecht vorbeischleichen musste. Heute betritt man eine Straßenbahn völlig unbehelligt.
Nach dem allgemeinen Wortsinn setzt ein „Erschleichen“ eigentlich voraus, dass man in manipulativer Weise Kontrollvorkehrungen umgeht und ein betrugsähnliches Verhalten an den Tag legt. Doch die deutsche Rechtsprechung legt dieses Merkmal für Sie als Beschuldigten leider extrem weit aus. Der Bundesgerichtshof und die ständige Rechtsprechung lassen es bereits ausreichen, wenn Sie das Verkehrsmittel unberechtigt nutzen und sich dabei schlicht unauffällig verhalten. Sie umgeben sich nach Ansicht der Richter mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit, da Sie sich wie ein normaler, zahlender Fahrgast verhalten. Selbst der Versuch, diesen Anschein demonstrativ zu durchbrechen – etwa durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ – bewahrt Sie vor Gericht nicht vor einer Strafbarkeit. Solange Sie keine offensichtlichen Sperren überwinden müssen, wird Ihnen die bloße Anwesenheit im Waggon bereits als Tathandlung zur Last gelegt.
Der rettende Vorsatz und das Problem des vergessenen Tickets
Um sich strafbar zu machen, müssen Sie jedoch zwingend mit Vorsatz gehandelt haben. Das bedeutet: Sie müssen die Absicht gehabt haben, das geforderte Entgelt für die Beförderung nicht zu entrichten.
Dies eröffnet in der Verteidigung wichtige Ansatzpunkte. Wer beispielsweise eine personalisierte Monatskarte besitzt, diese aber lediglich am Morgen auf dem Küchentisch vergessen hat, macht sich nicht nach § 265a StGB strafbar. In diesem Fall fehlt es an der Absicht, die Leistung unentgeltlich in Anspruch zu nehmen, da das Entgelt für den Zeitraum bereits bezahlt wurde. Etwas komplizierter wird es, wenn Sie zwar eine Einzelfahrkarte in der Tasche haben, diese aber im Stress nicht entwertet haben. Auch hier liegt rein rechtlich eine unentgeltliche Beförderung vor, da das Ticket erst durch die Entwertung gültig wird. Ohne eine plausible Erklärung für das Versehen wird die Justiz hier schnell einen Vorsatz unterstellen.
Welche strafrechtlichen Folgen drohen beim Schwarzfahren?
Das Strafmaß für das einfache Erschleichen von Leistungen sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. In den allermeisten Fällen von Ersttätern endet ein solches Verfahren mit einer Geldstrafe. Das Delikt verjährt nach drei Jahren.
Die Lage verschärft sich jedoch dramatisch, wenn der Versuch unternommen wird, die Situation bei einer Kontrolle zu vertuschen. Wer in Panik gerät und dem Kontrolleur ein manipuliertes, abgelaufenes oder gar völlig gefälschtes Ticket vorzeigt, begeht nicht mehr nur eine Leistungserschleichung. In diesem Moment steht der massive Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) im Raum. Hier sieht der Gesetzgeber plötzlich Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vor. Da Sie den Kontrolleur in diesem Moment aktiv durch einen gefälschten Fahrausweis täuschen und bei ihm einen Irrtum erregen, erfüllen Sie zeitgleich den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 StGB).
Auch die Weitergabe von streng personalisierten Tickets (wie Jobtickets oder Schülerkarten) an Freunde oder Familienmitglieder bringt erhebliche Risiken mit sich. Wird eine solche fremde Fahrkarte bei einer Kontrolle vorgezeigt, werten Verkehrsunternehmen und Ermittlungsbehörden dies häufig als versuchten Betrug, da gezielt über die Identität getäuscht wurde, um Kosten zu sparen. Ebenso sollten Sie niemals aus Angst vor einer Anzeige falsche Personalien angeben. Neben Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen falscher Namensangabe kann dies Ermittlungen wegen Betrugs oder mittelbarer Falschbeurkundung nach sich ziehen.
Ordnungswidrigkeit statt Straftat Kein Gefängnis mehr fürs Schwarzfahren
Wenn Sie mit den Vorwürfen konfrontiert sind, haben Sie in den Medien vielleicht schon von Vorstößen zur Entkriminalisierung gehört. Tatsächlich gibt es an der aktuellen Gesetzeslage massive gesellschaftliche Kritik. Es wird zunehmend moniert, dass § 265a StGB vor allem sozial schwächere Personen unverhältnismäßig hart treffe.

Mittlerweile hat sich sogar der Deutsche Richterbund in diese Debatte eingeschaltet. Der Berufsverband spricht sich dafür aus, die Strafbarkeit auf Fälle zu beschränken, in denen ein Schwarzfahrer technische Kontrollen aktiv unterläuft oder sich dem Personal entzieht – also wieder zum eigentlichen Wortsinn des „Erschleichens“ zurückzukehren. Auch aus der Politik, etwa vom Bundesministerium der Justiz oder durch Initiativen einzelner Bundesländer wie Berlin, gibt es konkrete Eckpunktepapiere und Gesetzentwürfe, die fordern, die einfache Beförderungserschleichung zu einer reinen Ordnungswidrigkeit herabzustufen. Die Befürworter betonen, dass das Strafrecht immer die „ultima ratio“ (das letzte Mittel) des Rechtsstaats bleiben müsse.
Für Sie als aktuell Beschuldigten gilt jedoch: Solange diese Gesetzesänderungen nicht final verabschiedet sind, ist die derzeitige Rechtslage (de lege lata) für Sie maßgeblich. Und nach dieser ist das Fahren ohne Ticket weiterhin eine Straftat, die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten konsequent verfolgt wird. Sie können sich im laufenden Verfahren nicht auf geplante politische Reformen berufen.