Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts ist für jeden Beschuldigten eine absolute Ausnahmesituation. Wenn unerwartet die Polizei vor der Tür steht, eine Hausdurchsuchung stattfindet oder Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung im Briefkasten finden, bricht für viele im ersten Moment die Welt zusammen. Möglicherweise haben Sie eine Bestellung im Internet getätigt, ein Paket aus dem Ausland erwartet oder eine vermeintlich private Sammlung angelegt, ohne sich der massiven juristischen Konsequenzen in vollem Umfang bewusst zu sein.
Der Gesetzgeber hat mit dem im Juli 2021 eingeführten § 184l StGB einen Straftatbestand geschaffen, der das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Hierbei handelt es sich keineswegs um eine juristische Bagatelle oder eine bloße Ordnungswidrigkeit, die man mit einem einfachen Bußgeld aus der Welt schaffen könnte. Es geht um den Vorwurf einer handfesten Straftat, die tiefe Einschnitte in Ihr berufliches und privates Leben haben kann. In dieser Situation benötigen Sie keine moralischen Vorhaltungen, sondern eine glasklare, objektive und schützende rechtliche Einordnung. Im Folgenden erkläre ich Ihnen, wann genau das Gesetz zuschlägt, wie die Gerichte diese Handlungen bewerten und welche Verteidigungsansätze in Ihrer Lage entscheidend sind.
Die rechtliche Einordnung: Wann wird der Umgang mit Sexpuppen zur Straftat?
Um zu verstehen, warum die Staatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt, müssen wir einen Blick auf die genauen Voraussetzungen des Gesetzes werfen. Der Straftatbestand des § 184l StGB dient primär dem abstrakten Jugendschutz. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Umgang mit solchen Puppen die Hemmschwelle senken und den Wunsch verstärken könnte, reale Taten an Kindern zu begehen. Für Sie als Beschuldigten ist es jedoch überlebenswichtig zu wissen, wo genau die Grenze zwischen straflosem Verhalten und einer vollendeten Straftat verläuft.
Was das Gesetz unter einer kindlichen Sexpuppe versteht
Nicht jeder Gegenstand fällt automatisch unter diese strenge Norm. Die Tat muss sich auf eine konkrete, körperliche Verkörperung eines Kindes oder zumindest auf die Nachbildung eines kindlichen Körperteils beziehen. Eine bloße bildliche Darstellung auf einem Bildschirm oder Papier reicht hierfür nicht aus. Dabei genügt es für eine Strafbarkeit bereits, wenn beispielsweise nur der Torso eines Kindes nachgebildet wurde.
Zudem muss der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit dazu bestimmt sein, sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Dies leiten Ermittlungsbehörden in der Regel aus der spezifischen Ausgestaltung ab, etwa dem Vorhandensein von Körperöffnungen oder der detaillierten Darstellung von Geschlechtsorganen. Ein entscheidendes Detail für Ihre Verteidigung: Die Puppe muss nicht zwingend hyperrealistisch oder unnatürlich geschlechtsbetont sein. Das Gesetz verlangt keine aufreizende Wiedergabe unbekleideter Körperpartien, wie es bei klassischen kinderpornographischen Inhalten der Fall wäre. Das kindliche Erscheinungsbild in Kombination mit der objektiven Eignung für sexuelle Handlungen reicht aus, um den Gegenstand zum illegalen Tatobjekt zu machen.

Von der Herstellung bis zum Besitz: Diese Handlungen sind strafbar
Das Gesetz wirft nicht alle Handlungen in einen Topf, sondern differenziert sehr genau nach der Art Ihrer Beteiligung. Der Fokus der Ermittler ändert sich gravierend, je nachdem, ob Sie als Käufer, Verkäufer, Importeur oder Produzent in Erscheinung getreten sind.
Wenn Sie derartige Puppen herstellen, wozu auch die Serienproduktion nach einem bestimmten Muster zählt, oder diese anbieten und bewerben, befinden Sie sich im Bereich der härtesten Strafandrohung des ersten Absatzes der Norm. Ein Bewerben liegt schon dann vor, wenn Sie das Interesse an dem Gegenstand wecken oder fördern wollen.
Besonders gefährlich ist der Vorwurf des Handeltreibens. Hierunter versteht die Justiz jede eigennützige Tätigkeit, die auf einen Umsatz gerichtet ist. Wer solche Puppen zum Zwecke des Handeltreibens in das Inland verbringt – also beispielsweise als im Ausland ansässiger Händler Pakete nach Deutschland schickt –, macht sich ebenfalls nach dieser strengeren Norm strafbar. Doch auch wenn Sie völlig uneigennützig handeln, schützt Sie das nicht vor einer Strafverfolgung. Wer eine solche Puppe zum reinen Selbstkostenpreis verkauft oder sie sogar unentgeltlich, etwa als Geschenk, an einen Bekannten weitergibt, macht sich strafbar. Das Gesetz erfasst durch den Begriff des sonstigen Inverkehrbringens schlichtweg jede Handlung, durch die eine solche Nachbildung einer anderen Person zugänglich gemacht wird.
Auf der anderen Seite der Kette stehen der Erwerb und der Besitz. Wenn Sie eine solche Puppe lediglich für den eigenen, privaten Gebrauch aus dem Ausland bestellen und einführen, handelt es sich um ein strafbares Verbringen. Der Erwerb umfasst dabei nicht nur den klassischen Kauf, sondern jegliche Geschäfte, die Ihnen die Herrschaft über die Sache einräumen, also auch Tausch, Miete oder Leihe. Unter den Besitzbegriff fällt zudem nicht nur derjenige, der die Puppe direkt in seiner Wohnung hat. Auch wer die Puppe für einen Dritten aufbewahrt oder sie mittelbar kontrolliert, gerät in das Visier der Fahnder.
Vorsatz und die Gefahr des Versuchs
Viele Beschuldigte hoffen in einer ersten Reaktion darauf, sich mit Unwissenheit herausreden zu können. Eine Strafbarkeit setzt zwar zwingend Vorsatz voraus, aber hierfür reicht der sogenannte Eventualvorsatz völlig aus. Es genügt, wenn Sie die Verwirklichung des Straftatbestandes für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Lediglich fahrlässiges Handeln – also wenn Sie nur die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben – ist nicht strafbar, da das Gesetz eine rein fahrlässige Begehung nicht vorsieht.
Eine weitere Falle lauert im Bereich des Versuchs. Wenn Sie beispielsweise versuchen, eine solche Puppe gewinnbringend zu verkaufen oder sie uneigennützig weiterzugeben, ist bereits dieser Versuch strafbar. Die Grenze zur Strafbarkeit ist überschritten, sobald Sie nach Ihrer eigenen Vorstellung von der Tat unmittelbar angesetzt haben, also die Schwelle zum sprichwörtlichen „Jetzt-geht’s-los“ überschritten ist und die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar bevorsteht.
Welche Strafe droht bei Inverkehrbringen, Erwerb oder Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild?
Sollten sich die Vorwürfe gegen Sie erhärten, sieht das Gesetz drastische Konsequenzen vor. Für das Herstellen, Inverkehrbringen, den Handel oder die Weitergabe droht nach § 184l Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine empfindliche Geldstrafe. Bei bloßem Erwerb oder Besitz nach Absatz 2 fallen die Strafen tendenziell geringer aus, können aber durch die Stigmatisierung des Vorwurfs immer noch existenzbedrohend wirken.

Wichtig zu wissen: Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft muss von Amts wegen ermitteln, sobald sie Kenntnis von dem Sachverhalt erlangt – etwa durch eine Routinemeldung des Zolls bei der Paketeinfuhr. Ein Antrag eines Geschädigten ist hier nicht erforderlich.
Zusätzlich zur eigentlichen Strafe müssen Sie zwingend mit der sogenannten Einziehung rechnen. Das bedeutet, dass der Staat die beschlagnahmten Sexpuppen dauerhaft einbehält und vernichtet. Diese Einziehung ist obligatorisch, da bereits der weitere Besitz für Sie erneut strafbar wäre. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Gegenstände sogar dann eingezogen werden, wenn sie Ihnen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gar nicht offiziell gehören. Sollte in Ihrem Fall jedoch eine Überschneidung mit der Verbreitung, dem Erwerb oder Besitz klassischer Kinderpornografie nach § 184b StGB vorliegen, greift dieser schwerere Tatbestand ein und verdrängt die Strafbarkeit nach § 184l StGB vollständig.