Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung – § 174b StGB

Wird eine Amtsstellung missbraucht, indem sexuelle Handlungen gefordert werden, kann der ein „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung“ vorliegen. Dieser steht gem. § 174 b StGB unter Strafe. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Inhalt

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt oder die Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach § 174b StGB

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung einer Amtsstellung ist schwerwiegend – sowohl rechtlich als auch persönlich. Er richtet sich gegen Personen in verantwortungsvollen Positionen wie Polizisten, Justizbeamte oder Richter. Bei einer Verurteilung drohen nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern auch disziplinarrechtliche Folgen bis hin zum Verlust des Beamtenstatus. Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen dieses Tatbestands genau zu kennen.

Wann liegt sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung vor?

Das Gesetz stellt sexuelle Handlungen unter Strafe, die ein Amtsträger an einer Person vornimmt, gegen die sich ein Straf- oder Maßregelverfahren richtet – und zwar dann, wenn er seine dienstliche Stellung bewusst ausnutzt (§ 174b StGB).

Wer gilt als Amtsträger?

Amtsträger im Sinne des § 11 StGB sind unter anderem Beamte, Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte und bestimmte öffentlich beauftragte Ärzte (z. B. forensische Gutachter). Entscheidend ist, dass sie zur Mitwirkung an einem Verfahren berufen sind, das auf Freiheitsentziehung gerichtet ist – etwa Strafverfahren, Maßregelverfahren oder Untersuchungshaft.

Wer kann Opfer sein?

Nur Personen, gegen die sich ein Straf- oder Sicherungsverfahren tatsächlich richtet – also Beschuldigte, Untersuchungsgefangene oder Maßregelpatienten. Zeugen, Angehörige oder sonstige Dritte fallen nicht unter den Schutzbereich des § 174b StGB.

Welche Handlungen sind strafbar?

Erfasst sind nur sexuelle Handlungen mit Körperkontakt – etwa das Berühren intimer Körperregionen oder das Erzwingen von sexuellen Handlungen durch das Opfer. Bloße verbale Annäherungen oder Gesten ohne Körperkontakt reichen nicht aus. Der Täter muss die Handlung zudem mit sexuellem Interesse vornehmen – medizinisch begründete Berührungen sind nicht strafbar, solange kein sexueller Zweck im Vordergrund steht.

Was bedeutet „Ausnutzen der Amtsstellung“?

Der Straftatbestand verlangt, dass der Täter seine dienstliche Autorität oder das Abhängigkeitsverhältnis des Opfers gezielt zur Durchsetzung sexueller Interessen nutzt. Das Opfer muss die Handlung nicht unbedingt gegen seinen Willen vornehmen – selbst ein vermeintlich „einvernehmliches“ Verhalten kann strafbar sein, wenn das Machtverhältnis den freien Willen beeinträchtigt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Justizvollzugsbeamter bietet einer Untersuchungshaftgefangenen Vorteile im Haftalltag an – etwa mehr Ausgang oder bessere Unterbringung – im Gegenzug für körperliche Zuwendung. Selbst wenn die Gefangene einwilligt, liegt ein strafbarer Missbrauch vor: Die Zustimmung erfolgte unter Ausnutzung der Abhängigkeit.

Strafrahmen und Nebenfolgen

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist gesetzlich ausgeschlossen. Bereits der Versuch ist strafbar. Zusätzlich drohen:

  • Eintragung ins Führungszeugnis (§ 32 BZRG),
  • Berufsverbot (§ 70 StGB), insbesondere bei Wiederholungsgefahr,
  • disziplinarrechtliche Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 13, 38 BDG).

Verteidigungsmöglichkeiten

In vielen Fällen steht Aussage gegen Aussage. Die Verteidigung muss prüfen lassen:

  • Ob der Beschuldigte überhaupt Amtsträger im Sinne des Gesetzes war,
  • ob das Opfer zum Tatzeitpunkt tatsächlich Verfahrensbeteiligter war,
  • ob die Handlung tatsächlich sexueller Natur war,
  • ob ein Ausnutzen der Amtsstellung vorlag oder einvernehmlicher Kontakt bestand.

Auch die Einleitung eines Verfahrens zum alleinigen Zweck sexueller Annäherung kann strafbar sein – nicht jedoch das bloße Vorspiegeln eines Verfahrens ohne tatsächliche Beteiligung.

Häufige Fragen

Ist einvernehmlicher Kontakt strafbar?

Ja – wenn die Einwilligung unter dem Einfluss der Machtstellung erfolgte, ist auch scheinbar einvernehmlicher Kontakt strafbar.

Was ist mit bloßen Annäherungsversuchen?

Der Versuch ist strafbar – etwa bei eindeutigen sexuellen Angeboten. Bloße Gedanken oder Flirts ohne körperliche Nähe sind hingegen nicht erfasst.

Welche Rolle spielt der Vorsatz?

Vorsatz ist erforderlich – es reicht aber bereits Eventualvorsatz aus, also das bewusste Inkaufnehmen, dass die eigene Stellung ausgenutzt wird.

Wird auch das Disziplinarverfahren automatisch eingestellt, wenn ich freigesprochen werde?

Nein. Disziplinarrechtliche Konsequenzen sind unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens möglich.

Anzeige erhalten?

Der Vorwurf, sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Amtsstellung begangen zu haben, kann verheerende berufliche und persönliche Folgen haben. Umso wichtiger ist es, von Beginn an eine strukturierte Verteidigung aufzubauen: Keine Aussagen ohne Akteneinsicht, keine voreiligen Geständnisse – und vor allem professionelle Beratung durch einen erfahrenen Strafverteidiger. Nur so lässt sich prüfen, ob tatsächlich eine Strafbarkeit vorliegt – oder ob das Verhalten unterhalb der Strafbarkeitsgrenze bleibt.

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