Sozialbetrug – § 263 StGB

Der Strafbestand des Betrugs gem. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) hat viele Facetten. Darunter fällt auch der Sozialleistungsbetrug. Was genau darunter zu verstehen ist, welche Voraussetzungen es bedarf und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhalt

Was ist „Sozialbetrug“?

Bei einem Sozialbetrug oder auch Sozialleistungsbetrug handelt es sich um den unberechtigten und strafbaren Bezug von Sozialleistungen. Dieser liegt vor, wenn eine Person (sog. Täter) bei der Beantragung vorsätzlich über die eigene Vermögenslage täuscht oder wenn der Täter bereits Sozialleistungen bezieht, aber Änderungen der eigenen Verhältnisse entgegen der Mitteilungspflicht nicht angibt. Zu den Sozialleistungen zählen etwa das Arbeitslosengeld 1 (ALG I), das Hartz IV (ALG II) oder das Wohngeld. Bei einem Sozialbetrug handelt es sich tatbestandlich um einen „normalen“ Betrug nach § 263 StGB.

Wann ist der „Sozialbetrug“ strafbar?

Des Sozialleistungsbetrugs macht sich strafbar, wer Sozialleistungen beantragt und über die eigenen Verhältnisse täuscht oder wer bereits Sozialleistungen bezieht, aber bestimmte Änderungen der eigenen Vermögens- und Einkommensverhältnisse entgegen der Mitteilungspflicht nicht angibt.

Sozialleistungen

Unter Sozialleistungen werden alle staatlichen Hilfsmittel zur Verbesserung der Lebensbedingungen erfasst. Das sind unter anderem Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV), Wohngeld, Kindergeld und BAföG. Die zuständige Behörde, wie beispielsweise die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder das BAföG-Amt, ergibt sich aus der beantragten Leistung.

Täuschung über Tatsachen

Der Leistungsempfänger (Täter) kann über Tatsachen wie sein Einkommen oder Vermögen und seine Wohn- oder Familienverhältnisse täuschen. Dabei kann die Täuschung bei Erstbeantragung oder durch Unterlassen der Mitteilung bei Änderungen geschehen.

Üblicherweise werden zusätzliche Einkommen aus Schwarzarbeit, Sparbüchern oder Bausparverträgen in Form von Zinserträgen sowie Unterhaltszahlungen und Kindergeld verschwiegen. Darüber hinaus werden Sachwerte wie Kraftfahrzeuge oder wertvolle Gegenstände bzw. Schenkungen sowie Erbschaften nicht angegeben. Es werden zudem auch Falschangaben über den Wohnort oder die Höhe der Miete gemacht, die dann durch den Leistungsgebers bezahlt werden.

Wer falsche Tatsachen angibt oder Tatsachen verschweigt bzw. wichtige Änderungen nicht mitteilt und damit gegen seine Mitteilungspflicht verstößt, läuft Gefahr, einen Sozialbetrug zu begehen. Hintergrund ist, dass Sozialleistungen vom Staat aufgrund einer bestehenden Hilfsbedürftigkeit ausgezahlt werden. Fällt die Hilfsbedürftigkeit weg, stehen dem Betroffenen auch keine staatlichen Leistungen zu.

Mitteilungspflichten (§ 60 SGB I)

Die gesetzliche Mitteilungspflicht ergibt sich aus § 60 SGB I. Dort ist normiert:

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Welche Tatsachen und Umstände relevant sind, hängt von der jeweiligen Sozialleistung ab. In der Regel sind folgende Änderungen relevant:

  • Änderungen im Vermögen durch Erbschaft, Kapitalerträge oder Schenkung
  • Änderungen des Gesundheitszustandes
  • Änderungen der Wohnungsgröße
  • Aufnahme einer Arbeit oder einer Nebentätigkeit
  • Untervermietung einer Wohnung

Bereits kleinste Änderungen der persönlichen Verhältnisse können zu einer Überzahlung und damit zu einer möglichen Strafbarkeit führen.

Behörden oftmals schnell im Bilde

Der Staat wendet jährlich rund 30 % des Bruttoinlandsprodukts für Sozialleistungen auf. Entsprechend groß ist das Interesse, Betrugsfällen auf die Schliche zu kommen. Die Behörden (insbesondere das Jobcenter, das BAföG-Amt und das Finanzamt) führen inzwischen untereinander routinemäßig Datenabgleiche durch. Auf diesem Wege werden unberechtigte Leistungen oder die Aufnahme einer nicht angezeigten Arbeit recht schnell aufgedeckt.

Um den Vorwurf des Sozialbetruges zu vermeiden, ist es daher grundsätzlich geboten, jede Änderung schnellstens der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Beispiele

Wohngeld und Sozialbetrug
Auch beim Wohngeld handelt es sich um eine staatliche Sozialleistung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen zusteht – insbesondere bei geringem Einkommen und angemessener Wohnungsgröße. Wer beispielsweise das tatsächliche Einkommen verschweigt oder eine nicht gemeldete Untervermietung verschleiert, riskiert einen strafrechtlichen Vorwurf. Auch falsche Angaben zur Wohnfläche oder zur Höhe der Mietkosten können als Leistungsbetrug gewertet werden. Die zuständigen Wohngeldstellen gleichen ihre Daten ebenfalls regelmäßig mit anderen Behörden ab. Stellt sich dabei heraus, dass Wohngeld unberechtigt bezogen wurde, erfolgt auch hier eine Rückforderung der Leistungen sowie gegebenenfalls eine Strafanzeige.

Leistungsbetrug beim Arbeitsamt
Besonders häufig kommt es zu Ermittlungen wegen Leistungsbetruges, wenn Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld I über das Arbeitsamt beantragt oder bezogen werden. Täuschungen in diesem Zusammenhang betreffen oft nicht angegebene Nebeneinkünfte, Schwarzarbeit oder falsche Angaben zur Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Auch hier gilt: Wer vorsätzlich falsche Angaben macht oder Änderungen nicht mitteilt, kann sich strafbar machen und muss mit einer Rückzahlung und einer möglichen Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen. Das Arbeitsamt nutzt inzwischen automatisierte Datenabgleiche, um verdächtige Fälle frühzeitig zu erkennen.

Wenn Miete einbehalten wird
In bestimmten Fällen kann es auch als Sozialbetrug gewertet werden, wenn Empfänger von Sozialleistungen eine Miete einbehalten, die ihnen eigentlich nur zur Weiterleitung an den Vermieter gewährt wurde. Dies betrifft vor allem Personen, die Leistungen zur Unterkunft und Heizung erhalten, etwa im Rahmen von ALG II. Wird die Miete nicht wie vorgesehen weitergeleitet, sondern für andere Zwecke verwendet, obwohl sie zweckgebunden gezahlt wurde, kann das nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen mit dem Vermieter nach sich ziehen, sondern auch strafrechtlich als Leistungsbetrug gewertet werden.

Vorsatz

Der Täter muss den Sozialbetrug vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen des Straftatbestandes verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter den Betrug billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz).

Versuch

Auch der Versuch ist gem. § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Ein Versuch liegt bereits dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB). Hierfür muss der Täter die Schwelle zum „Jetzt-geht’s-los“ überschritten haben und es muss unmittelbar eine Rechtsgutverletzung bevorstehen. Zudem muss der Täter mit dem Entschluss zur Tat, also vorsätzlich gehandelt haben.

Strafe

In der Regel wird ein Verfahren eingeleitet, wenn der Verdacht eines Sozialbetruges besteht. Deshalb ist dringend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren. Es droht hier nicht nur die Rückzahlung der erhaltenen Leistungen, sondern auch ein Strafverfahren mit der möglichen Folge einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe.

Die konkrete Strafe ist zum einen von der Art und dem Umfang der Täuschung sowie der Höhe des entstandenen Schadens abhängig. Maßgeblich ist auch, ob der zu viel gezahlte Betrag zwischenzeitlich wieder zurückgezahlt worden ist, und ob es sich um einen Ersttäter oder um einen Wiederholungstäter handelt. Schließlich ist von Belang, über welchen Zeitraum die Leistungen zu Unrecht bezogen worden sind.

Zu beachten ist, dass die Grenze zur Gewerbemäßigkeit recht schnell erreicht ist, da es sich oftmals um wiederholte und Folge-Anträge handelt. Im Fall eines gewerbsmäßigen Sozialbetruges drohen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünfzehn Jahren.

Neben der strafrechtlichen Sanktionierung droht auch die Rückforderung von zuviel gezahlten Leistungen durch die Behörde.

Selbst wenn kein Sozialbetrug im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegt, kann ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Diese wird gemäß § 63 Abs. 2 SGB II mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet.

Im Gegensatz zum Steuerstrafverfahren führt die Selbstanzeige bei einem Sozialbetrug nicht zur Straffreiheit. Es wird dann (erst recht) ein Strafverfahren eingeleitet, wobei die Selbstanzeige strafmildernd Berücksichtigung findet.

Rückzahlung zu Unrecht erhaltener Leistungen

Wird ein Sozialbetrug festgestellt, droht nicht nur eine strafrechtliche Verfolgung, sondern regelmäßig auch die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen. Die zuständige Behörde – etwa das Arbeitsamt, das Jobcenter oder die Wohngeldstelle – prüft dabei genau, in welchem Umfang Leistungen erschlichen wurden. In vielen Fällen fordern die Behörden sämtliche überzahlten Beträge vollständig zurück. Dies kann nicht nur eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, sondern auch zu Pfändungen oder der Anrechnung auf zukünftige Leistungsansprüche führen.

Unterschied zwischen dem Erschleichen von Leistungen und Leistungsbetrug

Oft taucht die Frage auf, worin der Unterschied zwischen dem Erschleichen von Leistungen und dem klassischen Leistungsbetrug liegt. Während beim Leistungsbetrug – wie bei einem Sozialbetrug – bewusst falsche Angaben gemacht oder Änderungen verschwiegen werden, bezieht sich das Erschleichen von Leistungen häufiger auf Leistungen oder Vergünstigungen, die ohne direkten Kontakt zur Behörde erfolgen. Ein Beispiel wäre das Schwarzfahren im öffentlichen Nahverkehr. Beim Sozialbetrug hingegen steht die bewusste Täuschung gegenüber einer Behörde im Vordergrund, um staatliche Leistungen zu erhalten oder zu behalten, obwohl dafür keine oder nicht mehr alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fragen

Gibt es auch eine Strafe, wenn kein Vorsatz vorliegt?

Eine Betrugsstrafbarkeit kann es hier nicht geben. Allerdings kann man sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bußgeldpflichtig machen. Namentlich gemäß dem § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II. Hier wird auch Fahrlässigkeit mit einbezogen. Die Geldbuße kann dabei gem. § 63 Abs. 2 SGB II bis zu 5.000,00 € betragen.

Was ist der Unterschied zwischen Sozialbetrug und Steuerhinterziehung?

  1. Systeme: Sozialbetrug betrifft das Sozialsystem und Steuerhinterziehung das Steuersystem.
  2. Ziele: Bei dem Sozialbetrug will man Sozialleistungen unrechtmäßig erlangen, bei der Steuerhinterziehung geht es um die unrechtmäßige Steuervermeidung.
  3. Auswirkungen auf den Staat: Der Sozialbetrug betrifft den Staat und seine finanziellen Ressourcen direkt, die Steuerhinterziehung hat eher indirekte Auswirkungen auf den Staatshaushalt.
  4. Strafverfolgung und Strafen: In der Regel sind bei der Steuerhinterziehung höhere Strafen und eine längere Haftstrafe zu erwarten.

Welche Sozialleistungen sind vom Sozialbetrug erfasst?

Sozialleistungen sind alle staatlichen Hilfsmittel zur Verbesserung der Lebensbedingungen. Das sind unter anderem Arbeitslosengeld I (ALG 1) und Arbeitslosengeld II (ALG 2 bzw. Hartz IV bzw. Bürgergeld), Wohngeld, Kindergeld und BAföG. Das Geld stammt demnach vom Jobcenter, der Agentur für Arbeit, dem BAföG-Amt oder dem Sozialamt.

Ist Schwarzarbeit auch Sozialbetrug?

Als Empfänger von Sozialleistungen besteht die Pflicht, das monatliche Einkommen anzugeben. Wer Schwarzarbeit – also die bezahlte Tätigkeit ohne Arbeitsvertrag – ausübt, um so das monatliche “offizielle” Einkommen gering zu halten, macht sich wegen Sozialbetruges strafbar. Daneben besteht auch die Möglichkeit der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 340 AO (Abgabenordnung).

Ist eine Selbstanzeige bei einem Sozialbetrug ratsam?

Eine Selbstanzeige bei einem Sozialbetrug führt nicht zur Straffreiheit. Es wird dann (erst recht) ein Strafverfahren eingeleitet, wobei die Selbstanzeige strafmildernd Berücksichtigung findet. Es wird jedoch empfohlen, das Vorgehen (vorher) mit einem erfahrenen Rechtsbeistand abzusprechen. Die Kanzlei KUJUS Strafverteidigung steht Ihnen hierbei gerne zur Seite.

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