Störung der Totenruhe – § 168 StGB

Die „Störung der Totenruhe“ gem. § 168 StGB befasst sich mit Handlungen an Leichen, die einen Tabubruch darstellen. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, welche Handlungen und Situationen strafbar sein können und welche Strafen drohen können.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

5 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Stoerung der Totenruhe
Das steht im Gesetz: § 168 StGB

(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Inhaltsverzeichnis

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Was ist die Störung der Totenruhe?

Hinter dem Begriff der Störung der Totenruhe verbirgt sich weit mehr als nur der Schutz von Friedhöfen. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Norm in erster Linie das auch über den Tod hinausgehende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen sowie die menschliche Würde schützen. Zwar wird in der juristischen Wissenschaft viel darüber diskutiert, ob auch das allgemeine Pietätsgefühl der Angehörigen oder der Allgemeinheit geschützt wird, für Ihre Verteidigung ist jedoch primär der genaue Wortlaut des Gesetzes maßgeblich.

Der Straftatbestand unterteilt sich grob in verschiedene Handlungsweisen, die zu einer Strafbarkeit führen können: die unbefugte Wegnahme eines Leichnams oder seiner Teile, das Verüben von sogenanntem beschimpfenden Unfug daran sowie die Beschädigung oder Entweihung von Totenstätten.

Welche Handlungen erfasst das Gesetz konkret bei der „Wegnahme“?

Der Vorwurf der unbefugten Wegnahme betrifft den Körper eines Verstorbenen, Teile davon oder auch die Asche. Im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Diebstahl geht es hierbei rechtlich nicht um den Schutz von Eigentum, da ein menschlicher Leichnam zivilrechtlich eine Sonderstellung einnimmt und das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen fortwirkt. Eine strafbare Wegnahme setzt voraus, dass der Leichnam oder die Asche unbefugt aus dem sogenannten Gewahrsam des Berechtigten entzogen wird.

Störung der Totenruhe - § 168 StGB

Dieser Gewahrsamsbegriff ist hochkomplex und bietet oft hervorragende Ansatzpunkte für die Strafverteidigung. Es muss ein tatsächliches Obhutsverhältnis vorliegen, gepaart mit einem normativen Obhutsrecht. Das Totenfürsorgerecht liegt in der Regel bei den nächsten Angehörigen oder richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Fallen jedoch die Person, die den tatsächlichen Gewahrsam hat (beispielsweise das Personal in einem Krankenhaus), und die Person, die das rechtliche Obhutsrecht besitzt (die Angehörigen), auseinander, greift der Schutz des § 168 StGB bei einer Wegnahme unter Umständen gar nicht. Handelt jemand also eigenmächtig, aber ohne dass ein solches geschütztes Gewahrsamsverhältnis gebrochen wird, entfällt in vielen Konstellationen die Strafbarkeit nach dieser speziellen Norm.

Ab wann gilt ein Verhalten als beschimpfender Unfug?

Ein weiteres zentrales Merkmal, das Ermittlungsbehörden Beschuldigten häufig vorwerfen, ist der „beschimpfende Unfug“. Hierbei handelt es sich um grobe, ungehörige Handlungen, die von einer besonders rohen Gesinnung zeugen und durch die dem Verstorbenen offenkundig Missachtung oder Verachtung entgegengebracht wird.

Gerade in diesem Bereich verschwimmen oft die Grenzen zwischen einer moralischen Geschmacklosigkeit und einer handfesten Straftat. Nicht jedes Verhalten, das Empörung hervorruft oder gesellschaftliche Tabus bricht, ist automatisch strafbar. Die Strafbarkeit hängt maßgeblich davon ab, ob in der Handlung objektiv eine Missachtung der Würde des Verstorbenen zum Ausdruck kommt und ob Ihnen als Beschuldigtem dieser beschimpfende Charakter bei der Tat auch bewusst war. Befinden wir uns hier in einem Graubereich, muss mit Verweis auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das strafrechtliche Ultimatio-Ratio-Prinzip zwingend ein restriktiver Maßstab angelegt werden.

Sind auch Urnen, Asche und Grabstätten geschützt?

Der Schutz der Totenruhe erstreckt sich vollumfänglich auf Urnen und die Asche von Verstorbenen, da diese rechtlich als Teil des Verstorbenen angesehen werden. Auch das Umfeld, in dem der Verstorbene ruht, wird geschützt. Beschädigt oder zerstört jemand Beisetzungsstätten, Aufbahrungsstätten oder öffentliche Totengedenkstätten, erfüllt dies den Tatbestand. Eine Beisetzungsstätte ist dabei das Grab mitsamt Sarg oder Urne sowie alle dauerhaft damit verbundenen Gegenstände wie Grabsteine oder Kreuze, die dem Andenken dienen. Wichtig für die Verteidigung: Ein bloßes Vergraben einer Leiche, etwa nach einem Unfall oder Delikt im Wald, macht diesen Ort noch nicht zwingend zu einer geschützten Beisetzungsstätte, solange keine Erkennbarkeit als Ruhestätte vorliegt.

Welche Strafe droht bei einer Störung der Totenruhe?

Sollte es zu einer Verurteilung kommen, droht bei einer Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bereits der Versuch der Störung der Totenruhe ist strafbar.

Das konkrete Strafmaß hängt immer von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab. Strafschärfend kann sich auswirken, wenn die Tat besondere mediale Aufmerksamkeit erregt hat, sie von einer extremen Respektlosigkeit zeugt oder einschlägige Vorstrafen bestehen. Strafmildernd wirkt hingegen oft ein Geständnis, eine emotionale Ausnahmesituation oder die Tatsache, dass der Täter die Reichweite seines Handelns massiv unterschätzt hat. Als Verteidiger prüfen wir zudem stets detailliert, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen. Hatte der Verstorbene zu Lebzeiten in eine bestimmte Behandlung seines Körpers eingewilligt – etwa bei einer Plastination oder der Körperspende für die Wissenschaft –, so entfällt die Rechtswidrigkeit der Tat.

Störung der Totenruhe - § 168 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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