Störung einer Bestattungsfeier (§ 167a StGB)
Die Beisetzung eines Menschen ist ein besonders sensibler Moment für Angehörige und Freunde. Gerade in dieser Ausnahmesituation erwartet man Respekt, Würde und ungestörtes Abschiednehmen. Das Strafgesetz schützt diesen Moment – mit § 167a StGB, der die Störung einer Bestattungsfeier unter Strafe stellt. Doch was bedeutet das konkret? Wann macht man sich strafbar? Und wie kann man sich gegen den Vorwurf verteidigen?
Was ist eine Bestattungsfeier?
Der Begriff „Bestattungsfeier“ ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung sind damit alle feierlichen Veranstaltungen gemeint, bei denen in würdevoller Form Abschied von einem Verstorbenen genommen wird. Dazu zählen unter anderem:
– Beerdigungen auf dem Friedhof,
– Einäscherungen im Krematorium,
– Leichenzüge oder
– Trauerfeiern in Kirchen, Kapellen oder privaten Trauerhäusern.
Auch Gedenkfeiern ohne Anwesenheit des Verstorbenen gelten als Bestattungsfeier, wenn das Abschiednehmen im Mittelpunkt steht. Nicht erfasst sind hingegen rein politische Gedenkveranstaltungen oder Totenehrungen ohne persönlichen Trauerbezug.
Was gilt als strafbare Störung?
Eine strafbare Störung liegt vor, wenn der Ablauf oder die Atmosphäre der Bestattungsfeier erheblich beeinträchtigt wird. Es muss sich um eine objektiv wahrnehmbare und für Außenstehende als pietätlos empfundene Handlung handeln. Der Gesetzgeber verlangt dabei keine „grobe“ Störung – wie etwa bei der Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB) –, sondern nur eine einfache, aber spürbare Beeinträchtigung.
Beispiele aus der Praxis sind:
– lautstarkes Telefonieren während der Zeremonie,
– provozierende Kleidung mit politischen Parolen,
– Zwischenrufe während einer Trauerrede,
– unerwünschtes Fotografieren der Trauergemeinde.


Erfordert die Tat Vorsatz?
Ja – anders als viele denken, reicht bloße Rücksichtslosigkeit nicht aus. Der Täter muss die Störung vorsätzlich begehen. Das heißt: Er muss wissen, dass es sich um eine Bestattungsfeier handelt – und entweder absichtlich stören wollen oder dies wissentlich in Kauf nehmen.
Wer versehentlich stört, weil er die Situation nicht erkennt, handelt nicht strafbar. Auch sogenannte Eventualvorsatz – also das bloße Für-möglich-Halten einer Störung – genügt hier nicht. Diese hohe Anforderung ist in der Verteidigung oft ein zentraler Ansatzpunkt.
Strafrahmen und Konsequenzen
§ 167a StGB sieht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In der Praxis bleiben Ersttäter bei geringfügigen Störungen meist bei Geldstrafen – insbesondere, wenn Reue gezeigt wird oder Missverständnisse aufgeklärt werden können.
Beispiel aus der Praxis
Ein junger Mann steht während einer Beerdigung demonstrativ mit einem Megafon am Friedhofsrand und ruft Parolen gegen die Bestattungskosten. Er will damit die Feier bewusst unterbrechen. In diesem Fall liegt ein klarer Fall von vorsätzlicher Störung vor – mit strafrechtlichen Konsequenzen.
Verfassungsrechtliche Abwägung
In bestimmten Fällen können auch Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) oder Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) eine Rolle spielen – etwa bei politischen Aktionen. Dann muss im Einzelfall sorgfältig abgewogen werden, ob der Eingriff in die Feier verhältnismäßig war und ob strafrechtlicher Schutz Vorrang hat. Grundsätzlich gilt aber: Die Würde einer Bestattungsfeier wiegt schwer – und schützt vor Provokation auch im Namen der Meinungsäußerung.
Unterschied zu anderen Vorschriften
§ 167a StGB ist eng verwandt mit der Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB), unterscheidet sich aber in einem wichtigen Punkt: Dort ist nur die „grobe“ Störung strafbar. Zudem steht bei § 167 die religiöse Handlung im Fokus – bei § 167a hingegen die feierliche Abschiednahme vom Verstorbenen.
Daneben können auch andere Delikte hinzutreten, etwa:
– Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
– Beleidigung (§ 185 StGB),
– Störung der Totenruhe (§ 168 StGB).
Wie kann man sich verteidigen?
Ein Strafverfahren wegen § 167a StGB wirkt oft überraschend – zumal der Vorwurf aus Sicht des Betroffenen nicht immer nachvollziehbar erscheint. In vielen Fällen lässt sich der Vorwurf bereits im Ermittlungsverfahren entkräften – etwa durch folgende Argumente:
– Es lag gar keine Bestattungsfeier vor.
– Die Handlung war nicht störend oder nur unbedeutend.
– Der Beschuldigte erkannte die Feier nicht als solche.
– Es bestand keine Absicht oder Wissentlichkeit.

Häufige Fragen
Ist jede Störung strafbar?
Nein. Die Beeinträchtigung muss spürbar und objektiv als pietätlos wahrgenommen werden. Kleine Irritationen oder unbeabsichtigte Störungen sind nicht strafbar.
Kann ich mich auf Meinungsfreiheit berufen?
Grundrechte wie Meinungs- oder Versammlungsfreiheit können im Einzelfall relevant sein – etwa bei politischen Aktionen. Allerdings schützt § 167a StGB das Recht der Trauernden auf einen ungestörten Abschied. Hier ist eine Einzelfallabwägung erforderlich.
Muss ich wissen, dass es eine Bestattungsfeier ist?
Ja. Wer nicht erkennt, dass es sich um eine Bestattungsfeier handelt, handelt nicht vorsätzlich – und macht sich daher nicht strafbar.
Was droht mir bei einer Anzeige?
Im schlimmsten Fall droht eine Geldstrafe oder – bei schwerwiegenden Fällen – eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Häufig endet das Verfahren bei Ersttätern jedoch mit einer Einstellung.
Anzeige erhalten?
Wenn Sie eine Anzeige wegen Störung einer Bestattungsfeier erhalten haben, ist schnelles und besonnenes Handeln gefragt. Auch wenn die Situation auf den ersten Blick harmlos erscheint, sollten Sie sich juristisch absichern. Eine anwaltliche Prüfung kann helfen, Missverständnisse aufzuklären, den Tatvorwurf zu entkräften und mögliche Konsequenzen frühzeitig zu begrenzen.


