Tätige Reue

Bei der Begehung einer Straftat besteht immer die Möglichkeit, dass der Täter seine Entscheidung überdenkt und den Schadenseintritt aktiv verhindert oder zumindest abwenden will. In einigen gesetzlich vorgeschriebenen Fällen kann dieses Abwenden des Erfolgseintritts zu einer Strafmilderung oder sogar zur Straffreiheit führen. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zum juristischen Konstrukt der „Tätigen Reue“.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Taetige Reue
Das steht im Gesetz: § 306e StGB

(1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

Inhaltsverzeichnis

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Es gibt Momente im Leben, in denen eine unüberlegte Entscheidung rasend schnell zu einer handfesten strafrechtlichen Katastrophe anwächst. Vielleicht haben Sie in einer Kurzschlusshandlung ein Feuer gelegt und sehen nun die Flammen lodern, oder Sie haben illegale Gelder weitergeleitet und erkennen plötzlich die strafrechtliche Tragweite Ihres Handelns. Die Tat ist geschehen, der Fehler gemacht. In dieser beklemmenden Situation greift oftmals Panik um sich, denn der Grundsatz im Strafrecht ist unerbittlich: Wer eine Straftat vollendet hat, muss mit einer Strafe rechnen. Es geht hier nicht um ein bloßes Bußgeld für Falschparken, sondern um existenzbedrohende Vorwürfe wie Brandstiftung oder Geldwäsche, bei denen empfindliche Freiheitsstrafen im Raum stehen.

Doch das Gesetz baut Ihnen in genau dieser scheinbar ausweglosen Lage eine goldene Brücke. Über das juristische Instrument der „tätigen Reue“ honoriert der Gesetzgeber Ihr aktives Umsteuern nach der Tat. Im Gegensatz zum strafbefreienden Rücktritt, der nur möglich ist, solange eine Tat noch nicht vollendet wurde (also im Versuchsstadium feststeckt), greift die tätige Reue genau dann ein, wenn das Kind eigentlich schon in den Brunnen gefallen ist. Sie haben die Straftat bereits formell abgeschlossen, aber der verheerende Schaden ist noch nicht eingetreten. Wenn Sie jetzt Verantwortung übernehmen und die drohenden Konsequenzen aus eigener Kraft abwenden, können Sie das Schlimmste verhindern und unter bestimmten Voraussetzungen sogar gänzlich straffrei ausgehen.

Die rechtliche Einordnung: Wann rettet Sie die tätige Reue vor dem Gefängnis?

Nicht bei jeder Straftat gewährt Ihnen der Gesetzgeber diesen Rettungsanker. Die tätige Reue ist kein allgemeingültiges Prinzip, sondern greift nur bei ganz bestimmten, ausdrücklich im Gesetz geregelten Delikten. Die hochkomplexe juristische Dogmatik stellt dabei strenge Anforderungen an Ihr Verhalten. Der absolute Dreh- und Angelpunkt ist die Freiwilligkeit. Sie müssen aus eigenem inneren Antrieb handeln. Sobald Sie nur deshalb aktiv werden, weil die Polizei bereits an Ihre Tür klopft oder Sie aus reiner Angst vor einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung handeln, ist der Weg zur Straffreiheit versperrt.

Tätige Reue

Der Sonderfall Brandstiftung: Wenn das Feuer bereits brennt

Ein klassisches und hochbrisantes Anwendungsfeld ist die Brandstiftung gemäß § 306e des Strafgesetzbuches (StGB). Sobald Sie ein fremdes Gebäude oder einen Container in Brand gesetzt haben, ist die Tat rechtlich vollendet. Dennoch lässt Ihnen das Gesetz ein enges Zeitfenster. Sie können eine Bestrafung abwenden, wenn Sie den Brand freiwillig löschen, bevor ein „erheblicher Schaden“ entsteht.

Doch was bedeutet das in der Praxis? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier eine klare, wenn auch strenge Grenze gezogen: Ein Schaden an einem Wohngebäude gilt bereits dann als erheblich, wenn für die Beseitigung Kosten von mindestens 2.500 Euro anfallen. Es kommt also auf jede Sekunde an. Sie müssen das Feuer übrigens nicht zwingend heldenhaft selbst ersticken. Es reicht völlig aus, wenn Sie sofort die Feuerwehr rufen und deren Eingreifen ursächlich dafür ist, dass der Brand rechtzeitig gelöscht wird. Entscheidend ist, dass Sie das Risiko der rechtzeitigen Gefahrenabwehr tragen und das Feuer tatsächlich gelöscht wird, bevor die 2.500-Euro-Schadensgrenze überschritten ist.

Der Rettungsanker bei Geldwäsche: Die strafbefreiende Selbstanzeige

Völlig anders, aber nicht minder komplex, stellt sich die Situation bei der Geldwäsche nach § 261 StGB dar. Wenn Sie inkriminiertes Geld bereits transferiert oder verschleiert haben, ist die Geldwäsche vollzogen. Hier greift der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 261 Absatz 8 StGB. Straffreiheit erlangen Sie zwingend, wenn Sie die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde – also der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht – anzeigen.

Eine bloße interne Meldung an den Geldwäschebeauftragten Ihrer Bank oder Ihres Unternehmens reicht hierfür ausdrücklich nicht aus, wenn dieser die Anzeige nicht weiterleitet. Zudem verlangt das Gesetz bei vorsätzlicher Geldwäsche zwingend, dass Sie durch Ihre Anzeige zugleich die Sicherstellung des gewaschenen Geldes bewirken. Das Geld muss durch Ihren Hinweis tatsächlich für die Behörden greifbar sein. Die größte Hürde ist jedoch die Entdeckung der Tat: Die Selbstanzeige rettet Sie nur, wenn die Straftat noch nicht ganz oder teilweise entdeckt war. Juristisch liegt eine Entdeckung erst dann vor, wenn die Behörden ausreichende Erkenntnisse für einen wahrscheinlichen Ermittlungserfolg haben; ein bloßer Anfangsverdacht der Ermittler schadet Ihnen an dieser Stelle noch nicht.

Welche Strafe droht, wenn die tätige Reue scheitert?

Sollten die strengen Voraussetzungen der tätigen Reue nicht erfüllt sein – etwa weil Sie zu spät gehandelt haben und der Schaden bereits eingetreten ist –, sind die Konsequenzen gravierend. Bei vollendeter Brandstiftung oder Geldwäsche sieht das Gesetz erhebliche Freiheitsstrafen vor.

Tätige Reue

Gelingt Ihnen jedoch die tätige Reue, unterscheiden sich die Rechtsfolgen je nach Delikt enorm. Bei der Geldwäsche ist die Wirkung absolut: Erfüllen Sie die Kriterien der Selbstanzeige nach § 261 Absatz 8 StGB, muss zwingend von einer Strafe abgesehen werden. Bei einer vorsätzlichen Brandstiftung räumt § 306e StGB dem zuständigen Gericht hingegen ein Ermessen ein. Das Gericht kann die Strafe mildern oder ganz von ihr absehen. Entscheidet sich der Richter lediglich für eine Strafmilderung, sinkt die absolute Untergrenze der Strafe auf einen Monat Freiheitsstrafe oder fünf Tagessätze Geldstrafe. Lediglich bei einer fahrlässigen Brandstiftung führt Ihr erfolgreiches Löschen zwingend zum vollständigen Straferlass. In jedem Fall gilt: Selbst eine gescheiterte tätige Reue ist niemals umsonst. Ihre Bemühungen um Schadenswiedergutmachung werden von jedem Gericht im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung hoch angerechnet und führen fast immer zu einer spürbar milderen Strafe.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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