Tötung auf Verlangen – § 216 StGB

Der Wunsch zu sterben kann durch eine andere Person erfüllt werden. Jedoch kann sich diese dann wegen einer Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB strafbar machen. Das ist jedoch von einer (straflosen) Beihilfe zum Suizid abzugrenzen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und welche Strafe droht, lesen Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

8 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Toetung auf Verlangen 2
Das steht im Gesetz: § 216 StGB

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie ein Schreiben der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben und Ihnen eine Tötung auf Verlangen vorgeworfen wird, befinden Sie sich in einer juristisch und emotional extrem belastenden Ausnahmesituation. Häufig richten sich derartige Ermittlungsverfahren gegen nahe Angehörige, Ehepartner oder medizinisches Personal, die einem schwerstkranken Menschen in seiner letzten Lebensphase beistehen wollten und aus tiefstem Mitgefühl gehandelt haben.

Die rechtliche Einordnung am Lebensende ist hochkomplex und von feinsten Nuancen geprägt. Oftmals entscheidet ein winziges Detail im objektiven Geschehensablauf oder in der inneren Willensbildung darüber, ob Ihr Handeln als strafbare aktive Sterbehilfe oder als rechtlich zulässige Begleitung aus dem Leben bewertet wird. Dieser Beitrag soll Ihnen als Beschuldigtem eine verständliche Orientierung bieten, die rechtlichen Rahmenbedingungen erklären und aufzeigen, weshalb in dieser Situation eine strategisch durchdachte Verteidigung unerlässlich ist.

Was ist die Tötung auf Verlangen?

Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen regelt Fälle, in denen ein Mensch einen anderen gezielt tötet, weil dieser ihn ausdrücklich und ernsthaft darum gebeten hat. In der gesellschaftlichen Diskussion wird dieser Vorgang oft als aktive Sterbehilfe bezeichnet.

Der deutsche Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass das menschliche Leben ein so hohes Schutzgut darstellt, dass niemand darüber völlig frei verfügen darf – auch nicht der Einzelne über sein eigenes Leben in der Form, dass er einen Dritten mit seiner Tötung beauftragt. Selbst wenn eine Person unheilbar krank ist, schwer leidet und den eigenen Tod herbeisehnt, entfällt durch ihre Zustimmung nicht das grundsätzliche Unrecht der Tötungshandlung durch einen anderen. Dennoch erkennt das Strafrecht an, dass Sie als Handelnder in einer solchen Ausnahmesituation nicht aus verwerflichen, kriminellen Motiven agiert haben, sondern dem ausdrücklichen Wunsch des Opfers gefolgt sind. Deshalb stellt die Tötung auf Verlangen gegenüber dem Mord oder dem Totschlag eine sogenannte Privilegierung dar. Das bedeutet, dass das Unrecht der Tat und Ihre persönliche Schuld vom Gesetzgeber als geringer eingestuft werden, was sich in einer deutlich milderen Strafandrohung widerspiegelt.

Tötung auf Verlangen - § 216 StGB

Unter welchen Voraussetzungen macht man sich strafbar?

Um den Tatbestand zu erfüllen, müssen verschiedene rechtliche Voraussetzungen nahtlos ineinandergreifen. Zunächst muss eine Tötungshandlung an einem anderen Menschen vorliegen. Auf welche Art und Weise der Tod herbeigeführt wird – ob durch die Verabreichung eines hochdosierten Medikaments, das Setzen einer Spritze oder durch andere Mittel –, ist für die rechtliche Einordnung völlig unerheblich.

Der zentrale Dreh- und Angelpunkt für die rechtliche Bewertung ist der erklärte Wille des Verstorbenen. Das Gesetz fordert zwingend, dass der Getötete die Tötung ausdrücklich und ernsthaft verlangt hat. Eine bloße schweigende Zustimmung, eine beiläufige Äußerung oder ein unklares Gestikulieren reichen hierfür nicht aus. Die Bitte um den Tod muss unmissverständlich kommuniziert worden sein. Zudem muss dieser Entscheidung ein freier Wille zugrunde liegen. Wenn die Willensbildung durch eine akute psychische Erkrankung, eine schwere Demenz oder vorübergehende depressive Verstimmungen beeinträchtigt war, fehlt es an der notwendigen Ernstlichkeit.

Darüber hinaus fordert das Gesetz eine direkte Verknüpfung zwischen dem Wunsch des Betroffenen und Ihrer Handlung. Sie müssen als Beschuldigter gerade durch dieses Verlangen zur Tat bestimmt worden sein. Das bedeutet, dass der Wunsch des Sterbewilligen der ausschlaggebende und handlungsleitende Grund für Ihren Entschluss gewesen sein muss. Hätten Sie ohnehin aus eigenen, womöglich egoistischen Motiven gehandelt, entfällt diese rechtliche Privilegierung und es stehen weitaus gravierendere Vorwürfe im Raum. Schließlich setzt die Strafbarkeit voraus, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, was bereits dann der Fall ist, wenn Sie den tödlichen Ausgang der Situation billigend in Kauf genommen haben.

Welche Strafe droht bei einer Tötung auf Verlangen?

Die Tötung auf Verlangen wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz für dieses Delikt nicht vor. Bereits der Versuch, eine solche Tat zu begehen, ist strafbar.

Auch wenn die Androhung einer Freiheitsstrafe zunächst bedrohlich wirkt, ist der Strafrahmen im Vergleich zu anderen Tötungsdelikten stark abgemildert, was die Privilegierung dieses Tatbestands unterstreicht. Zum besseren Verständnis hier eine kurze Übersicht der möglichen gesetzlichen Strafrahmen bei Tötungsdelikten:

  • Tötung auf Verlangen: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
  • Totschlag: Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bis zu 15 Jahren.
  • Mord: Zwingend lebenslange Freiheitsstrafe.

Diese Milderung kommt jedoch strikt nur der Person zugute, an die sich das Tötungsverlangen ausdrücklich gerichtet hat und die dadurch zur Tat bestimmt wurde. In besonders tragischen Konfliktfällen, beispielsweise wenn ein Angehöriger aus tiefster familiärer Verbundenheit heraus gehandelt hat, bietet das Strafrecht zudem prozessuale Möglichkeiten. Ein erfahrener Verteidiger wird in solchen Grenzfällen prüfen, ob sich das Verfahren nach dem Opportunitätsprinzip – also etwa wegen Geringfügigkeit – einstellen lässt oder ob sogar von einer Bestrafung gänzlich abgesehen werden kann.

Sterbehilfe, assistierter Suizid oder Tötung auf Verlangen – Wo beginnt die Strafbarkeit?

Die Begriffe in der gesellschaftlichen Diskussion sind oft unscharf, doch im Strafrecht entscheiden sie über Freiheit oder Inhaftierung. Es ist von elementarer Bedeutung, die exakten Grenzen zwischen strafbaren und straflosen Handlungen am Lebensende zu verstehen.

War das nun eine strafbare Tötung auf Verlangen oder eine straflose Beihilfe zum Suizid?

Diese Frage bildet in fast allen Ermittlungsverfahren die entscheidende Konfliktlinie. In Deutschland ist die Selbsttötung (der Suizid) keine Straftat. Da es keine rechtswidrige Haupttat gibt, ist konsequenterweise auch die Beihilfe zu einem freiverantwortlichen Suizid straflos. Das Problem liegt in der messerscharfen juristischen Abgrenzung.

Früher stellten die Gerichte strikt darauf ab, wer die Tatherrschaft über den finalen, unmittelbar todbringenden Akt innehatte. Wer die Todesspritze setzte, beging eine aktive Tötung. Diese starre Sichtweise hat sich jedoch durch aktuelle höchstrichterliche Urteile zugunsten von Beschuldigten gewandelt. Der Bundesgerichtshof betrachtet mittlerweile das Gesamtgeschehen und den übergreifenden Plan. Behält der Sterbewillige bis zum Schluss die normative Herrschaft über sein Schicksal, so tötet er sich juristisch gesehen selbst, auch wenn er auf weitreichende fremde Hilfe angewiesen ist. Wenn ein Patient aufgrund seiner körperlichen Gebrechen den letzten Schritt nicht mehr allein vollziehen kann und ein Angehöriger oder Arzt ihm auf seinen klaren Willen hin dabei assistiert, kann dies unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen als straflose Suizidbeihilfe gewertet werden. Die Argumentation an dieser hauchdünnen Grenze erfordert tiefgreifendes rechtliches Fachwissen.

Tötung auf Verlangen - § 216 StGB

Wann sind passive und indirekte Sterbehilfe erlaubt?

Neben der Grauzone des assistierten Suizids gibt es klare medizinische Sachverhalte, die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung als straflos anerkannt sind.

Die passive Sterbehilfe bezeichnet das Unterlassen oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen, wie etwa das Abschalten eines Beatmungsgeräts oder die Entfernung einer Magensonde zur künstlichen Ernährung. Dies ist rechtlich zulässig, sofern der medizinische Eingriff nicht mehr gewollt ist und der Abbruch dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, der oft in einer Patientenverfügung festgehalten ist.

Ebenso straflos bleibt die indirekte Sterbehilfe. Darunter versteht man die ärztliche Verabreichung von stark schmerzlindernden Medikamenten in der terminalen Lebensphase. Wenn ein Arzt hochdosierte Mittel gibt, um unerträgliches Leiden zu lindern, und dabei in Kauf nimmt, dass sich als unbeabsichtigte Nebenwirkung die Lebenszeit des Patienten verkürzen könnte, ist dieses Handeln in der Regel gerechtfertigt.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn gegen mich ermittelt wird?

Der Vorwurf eines Tötungsdelikts ist einer der gefährlichsten im gesamten deutschen Strafrecht. Auch wenn Sie der festen inneren Überzeugung sind, vollkommen im Sinne des Verstorbenen und aus tiefster menschlicher Zuneigung gehandelt zu haben, sollten Sie auf keinen Fall versuchen, den Ermittlungsbehörden Ihre Beweggründe eigenständig zu erklären. Die juristischen Trennlinien zwischen einer strafbaren aktiven Tötung, einer straflosen Suizidbeihilfe und einem erlaubten Behandlungsabbruch sind fließend und für Laien unsichtbar. Jedes falsch formulierte Wort in einer polizeilichen Vernehmung kann unwiderruflich den Verdacht eines Tötungsdelikts erhärten.

Machen Sie von der ersten Sekunde an konsequent von Ihrem gesetzlichen Schweigerecht Gebrauch. Sie sind nicht verpflichtet, an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird für Sie die Ermittlungsakte anfordern, den medizinischen Sachverhalt mit den feinsten juristischen Maßstäben abgleichen und eine Verteidigungsstrategie erarbeiten, die Sie bestmöglich schützt und den Willen des Verstorbenen in den Mittelpunkt stellt.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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