Unterlassene Hilfeleistung – § 323c StGB

Das Leben steckt voller Gefahren. Schnell kann es zu Unfällen oder lebensbedrohlichen Situationen kommen, bei denen man auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Es braucht hierfür das Engagement von Außenstehenden, (Erste) Hilfe zu leisten und folglich Schlimmeres zu verhindern.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

6 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Unterlassene Hilfeleistung
Das steht im Gesetz: § 323c StGB

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen unterlassener Hilfeleistung erhalten haben, befinden Sie sich in einer juristisch und oft auch emotional belastenden Ausnahmesituation. Der Vorwurf wiegt schwer und suggeriert einen Mangel an gesellschaftlicher Solidarität, doch im Strafrecht geht es nicht um moralische Wertungen, sondern um exakt nachweisbare Fakten. Für Sie als Beschuldigten ist es jetzt von entscheidender Bedeutung, Ruhe zu bewahren, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und die dogmatischen Feinheiten dieses Tatbestands zu verstehen.

Dieser Beitrag bietet Ihnen als Betroffenem eine verständliche Orientierung und erklärt, worauf es bei dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung wirklich ankommt und wo erfolgversprechende Verteidigungsansätze liegen.

Was ist unterlassene Hilfeleistung?

Der Gesetzgeber verlangt von jedem Bürger ein gewisses Maß an sozialer Mindestsolidarität. Das bedeutet, dass Sie bei bestimmten Notsituationen nicht einfach wegsehen dürfen, sondern im Rahmen Ihrer individuellen Möglichkeiten aktiv werden müssen. Das Gesetz formuliert dies als echtes Unterlassungsdelikt, bei dem allein schon Ihre Untätigkeit bestraft wird, unabhängig davon, ob sich die Lage des Betroffenen durch Ihr Handeln tatsächlich verbessert hätte. Um sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar zu machen, müssen jedoch sehr spezifische Voraussetzungen vorliegen, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens streng geprüft werden müssen.

Unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB

Die gesetzlichen Notsituationen als Grundvoraussetzung

Dreh- und Angelpunkt des Vorwurfs ist das Vorliegen einer bestimmten Tatsituation. Das Gesetz nennt hier den Unglücksfall, die gemeine Gefahr oder die gemeine Not.

Ein Unglücksfall ist ein plötzliches Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt. Das klassische Beispiel ist der Verkehrsunfall oder ein medizinischer Notfall im öffentlichen Raum. Dabei ist es rechtlich irrelevant, wer den Unfall verursacht hat. Interessant für die Verteidigung ist jedoch, dass von einem frei verantwortlichen Suizidversuch in der Regel keine Hilfspflicht ausgeht, da der Betroffene selbst über sein Leben disponiert und dies keinen Unglücksfall im rechtlichen Sinne darstellt.

Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen bedroht ist, wie etwa bei einem Gebäudebrand oder Naturkatastrophen. Eine gemeine Not beschreibt hingegen eine die Allgemeinheit betreffende Notlage, beispielsweise den Ausfall der Trinkwasserversorgung oder wenn eine Ortschaft von der Außenwelt abgeschnitten ist.

Wann ist eine Hilfeleistung rechtlich erforderlich und zumutbar?

Selbst wenn eine Notsituation vorliegt, machen Sie sich nicht automatisch strafbar, wenn Sie nicht eingreifen. Das Gesetz fordert eine Handlung nur dann, wenn sie erforderlich und zumutbar ist.

Die Erforderlichkeit beurteilt sich aus der Perspektive eines verständigen Beobachters zum Zeitpunkt des Geschehens. Wenn beispielsweise bereits andere Passanten Erste Hilfe leisten oder Rettungskräfte vor Ort sind und Sie selbst nichts Sinnvolles mehr beitragen können, entfällt Ihre Pflicht zum Eingreifen.

Noch bedeutsamer ist die Frage der Zumutbarkeit. Niemand muss sich bei einem Rettungsversuch selbst in erhebliche Gefahr bringen. Ein typisches Beispiel ist ein Unfall auf einer stark befahrenen Autobahn, bei dem das ungesicherte Betreten der Fahrbahn lebensgefährlich wäre. Auch die Verletzung anderer wichtiger Pflichten kann die Hilfeleistung unzumutbar machen. Wenn Sie beispielsweise die Aufsichtspflicht über eigene Kleinkinder haben, müssen Sie diese nicht unbeaufsichtigt am Rand einer Gefahrenstelle zurücklassen. Wichtig zu wissen: Die bloße Angst vor eigener Strafverfolgung, weil Sie eventuell in einen Unfall verwickelt waren, lässt die Zumutbarkeit in der Regel nicht entfallen.

Der subjektive Tatbestand: Vorsatz und Wahrnehmungsprobleme

Ein wesentlicher Verteidigungsansatz liegt oft im subjektiven Tatbestand, also dem Vorsatz. Für eine Verurteilung muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie die Notsituation als solche erkannt haben und sich bewusst gegen eine Hilfeleistung entschieden haben.

Gerade im hektischen Alltag oder in Großstädten ist die Wahrnehmung oft eingeschränkt. Wer am Handy liest, durch Lärm abgelenkt ist oder in einer U-Bahn-Station eine auf dem Boden liegende Person fälschlicherweise für einen schlafenden Obdachlosen hält, handelt ohne den zwingend erforderlichen Vorsatz. Psychologische Phänomene wie die Reizüberflutung in Städten oder die sogenannte pluralistische Ignoranz – bei der man sich in unklaren Situationen am passiven Verhalten der Umstehenden orientiert – führen häufig dazu, dass eine Notlage überhaupt nicht realisiert wird. Solche Wahrnehmungsbeschränkungen sind gewichtige Argumente, um den Tatvorwurf erfolgreich zu entkräften.

Der Vorwurf der Behinderung von Hilfeleistenden

Seit einigen Jahren stellt das Gesetz in § 323c Abs. 2 StGB auch das Behindern von Personen unter Strafe, die einem Dritten helfen wollen. Dieser sogenannte Gaffer-Paragraph richtet sich gegen Schaulustige, die beispielsweise Rettungskräfte blockieren, keine Rettungsgasse bilden oder Unfallopfer fotografieren und so die Maßnahmen verzögern. Auch hier gilt jedoch, dass die Behinderung spürbar und erheblich gewesen sein muss, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Welche Strafe droht bei unterlassener Hilfeleistung?

Wenn sich der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung oder der Behinderung von Rettungskräften gemäß § 323c StGB bestätigt, sieht das Gesetz als Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Die genaue Höhe der Strafe hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Positiv kann sich auswirken, wenn Sie einem sogenannten Tatbestandsirrtum unterlagen, also die Gefährlichkeit der Situation falsch eingeschätzt haben.

Unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB

Eine erhebliche Strafschärfung droht jedoch, wenn die Behinderung von Rettungskräften, Feuerwehr oder dem ärztlichen Notdienst mit Gewalt oder der Drohung mit Gewalt einhergeht. In solchen Fällen greift § 115 Abs. 3 StGB, der eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht. Handelt es sich gar um einen tätlichen Angriff auf diese Personen, liegt der Strafrahmen zwingend zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Sollten Sie von einem solchen Vorwurf betroffen sein, gilt die eiserne Grundregel der Strafverteidigung: Schweigen Sie zu den Vorwürfen. Als Beschuldigter haben Sie das absolute Recht, sich nicht zur Sache zu äußern. Jede unüberlegte Aussage gegenüber der Polizei kann Ihre Verteidigungsposition verschlechtern. Beauftragen Sie stattdessen einen Rechtsanwalt, der zunächst Akteneinsicht beantragt, um die Beweislage zu prüfen und erst dann eine strategische Verteidigungsschrift für Sie verfasst.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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