Unterlassene Hilfeleistung – § 323c StGB

Das Leben steckt voller Gefahren. Schnell kann es zu Unfällen oder lebensbedrohlichen Situationen kommen, bei denen man auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Es braucht hierfür das Engagement von Außenstehenden, (Erste) Hilfe zu leisten und folglich Schlimmeres zu verhindern.

Inhalt

(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Was ist eine „Unterlassene Hilfeleistung“?

Die Gemeinschaft bzw. ein gemeinschaftliches Zusammenleben erfordert bzw. erwartet von jedem Individuum die Pflicht zur solidarischen Hilfeleistung in Notsituation. Eine dahingehende Untätigkeit bestraft das Gesetz als Unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323c StGB.

Wann ist eine „Unterlassene Hilfeleistung“ strafbar?

Eine unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn der Täter eine erforderliche und zumutbare Hilfeleistung bei einem Unglücksfall, einer gemeinen Gefahr oder einer gemeinen Not vorsätzlich unterlässt.

Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung schützt die Individualrechtsgüter, insbesondere das Leben und den Körper des Opfers. Um sich nach § 323c Abs. 1 StGB strafbar zu machen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

Tatsituation: Unglücksfall/ Gemeine Gefahr/ Gemeine Not

Zunächst muss sich der Täter in einer vom Gesetz vorgegebenen Tatsituation befinden. Es muss entweder ein Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not vorliegen.

Ein Unglücksfall ist ein plötzliches Ereignis, dass eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert mit sich bringt oder zu bringen droht. Hierzu zählen unter anderem Arbeitsunfälle, Verkehrsunfälle sowie Haushaltsunfälle. Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Es muss aber die Gefahr weiterer Schäden bestehen. Ein Selbsttötungsversuch stellt jedoch keinen Unglücksfall dar, wenn dieser auf einer freien, selbstbestimmten Entscheidung erfolgt. Somit ist die unterlassene Verhinderung eines Suizids nicht strafbar.

Eine gemeine Gefahr liegt vor, wenn ein Zustand besteht, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an einer Sache von bedeutendem Wert für eine unbestimmte Vielzahl von Personen naheliegt. Hierunter fallen Naturkatastrophen, Wald- oder Gebäudebrände, Chemieunfälle oder Hindernisse auf Straßen.

Hingegen besteht eine gemeine Not, wenn eine spontan ereignende, längerfristige Notlage für die Allgemeinheit besteht. Dazu zählen beispielsweise das Abgeschnittensein von Ortschaften oder der Ausfall der Trinkwasserversorgung.

Tathandlung: Unterlassen der erforderlichen und zumutbaren Hilfe

Der Täter müsste in einer der oben genannten Situation eine erforderliche und zumutbare Hilfeleistung unterlassen haben.

Unter Hilfeleisten versteht man jede Tätigkeit, die auf die Abwendung bzw. Abwehr weiterer drohender Schäden gerichtet ist. Der Täter unterlässt sie, wenn er ein aktives Tun vermeidet, also schlichtweg nicht handelt, und dem Geschehen somit „seinen freien Lauf“ lässt. Ein „Hilfeleisten“ kann z.B. die Einleitung von „Erster-Hilfe-Maßnahmen“, etwa eine Herzdruckmassage oder die Mund-Nasen-Beatmung, oder auch das Wählen des Notrufes sein.

Diese Hilfspflicht müsste zum Tatzeitpunkt für den Täter erforderlich und zumutbar gewesen sein. Erforderlich ist sie, wenn aus der Sicht eines objektiven Beobachters die Hilfeleistung geeignet und notwendig ist, um drohende Schäden abzuwenden. Die Hilfe des Täters ist jedoch nicht erforderlich, wenn andere Personen schon Hilfe leisten und der Täter nicht schneller und besser helfen könnte. Sind also bereits Rettungskräfte vor Ort, brauchen in der Regel keine weiteren Maßnahmen eingeleitet werden.

Zudem muss die Hilfspflicht für den Helfenden zumutbar sein. Das richtet sich nach dessen persönlichen Fähigkeiten und den Umständen des Einzelfalls. Hierbei gilt: Umso höher die drohende Gefahr für das Opfer, desto höher ist die Schwelle der Zumutbarkeit. Die Hilfeleistung ist auch dann zumutbar, wenn der Täter Unfallverursacher bzw. – beteiligter ist und folglich die Gefahr einer eigenen Strafverfolgung besteht. Die Zumutbarkeit entfällt jedoch, wenn für den Hilfeleistenden selbst erhebliche Gefahren bei der Rettung entstehen, er dadurch selbst andere wichtige Pflichten verletzt (sog. Pflichtenkollision) oder der Hilfsbedürftige (das Opfer) die Hilfe verweigert.

Umstritten ist, in welchem Zeitrahmen diese Hilfe zu leisten ist. Nach herrschenden Ansicht muss sofort (nach einer „Schrecksekunde“) gehandelt werden.

Beispiele für unterlassene Hilfeleistung

Der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung betrifft nicht nur extreme Ausnahmesituationen, sondern kann auch in ganz alltäglichen Lebenslagen verwirklicht werden. Entscheidend ist immer, ob jemand in einer akuten Notlage Hilfe benötigt – und ob ein anderer diese Hilfe leisten könnte, es aber bewusst unterlässt. Die folgenden Beispiele veranschaulichen typische Konstellationen.

Im Alltag – Verkehrsunfälle und medizinische Notfälle

Eine der häufigsten Situationen ist ein Verkehrsunfall: Eine Person liegt bewusstlos auf der Straße, doch niemand bleibt stehen, um den Notruf zu wählen oder Erste Hilfe zu leisten. Auch in der Fußgängerzone, im Supermarkt oder im Zug kann es zu akuten Notlagen kommen – etwa bei einem Kreislaufstillstand, einer plötzlichen Bewusstlosigkeit oder einem epileptischen Anfall. Wer hier tatenlos bleibt, obwohl einfache Maßnahmen wie das Wählen der 112 möglich wären, macht sich möglicherweise strafbar.

In der Pflege – besondere Verantwortung im Beruf

Pflegekräfte, Altenpfleger oder medizinisches Personal tragen eine besondere Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten Personen. Diese sogenannte Garantenstellung bedeutet: Sie sind nicht nur zur Hilfe verpflichtet wie jede andere Person auch, sondern haben darüber hinaus eine rechtlich anerkannte Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit ihrer Patienten. Wird zum Beispiel der Notruf nicht verständigt, obwohl eine Patientin stürzt oder Atemnot hat, kann dies strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – nicht nur als unterlassene Hilfeleistung, sondern je nach Verlauf auch als fahrlässige Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen.

Bei Schutzbefohlenen – Eltern, Betreuer und Lehrer

Wenn das hilfsbedürftige Opfer in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis steht – etwa bei einem Kind, einem geistig beeinträchtigten Menschen oder einer pflegebedürftigen Person – spricht man von einem sogenannten Schutzbefohlenen. Eltern, Lehrer, Erzieher oder gesetzliche Betreuer haben hier eine umfassende Fürsorgepflicht. Wenn ein Kind beim Baden zu ertrinken droht oder sich schwer verletzt und der Betreuer nicht eingreift, liegt nicht nur ein moralisches Versagen, sondern möglicherweise auch eine schwere strafrechtliche Pflichtverletzung vor. Die unterlassene Hilfeleistung kann in solchen Fällen Teil einer weitergehenden Strafbarkeit sein, etwa im Rahmen eines Tötungsdelikts durch Unterlassen.

Zwischen Ehepartnern – besondere Fürsorgepflicht in der Beziehung

Auch in engen persönlichen Beziehungen, insbesondere zwischen Ehe- oder Lebenspartnern, kann eine Hilfeleistungspflicht bestehen. Die enge Verbundenheit kann rechtlich eine Garantenstellung begründen. Wer etwa erkennt, dass der Partner einen Schlaganfall erleidet, aber bewusst keinen Notruf wählt oder sonstige Hilfe verweigert, obwohl er dazu ohne Gefahr in der Lage wäre, kann sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. In besonders schweren Fällen kann auch hier eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen geprüft werden.

Im Amt – wenn öffentlich Bedienstete nicht handeln

Für Beamte, Polizisten, Feuerwehrleute oder Rettungskräfte gelten im Dienst erweiterte Pflichten. Wird eine hilfsbedürftige Person übersehen oder ignoriert, obwohl eine Hilfeleistung ohne Weiteres möglich wäre, kann das über eine reine unterlassene Hilfeleistung hinausgehen. So kann etwa ein Polizist, der einen verunfallten Menschen liegen lässt, obwohl er Erste Hilfe leisten oder Unterstützung rufen könnte, nicht nur gegen seine Dienstpflichten, sondern auch gegen Strafgesetze verstoßen. Entscheidend ist, ob die Person sich in einer amtlichen Funktion befindet und aus dieser heraus eine besondere Schutzverantwortung trägt.

Besonderheit: Behinderung von Hilfeleistenden (§ 323c Abs. 2 StGB)

Nach dem zweiten Absatz dieses Gesetzes macht sich der Täter ebenso strafbar, wenn er eine Person, die einem Dritten Hilfe leistet oder Hilfe leisten will, in irgendeiner Art und Weise behindert. Diese Behinderung muss spürbar und nicht nur unerheblich sein. Das kann beispielsweise das Zerstechen der Reifen von Kranken- oder Feuerwehrwagen, das Blockieren der Rettungsgasse, das Beschädigen von technischen Geräten oder das Nichtbeiseitetreten von „Gaffern“ sein.

Wenn andere schon helfen?

Die Tatsache, dass bereits andere Personen Hilfe geleistet haben oder Rettungskräfte vor Ort sind, schließt nicht automatisch Ihre eigene Hilfeleistungspflicht aus. Entscheidend ist, ob Sie durch eigenständiges Handeln (z. B. Notruf absetzen) eine sinnvolle weitere Hilfe leisten können und ob Ihre Unterlassung angesichts der Gesamtsituation zumutbar ist.

Allerdings gilt: Wenn die Hilfe bereits wirksam organisiert ist und Ihre zusätzliche Intervention keine Wirkung mehr hätte oder gar riskant wäre, kann die Erforderlichkeit einer weiteren Hilfe entfallen.

Vorsatz

Der Täter muss die unterlassene Hilfeleistung vorsätzlich begangen haben. Er muss diese also mit Wissen und Wollen verwirklicht haben. Hierbei ist ausreichend, dass der Täter die unterlassene Hilfeleistung billigend in Kauf genommen und zumindest für möglich gehalten hat (sog. Eventualvorsatz). Handelt der Täter jedoch nur fahrlässig, also lässt er „nur“ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, so liegt keine unterlassene Hilfeleistung vor, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Versuch

Ein Versuch der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB ist nicht möglich, da das Gesetz eine solche Tat nicht unter Strafe stellt.

Strafantrag

Bei der unterlassenen Hilfeleistung handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt. Das bedeutet, dass eine solche Straftat durch die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) bei Kenntniserlangung von Amts wegen verfolgt wird. Ein Antrag durch den Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist daher nicht erforderlich.

Strafe

Die unterlassene Hilfeleistung gemäß § 323 c Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ist der (gehindert) Helfer jedoch von der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz, dem ärztlichen Notdienst, einer Notaufnahme oder einem Rettungsdienst, wird der Täter nach §§ 115 Abs. 3 S. 1, 113 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er den Hilfeleistenden durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Greift der Täter einen solchen Hilfeleistenden tätlich an, so wird er mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, §§ 115 Abs. 3 S. 2, 114 StGB. Ein solcher tätlicher Angriff ist eine auf den Körper des Hilfeleistenden zielende Einwirkung mit feinseligem Willen des Täters.

Mit Todesfolge

Wenn infolge einer unterlassenen Hilfeleistung ein Mensch stirbt, wird nicht automatisch der Tatbestand des § 323c StGB („unterlassene Hilfeleistung“) erfüllt, sondern häufig ein schwererer Tatbestand wie etwa fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) oder sogar – bei Garantenstellung – Totschlag durch Unterlassen (§ 13 StGB i.V.m. § 212 StGB).

Wichtig ist: Es existiert kein eigener Tatbestand „unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge“ im Sinne des § 323c StGB.

Vorladung oder Anklage wegen einer Unterlassenen Hilfeleistung?

Sie haben eine Anklage oder eine Vorladung erhalten? Es hat eine Durchsuchung stattgefunden? Der wichtigste Rat vorab: Machen Sie keine Angaben zur Sache! Der Beschuldigte hat im Strafverfahren ein umfangreiches Schweigerecht, ohne dass ihm hierdurch Nachteile entstehen dürfen. Nutzen Sie es! Häufig kann ein Tatnachweis nur geführt werden, weil der Beschuldigte ausgesagt hat. Die Möglichkeit, später eine Stellungnahme abzugeben, besteht in jeder Lage des Verfahrens. Eine solche sollte aber frühestens dann ins Auge gefasst werden, wenn die Ermittlungsakten vorliegen, und die Ermittlungsergebnisse bekannt sind. Von einer Äußerung „ins Blaue hinein“ kann nur abgeraten werden.

Häufige Fragen

Beispiele für erhöhte Eigengefahr:

  • Ein Unfall auf der Autobahn, bei dem ein Unfallopfer auf der linken Spur oder dem Mittelstreifen zum Liegen kommt, ansonsten jedoch der Verkehr weiterläuft. Hier besteht nicht nur Eigengefährdung, sondern auch Fremdgefährdung für die anderen Verkehrsteilnehmer.
  • Ein Gefahrgutunfall – hier besteht die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung (Vergiftung, Explosionsgefahr). Man sollte sich nicht dem Unfall nähern, sondern umgehend den Notruf wählen.
  • Bei bestimmten Schlägereien oder anderen körperlichen Auseinandersetzungen.

Die Pflicht zur Alarmierung von Rettungsdiensten und Polizei sind hier jedoch unerlässlich.

Gibt es andere konkurrierende Pflichten?

Es kann durchaus konkurrierende Pflichten geben. Das kann beispielsweise der Fall bei aufsichtspflichtigen Kindern sein. Hier ist die Erste Hilfe zunächst für die Aufsichtspflicht der Kinder zurückzustellen. Denn insbesondere bei Verkehrsunfällen können Kinder schwere Folgeunfälle auslösen, wenn diese nicht beaufsichtigt werden.

Gibt es den Tatbestand “Unterlassene Hilfeleistung mit Todesfolge”?

Diesen Tatbestand gibt es nicht. Unter Umständen kann aber die Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen (§§ 227, 23 StGB) und die fahrlässige Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 StGB) erfüllt sein.

Ist eine “Unterlassene Hilfeleistung im Amt” möglich?

Eine unterlassene Hilfeleistung im Amt gibt es nicht. Unterlassen rettungspflichtige Personen wie Sanitäter die Hilfe, so gilt auch für sie die unterlassene Hilfeleistung im Sinne des § 323c StGB.

Welche Strafe droht bei unterlassener Hilfeleistung?

Bei der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Wann verjährt die unterlassene Hilfeleistung?

Die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB nach drei Jahren.

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