Ein unerwartetes Klingeln an der Haustür, die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss im Flur und im nächsten Moment wird Ihr Smartphone beschlagnahmt. Der Vorwurf, der in diesem Moment wie ein Damoklesschwert über Ihnen schwebt, wiegt extrem schwer: Sie sollen heimlich intime Bildaufnahmen einer anderen Person angefertigt haben. Für Beschuldigte gleicht eine solche Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden einem existenziellen Schock. Verwirrung, die panische Angst vor einem sozialen Ruin und Ohnmacht prägen die ersten Reaktionen. Lange Zeit galt das heimliche Fotografieren unter Röcke oder in den Ausschnitt – im allgemeinen Sprachgebrauch als Upskirting und Downblousing bekannt – juristisch als eine Art Graubereich, der von den Behörden oftmals nur als bloße Belästigung der Allgemeinheit gewertet und mit einem simplen Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet wurde.
Doch diese Zeiten der juristischen Milde sind endgültig vorbei. Mit der Einführung des § 184k StGB zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber hart durchgegriffen und aus der vormaligen Lücke einen echten Straftatbestand gemacht. Begründet wurde dies mit der rasanten Verbreitung von Smartphones, die hochauflösende Aufnahmen im Alltag unauffällig ermöglichen. Ein Ermittlungsverfahren in diesem Bereich ist heute absolut keine Bagatelle mehr. Neben den direkten strafrechtlichen Folgen drohen massive Nebenkonsequenzen, die weit über den Gerichtssaal hinausgehen: Ein möglicher Verlust des Arbeitsplatzes, familiengerichtliche Konflikte um das Sorgerecht, disziplinarrechtliche Schritte bei Beamten und schwerwiegende Reputationsverluste können Ihre gesamte bürgerliche Existenz vernichten. Handeln Sie in einer solchen Ausnahmesituation niemals unüberlegt, machen Sie kompromisslos von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und geben Sie keine Passwörter für Ihre digitalen Geräte ohne Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt heraus. Dieser Fachbeitrag ordnet Ihre Situation präzise ein und zeigt Ihnen, auf welche dogmatischen Feinheiten es bei Ihrer Verteidigung nun entscheidend ankommt.
Die rechtliche Einordnung: Wann wird ein Foto zum Straftatbestand nach § 184k StGB?
Die Norm wurde in das Strafgesetzbuch eingefügt, um in erster Linie die sexuelle Selbstbestimmung zu schützen. Jeder Mensch soll selbst darüber entscheiden dürfen, ob er durch die Abbildung seines Intimbereichs zum Gegenstand sexuell konnotierter Betrachtung wird. Daneben schützt das Gesetz auch das allgemeine Recht am eigenen Bild. Doch nicht jedes unvorteilhafte oder heimliche Foto in der Öffentlichkeit erfüllt sofort die strengen Kriterien des Gesetzes. Für eine fundierte und schlagkräftige Verteidigungsstrategie müssen die hochkomplexen Tatbestandsmerkmale minutiös geprüft und auf Ihren individuellen Fall angewendet werden.

Welche Körperregionen und Kleidungsstücke sind erfasst?
Das Gesetz benennt sehr präzise, welche körperlichen Bereiche vor unbefugten Aufnahmen geschützt sind: Es stellt das Fotografieren oder Filmen der Genitalien, des Gesäßes oder der weiblichen Brust unter Strafe. Dabei ist es juristisch völlig unerheblich, ob diese Körperteile nackt abgelichtet werden oder von Unterwäsche bedeckt sind. Der Begriff der Unterwäsche wird von der Rechtsprechung funktionell ausgelegt. So gelten klassische Unterhosen, Büstenhalter oder auch wärmende Zweitunterhosen unproblematisch als erfasst. Auch eine Bikini- oder Badehose kann als Unterwäsche gelten, wenn sie im Alltag als solche fungiert.
Interessant und von enormer Relevanz für Ihre Verteidigung wird es bei textilen Grenzfällen. Trägt die fotografierte Person beispielsweise eine blickdichte Strumpfhose unter einem Rock, so ist diese im Bereich der Unterschenkel für gewöhnlich ohnehin sichtbar. Aus juristischer Sicht kann eine solche Strumpfhose oft nicht mehr zweifelsfrei unter den engen Begriff der „Unterwäsche“ subsumiert werden. Solche dogmatischen Unschärfen müssen in einem Strafverfahren im Zweifel zwingend zugunsten des Beschuldigten ausgelegt werden. Kleidungsstücke, die zwar unter anderen getragen werden, aber auch allein alltagstauglich wären, fallen generell nicht unter diese Norm.
Das absolute Kernkriterium: Der Schutz gegen Anblick
Für eine Strafbarkeit ist es nicht ausreichend, dass lediglich ein intimer Körperbereich abgelichtet wurde. Zwingend erforderlich ist, dass diese Bereiche in der konkreten Situation „gegen Anblick geschützt“ waren. Es muss also ein für einen außenstehenden Dritten objektiv erkennbarer Wille der Person vorgelegen haben, diese Regionen vor fremden Blicken zu verbergen.
Beim klassischen Upskirting – also dem gezielten Fotografieren unter einen Rock auf einer Rolltreppe, einem Festival oder in einer Menschenmenge – ist dieses Kriterium in der Regel unproblematisch gegeben. Wesentlich komplexer, und damit weitaus fehleranfälliger für die Ermittlungsbehörden, gestaltet sich die juristische Bewertung beim Downblousing, dem Fotografieren in den Ausschnitt. Nach herrschender juristischer Meinung reicht das bloße Ausnutzen einer erhöhten Position in einer ganz normalen Alltagssituation, etwa wenn Sie in einem Treppenhaus schlichtweg weiter oben stehen, für eine Strafbarkeit oft nicht aus. In solchen Fällen lässt sich ein objektiv erkennbarer Wille der Person, den aus einem alltäglichen Blickwinkel ohnehin einsehbaren Teil der Brust zu verbergen, kaum begründen.
Der Tatbestand ist rechtlich erst dann sicher erfüllt, wenn die Kamera einen unnatürlichen Blickwinkel einnimmt, den das menschliche Auge regulär gar nicht hätte. Ebenso macht sich strafbar, wer unvorhersehbare Sichtschutzlücken gezielt ausnutzt – etwa eine unbeabsichtigt klaffende Knopfleiste einer Bluse, einen weiten kurzen Ärmel oder den flüchtigen Moment beim Aussteigen aus einem Auto. Umgekehrt scheidet eine Strafbarkeit völlig aus, wenn Bildaufnahmen am Strand oder beim Eiskunstlauf entstehen. In diesen Situationen ist die Unterbekleidung entweder nicht gegen den Anblick geschützt oder soll bei regelkonformer Ausführung des Sports sogar sichtbar sein.
Die Absicht des Täters: Reicht ein Versehen für eine Verurteilung?
Hier verbirgt sich einer der effektivsten Hebel für eine erfolgreiche Strafverteidigung. Der Gesetzgeber verlangt für das Herstellen der Aufnahmen nach § 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB zwingend direkten Vorsatz. Das bedeutet, der Beschuldigte muss mit Absicht oder zumindest mit sicherem Wissen gehandelt haben. Ein bloß bedingter Vorsatz, bei dem man die Verletzung des Intimbereichs lediglich „billigend in Kauf nimmt“, reicht für eine Verurteilung definitiv nicht aus.
Diese hohe dogmatische Hürde soll gezielt vor einer überzogenen Kriminalisierung im Alltag schützen. Wer bei der Aufnahme eines Gruppenfotos versehentlich durch eine ungeschickte Bewegung oder rein zufällig eine Person im Hintergrund in einer kompromittierenden Pose ablichtet, macht sich nicht strafbar. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass es Ihr zielgerichteter Plan war, exakt diese geschützten Bereiche aufzunehmen. Eine sexuelle Motivation des Fotografen ist für die Strafbarkeit hingegen ausdrücklich nicht erforderlich. Das Gesetz greift vollumfänglich, auch wenn die Aufnahmen aus reinem kommerziellen Interesse, zur späteren Erpressung oder lediglich im Rahmen einer unüberlegten Mutprobe angefertigt wurden. Es werden zudem nicht nur dauerhaft gespeicherte Fotos erfasst, sondern auch Echtzeitübermittlungen durch Webcams oder sogenannte Spycams, bei denen das Bild nur flüchtig zwischengespeichert wird.

Welche Strafe droht bei Upskirting und Downblousing?
Die strafrechtlichen Konsequenzen, die der Gesetzgeber für diese Delikte vorgesehen hat, sind empfindlich und spiegeln die Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre wider. Das Gesetz sieht für die unbefugte Herstellung, die Übertragung sowie das Gebrauchen oder Zugänglichmachen solcher Bildaufnahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine empfindliche Geldstrafe vor. Darüber hinaus droht die zwingende Einziehung Ihres Smartphones, der Computerhardware oder der verwendeten Kameraausrüstung als Tatmittel, was oftmals einen erheblichen finanziellen und persönlichen Verlust darstellt.
Doch die weitaus gefährlicheren Konsequenzen liegen oft außerhalb des eigentlichen Strafgesetzbuches. Eine rechtskräftige Verurteilung führt unweigerlich zu einem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis. Dies kann insbesondere bei Beamten, Lehrern oder Medizinern sofortige disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die im schlimmsten Fall mit der Entfernung aus dem Dienst und dem Verlust der Pensionsansprüche enden. Mit einer exzellenten, frühzeitigen anwaltlichen Strategie – etwa durch das Aufzeigen von technischen Beweislücken bei den Metadaten, dem Nachweis eines fehlenden Blickschutzes oder dem Fehlen des zwingend erforderlichen direkten Vorsatzes – lässt sich jedoch häufig eine geräuschlose Einstellung des Verfahrens erreichen. Gerade bei Ersttätern oder in Fällen geringer Schuld bietet die Strafprozessordnung die Möglichkeit, das Verfahren gegen eine Geldauflage einzustellen. Dies sichert Ihre weiße Weste, vermeidet eine zermürbende öffentliche Hauptverhandlung und schützt Ihren Ruf.