Urkundenfälschung – § 267 StGB

Von dem Vertauschen der Preisschilder bis hin zur Fälschung des Impfausweises - Die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB kann durch die unterschiedlichsten Handlungen erfüllt werden. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Beispiele (nicht) unter den Strafbestand der Urkundenfälschung fallen und welche Strafen drohen können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

12 Minuten

Aktualisiert: 05.03.2026

Urkundenfaelschung
Das steht im Gesetz: § 267 StGB

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • 1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
  • 2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
  • 3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
  • 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Inhaltsverzeichnis

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Wenn Sie eine polizeiliche Vorladung oder gar eine Anklageschrift wegen Urkundenfälschung erhalten haben, ist dies ein Moment, der verständlicherweise Sorgen auslöst. Der Vorwurf wiegt schwer, und die juristischen Fachbegriffe in den Ermittlungsakten wirken oft einschüchternd. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist es nun Ihr wichtigstes Ziel, Ruhe zu bewahren und keine voreiligen Aussagen bei der Polizei zu machen.

Dieser Beitrag erklärt Ihnen als Wegweiser im Strafverfahren verständlich und ohne juristisches Fachchinesisch, was genau sich hinter dem Vorwurf der Urkundenfälschung verbirgt, wo die Schwachstellen solcher Vorwürfe liegen und wie wir als Verteidigung strategisch ansetzen, um Sie bestmöglich zu schützen.

Was ist eine Urkundenfälschung?

Der Gesetzgeber möchte mit dem Straftatbestand des § 267 Strafgesetzbuch (StGB) die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs im rechtlichen Alltag schützen. Wenn wir im Geschäftsleben oder gegenüber Behörden Dokumente vorlegen, soll man sich darauf verlassen können, dass diese echt sind und tatsächlich von der Person stammen, die als Aussteller darauf vermerkt ist. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung kommt in Betracht, wenn Sie vorsätzlich eine unechte Urkunde herstellen, eine echte Urkunde verfälschen oder von einer solchen manipulierten Urkunde Gebrauch machen.

Welche Dokumente überhaupt als Urkunde gelten

Der Begriff der Urkunde im Strafrecht geht weit über das hinaus, was Laien üblicherweise darunter verstehen. Es müssen keinesfalls nur offizielle Dokumente mit Stempel und Siegel sein. Eine Urkunde ist vielmehr jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die dazu bestimmt und geeignet ist, im Rechtsverkehr einen Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt.

Das bedeutet in der Praxis: Auch alltägliche Gegenstände und Papiere gelten als Urkunde. Dazu zählen beispielsweise einfache Kassenbelege, Parkscheine, Kfz-Kennzeichen in Verbindung mit dem Fahrzeug und der Stempelplakette, Klassenarbeiten, Preisschilder an Waren, Impfbescheinigungen oder auch ärztliche Atteste. Sogar die Striche eines Wirts auf einem Bierdeckel können eine Urkunde darstellen, da sie den geschuldeten Geldbetrag für konsumierte Getränke beweisen sollen. Wichtig ist für unsere Verteidigung stets die genaue Prüfung, ob das fragliche Objekt diese strengen rechtlichen Kriterien überhaupt erfüllt. Eine bloße Fotokopie oder der Ausdruck einer einfachen E-Mail wird von den Gerichten nämlich in aller Regel gerade nicht als Urkunde eingestuft.

Urkundenfälschung - § 267 StGB

Wie eine unechte Urkunde hergestellt wird

Ein zentraler Vorwurf in vielen Verfahren ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von der Person stammt, die aus ihr als Aussteller hervorgeht. Juristen sprechen hier von einer Täuschung über die Identität des Ausstellers. Es wird also der falsche Anschein erweckt, eine bestimmte andere Person habe diese Erklärung abgegeben.

Interessant und für Ihre Verteidigung oft entscheidend ist dabei die Tatsache, dass es für die Strafbarkeit gar nicht darauf ankommt, ob der Inhalt des Dokuments der Wahrheit entspricht. Wenn Sie unter Ihrem eigenen, echten Namen eine inhaltlich falsche Behauptung aufschreiben (beispielsweise falsche Angaben in einem Lebenslauf), nennt das Gesetz dies eine straflose „schriftliche Lüge“ – eine Urkundenfälschung begehen Sie dadurch nicht, da Sie nicht über Ihre Identität als Aussteller täuschen.

Auf welche Weise echte Urkunden verfälscht werden

Die zweite Handlungsvariante des Gesetzes ist das Verfälschen einer echten Urkunde. Hierbei geht es um Fälle, in denen ein ursprünglich völlig korrektes und echtes Dokument nachträglich in seinem gedanklichen Inhalt verändert wird. Der Täter greift so in die Urkunde ein, dass der Eindruck entsteht, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an genau so abgegeben, wie sie nach der Manipulation aussieht. Klassische Beispiele hierfür sind das Abändern von Schulnoten auf einem Originalzeugnis oder das Überkleben von Gültigkeitsdaten.

Wann das bloße Gebrauchen bereits zur Strafbarkeit führt

Oftmals denken Beschuldigte, sie könnten nicht bestraft werden, weil sie das fragliche Dokument gar nicht selbst gefälscht haben. Das Gesetz stellt jedoch in § 267 Abs. 1 StGB auch das bloße Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde unter Strafe. Ein Gebrauchen liegt vor, sobald die Urkunde demjenigen, der getäuscht werden soll, so zugänglich gemacht wird, dass dieser die Möglichkeit hat, sie wahrzunehmen. Sie müssen das Dokument lediglich vorlegen, übergeben oder einreichen. Ob der Sachbearbeiter oder Vertragspartner das Dokument dann tatsächlich liest, ist für die Strafbarkeit völlig unerheblich.

Die notwendige Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr

Um wegen Urkundenfälschung verurteilt zu werden, reicht es nicht aus, aus Spaß ein Dokument abzuändern. Die Staatsanwaltschaft muss Ihnen nachweisen, dass Sie den Vorsatz hatten, im Rechtsverkehr zu täuschen. Das bedeutet, Sie müssen die Absicht gehabt haben, bei einem anderen einen Irrtum zu erregen und diesen dadurch zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen. Genau an diesem Punkt setzen wir als Strafverteidiger oft an: Lässt sich diese gezielte Täuschungsabsicht nicht zweifelsfrei nachweisen – etwa weil eine Manipulation nur internen, harmlosen Zwecken dienen sollte oder aus bloßem Imponiergehabe unter Freunden stattfand –, entfällt die Strafbarkeit.

Welche Strafe droht bei einer Urkundenfälschung?

Die drohenden Konsequenzen hängen stark von den genauen Umständen Ihrer Tat, Ihrem Vorleben und der Qualität der Fälschung ab. Das Gesetz sieht für den Grundtatbestand der Urkundenfälschung wahlweise eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ist dies Ihr erstes Vergehen und der angerichtete Schaden gering, kann mit der richtigen Verteidigungsstrategie oft eine Einstellung des Verfahrens oder eine milde Geldstrafe erreicht werden.

Urkundenfälschung - § 267 StGB

Das Gesetz sieht jedoch auch deutliche Strafschärfungen vor. Ein „besonders schwerer Fall“ der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 3 StGB liegt beispielsweise vor, wenn Sie gewerbsmäßig handeln. Gewerbsmäßig bedeutet, dass Sie sich durch die wiederholte Begehung von Fälschungen eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang geschaffen haben. Auch das Handeln als Mitglied einer Bande oder die Gefährdung der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl von gefälschten Urkunden (die Rechtsprechung geht hier teilweise von etwa 25 bis 50 Urkunden aus) führt zu diesem schwereren Strafrahmen. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Noch drastischer wird es bei der Qualifikation nach § 267 Abs. 4 StGB: Wenn Sie die Urkundenfälschung sowohl gewerbsmäßig als auch als Mitglied einer Bande begehen, wird die Tat als Verbrechen eingestuft. Die Strafe liegt dann zwingend bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Hier ist eine engagierte und strategische Strafverteidigung vom ersten Tag der Ermittlungen an unerlässlich. Zu beachten ist zudem, dass auch schon der Versuch der Urkundenfälschung strafbar ist.

Häufige Fragen

Genügt schon das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde für die Strafbarkeit?

Ja. Für die Erfüllung des Straftatbestands ist es völlig ausreichend, wenn Sie ein Dokument, das von einer anderen Person gefälscht wurde, im Rechtsverkehr einsetzen, um jemanden zu täuschen. Es kommt nicht darauf an, wer die Fälschung physisch angefertigt hat. Sobald Sie das manipulierte Dokument beispielsweise bei einer Behörde oder einem Arbeitgeber einreichen oder zur Einsichtnahme bereitlegen, machen Sie sich strafbar. Die Rechtsprechung geht sogar so weit, dass das bloße Fahren mit einem Auto im öffentlichen Straßenverkehr, an dem gefälschte Kennzeichen angebracht sind, als ein solches strafbares „Gebrauchen“ gewertet wird.

Sind Urkunden nur offizielle Dokumente?

Nein, der Begriff der Urkunde wird im Strafrecht sehr viel weiter gefasst. Es bedarf keines amtlichen Siegels oder einer notariellen Beglaubigung. Zu den strafrechtlich geschützten Urkunden zählen auch alltägliche Beweismittel wie ärztliche Rezepte, privat aufgesetzte Mietverträge, Zugtickets, Fahrkarten, Parkscheine oder die Preisschilder an Waren im Supermarkt. Sogar Beweiszeichen, wie etwa der Stempel eines Fleischbeschauers oder das in einen Schuh eingestanzte Preisschild, sind geschützte Urkunden, da sie eine rechtlich erhebliche Gedankenerklärung beinhalten.

Ist das Fertigen falscher Kopien strafbar?

Dieser Punkt ist rechtlich äußerst feingliedrig und bietet gute Verteidigungsansätze. Eine einfache Fotokopie gilt nach der herrschenden Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Urkunde, da sie nicht die Originalerklärung verkörpert. Wenn Sie also lediglich eine Kopie verändern (etwa durch Abdecken bestimmter Passagen) und diese klar als bloße Kopie erkennbar bleibt, stellen Sie keine Urkunde im juristischen Sinne her. Eine maßgebliche Ausnahme besteht jedoch: Wenn Sie die Reproduktion so hochwertig anfertigen, dass sie den Anschein einer Originalurkunde erweckt und dazu gedacht ist, im Rechtsverkehr als Urschrift ausgegeben zu werden, dann machen Sie sich strafbar. Ferner stuft die Rechtsprechung auch das Verwenden einer Kopie, die von einem gefälschten Original gezogen wurde, als strafbares Gebrauchen ein, wenn dadurch indirekt über die Echtheit getäuscht werden soll.

Was bedeutet „Herstellen einer unechten Urkunde“ im Unterschied zum „Verfälschen“?

Diese beiden Begriffe bezeichnen unterschiedliche Vorgehensweisen des Täters. Ein „Herstellen einer unechten Urkunde“ liegt vor, wenn Sie ein komplett neues Dokument erschaffen und dabei fälschlicherweise den Anschein erwecken, es stamme von einer anderen Person. Es geht hier um die Täuschung über die Identität des Ausstellers. Ein „Verfälschen einer echten Urkunde“ bedeutet hingegen, dass bereits ein echtes, gültiges Dokument existiert, in welches Sie nachträglich eingreifen. Sie ändern beispielsweise das Datum, radieren eine Zahl weg oder überkleben Inhalte, sodass die Urkunde danach einen anderen Sinngehalt aufweist als ursprünglich vom echten Aussteller vorgesehen.

Ich habe eine Fahrkarte erst nach Fahrtantritt in der Bahn entwertet. Ist dies ein Herstellen einer unechten Urkunde?

Eine unentwertete Fahrkarte ist rechtlich eine Urkunde, da sie eine Erklärung des Verkehrsbetriebs darstellt. Das bloße verspätete Entwerten durch den Fahrgast ist juristisch hochkomplex. Wenn Sie den Stempel zu spät aufbringen, verändern Sie zwar physisch das Dokument, jedoch ist fraglich, ob Sie dadurch gezielt eine unechte Urkunde „herstellen“, die eine rechtzeitige Entwertung beweisen soll. In der Praxis werden solche Fälle oft primär als Leistungserschleichung (Schwarzfahren) nach § 265a StGB verfolgt. Sollte man Ihnen hier zusätzlich eine Urkundenfälschung vorwerfen, ist es umso wichtiger, dass Sie schweigen, damit wir die Ermittlungsakte anfordern und prüfen können, ob überhaupt eine Beweiseignung für eine Fälschung vorliegt.

Ich habe ein Zeugnis für eine Bewerbung abgeändert. Ist dies ein Fälschen einer echten Urkunde?

Wenn Sie ein echtes Originalzeugnis nehmen und darauf nachträglich Noten, Daten oder Beurteilungen abändern, verwirklichen Sie eindeutig das „Verfälschen einer echten Urkunde“. Sie verändern den ursprünglichen gedanklichen Inhalt, den die Schule oder der Arbeitgeber dort niedergelegt hatte. Reichen Sie dieses Zeugnis dann bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber ein, machen Sie sich zudem wegen des Gebrauchens einer verfälschten Urkunde strafbar. Auch hier gilt: Machen Sie keine vorschnellen Angaben, oft lässt sich im Vorfeld über eine Einstellung des Verfahrens verhandeln, bevor es zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Was ist der Unterschied zwischen Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung?

Während es bei der Urkundenfälschung nach § 267 StGB darum geht, dass Sie falsche oder verfälschte Beweismittel in den Rechtsverkehr bringen, schützt die Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB den Bestand echter Beweismittel. Eine Urkundenunterdrückung begehen Sie, wenn Sie eine echte Urkunde, die Ihnen nicht oder nicht ausschließlich gehört, vernichten, beschädigen oder unterdrücken, um einen anderen an der Beweisführung zu hindern. Vereinfacht gesagt: Bei der Fälschung schaffen Sie eine rechtliche Lüge, bei der Unterdrückung vernichten Sie eine fremde, rechtliche Wahrheit.

Ich habe mit einem anderen Namen unterschrieben. Liegt hier das Herstellen einer unechten Urkunde vor?

Das Unterschreiben mit einem fremden Namen führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit. Wenn Sie beispielsweise von der betreffenden Person bevollmächtigt wurden, diese rechtlich vertreten dürfen und auch der Wille zur Stellvertretung vorliegt, ist das völlig legal – es entsteht keine unechte Urkunde. Strafbar wird das Handeln unter fremdem Namen erst dann, wenn eine echte Identitätstäuschung stattfindet. Das ist der Fall, wenn Sie die Unterschrift gezielt nutzen, um den Anschein zu erwecken, der echte Namensträger habe das Dokument eigenhändig unterzeichnet, ohne dass Sie hierzu berechtigt waren.

Ich habe eine Kopie meines Zeugnisses gemacht und einige Stellen verdeckt kopiert. Habe ich eine unechte Urkunde hergestellt?

Solange das Endprodukt für den Betrachter offenkundig als bloße Fotokopie erkennbar bleibt, haben Sie nach ständiger Rechtsprechung keine Urkunde hergestellt, da Fotokopien mangels Ausstellererkennbarkeit und Beweisbestimmung generell keine Urkunden sind. Eine strafbare Urkundenfälschung in Form der Herstellung liegt somit meist noch nicht vor. Wenn Sie diese manipulierte Kopie jedoch bei einer Behörde oder einem Arbeitgeber vorlegen, um den Eindruck zu erwecken, das Original weise denselben (manipulierten) Inhalt auf, bejahen Gerichte oft das strafbare Gebrauchen einer verfälschten Urkunde oder zumindest versuchten Betrug. Eine detaillierte Prüfung Ihres konkreten Einzelfalls durch einen Anwalt ist hier unerlässlich.

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

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