Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – § 86 StGB

Das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist nach § 86 StGB eine Straftat – und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Doch welche Inhalte fallen unter dieses Verbot? Welche Organisationen sind betroffen?

Tommy Kujus

Fachanwalt für Strafrecht

4 Minuten

Aktualisiert: 17.05.2026

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen § 86 StGB 3
Das steht im Gesetz: § 86 StGB

(1) Wer Propagandamittel im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer Propagandamittel im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
  • 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
  • 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
  • 4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Inhaltsverzeichnis

Lassen Sie Ihre Rechte vom erfahrenen Fachanwalt verteidigen.

Seit über 13 Jahren verteidige ich Mandanten in Leipzig im Strafrecht – persönlich, engagiert und diskret. Als spezialisierter Strafverteidiger begleite ich Sie von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung vor dem Amts- oder Landgericht Leipzig.

Kontakt aufnehmen

✓ 4.000+ Begleitete Verfahren

✓ 185+ Bewertungen mit 5★

✓ 13 Jahre Erfahrung

Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Staatsschutzdelikts ist für jeden Beschuldigten ein massiver Schock. Oft beginnt es völlig unerwartet: Ein unüberlegter Klick, das unbedachte Teilen eines Videos in einer Chatgruppe oder das Mitführen eines bestimmten Flyers auf einer Demonstration – und plötzlich stehen die Ermittlungsbehörden mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Die Beschlagnahme von Smartphone und Computer reißt Sie aus dem Alltag, und der Vorwurf wiegt schwer. Der Gesetzgeber möchte mit dem Straftatbestand des § 86 des Strafgesetzbuches (StGB) die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung vor extremistischen Einflüssen schützen.

Doch als Beschuldigter sollten Sie wissen: Nicht jeder geteilte Beitrag oder jede unbedachte Äußerung macht Sie zwingend zu einem Straftäter. Das Strafrecht knüpft eine Verurteilung wegen der Verbreitung von Propagandamitteln an äußerst strikte, komplexe Voraussetzungen. Im Folgenden erfahren Sie, was genau hinter diesem Vorwurf steckt, welche Handlungen tatsächlich strafbar sind und wie eine strategische Strafverteidigung Sie in dieser existenziellen Situation schützen kann.

Was ist das Verbreiten von Propagandamitteln gemäß § 86 StGB?

Propagandamittel im Sinne dieser Vorschrift sind Inhalte, die gezielt darauf ausgerichtet sind, die ideologischen Ziele einer verfassungswidrigen oder terroristischen Organisation zu fördern. Der Gesetzgeber fasst den Begriff der Verkörperung dabei bewusst weit. Es spielt keine Rolle, ob es sich um klassische gedruckte Schriften, Plakate, Ton- und Bildträger oder um rein digitale Übertragungen in sozialen Netzwerken handelt.

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen - § 86 StGB

Für Ihre Verteidigungsstrategie ist jedoch eine präzise inhaltliche Abgrenzung von entscheidender Bedeutung. Der Begriff der Propaganda ist an sich wertneutral, doch im Kontext des § 86 StGB muss das Material zwingend eine aktiv kämpferische und aggressive Tendenz aufweisen. Eine bloße wissenschaftliche Abhandlung, eine objektive Dokumentation oder die schlichte Ablehnung politischer Werte reicht für eine Strafbarkeit niemals aus. Das Material muss einen eindeutig werbenden und aufwieglerischen Charakter besitzen, der darauf abzielt, die demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu untergraben.

Die Ermittlungsbehörden müssen zudem nachweisen, dass sich diese verfassungsfeindliche Zielsetzung direkt aus dem Inhalt des Propagandamittels selbst ergibt. Zwar darf ein Gericht berücksichtigen, was ein verständiger Leser „zwischen den Zeilen“ liest, doch der bloße Verweis auf andere verbotene Schriften genügt nicht. Ein weiterer, elementarer Verteidigungsansatz liegt in der Abgrenzung zum reinen Besitz: Wenn Sie solche Propagandamittel ausschließlich für sich zu Hause aufbewahren, ohne jegliche Absicht, diese weiterzugeben oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, machen Sie sich nach § 86 StGB nicht strafbar.

Welche Strafe droht bei der Verbreitung von Propagandamitteln?

Sollte sich der Vorwurf erhärten, sieht das Gesetz für das Verbreiten von Propagandamitteln eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Welches Strafmaß in Ihrem konkreten Fall im Raum steht, hängt maßgeblich von den individuellen Umständen ab. Das Gericht bewertet im Rahmen der Strafzumessung insbesondere die Reichweite der Publikation, den Umfang der Verbreitung und Ihre persönliche Motivation.

Das Gesetz sieht hierbei spezifische Strafschärfungen, aber auch Milderungen vor. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass Ihre Tat offenkundig rassistisch motiviert war, wird dies zwingend strafschärfend gegen Sie verwendet. Andererseits hält das Gesetz eine wichtige Ausnahmeregelung bereit: Wenn Ihre persönliche Schuld als besonders gering einzustufen ist, kann das Gericht vollständig von einer Bestrafung absehen. Dies ist in der Praxis beispielsweise bei V-Leuten der Fall, die für den Verfassungsschutz arbeiten und sich im Rahmen ihrer Ermittlungen in extremistischen Netzwerken bewegen müssen. Neben der eigentlichen Strafe drohen jedoch gravierende Nebenfolgen, insbesondere die dauerhafte Einziehung der zur Tat genutzten Kommunikationsmittel wie Laptops oder Smartphones.

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen - § 86 StGB

Tommy Kujus ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist Inhaber der Leipziger Kanzlei KUJUS Strafverteidigung, und bundesweit als Strafverteidiger tätig.

Das Strafrechts-ABC

Aktuelle Beiträge rund um strafrechtliche Themen

Von A wie Anklage bis Z wie Zeugnisverweigerungsrecht: In unserem Strafrechts-ABC erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe aus dem Straf- und Strafprozessrecht. Nutzen Sie unsere Suche für gezielte Antworten oder stöbern Sie durch unsere beliebtesten Beiträge!