Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen – § 86 StGB

Das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen ist nach § 86 StGB eine Straftat – und kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Doch welche Inhalte fallen unter dieses Verbot? Welche Organisationen sind betroffen?

Inhalt

(1) Wer Propagandamittel im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(1) Wer Propagandamittel im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
  • 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
  • 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
  • 4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86 StGB)

Wer Kennzeichen oder Inhalte von extremistischen oder verbotenen Organisationen öffentlich verbreitet, kann sich strafbar machen – selbst wenn er sich nicht direkt mit deren Ideologie identifiziert. § 86 StGB schützt die freiheitlich-demokratische Grundordnung und verbietet das Verbreiten bestimmter Propagandamittel. Doch was genau ist verboten – und welche Ausnahmen gelten?

Was sind Propagandamittel im Sinne des Gesetzes?

Propagandamittel sind Inhalte, die zur Förderung ideologischer Ziele einer verfassungswidrigen oder terroristischen Organisation bestimmt sind. Das können Texte, Bilder, Flugblätter, Plakate, Tonaufnahmen oder digitale Medien sein – etwa auch Videos oder Social-Media-Inhalte. Entscheidend ist, dass sie eine politische Zielsetzung verfolgen und eine bestimmte Ideologie verbreiten oder unterstützen sollen.

Wann ist das Verbreiten strafbar?

Strafbar ist das Verbreiten, öffentliche Zugänglichmachen, Anbieten oder das Vorrätig-Halten zum Zweck der Verbreitung. Auch das Importieren, Lagern oder Versenden kann erfasst sein, wenn es dem Zweck der Weiterverbreitung dient.

Typische Beispiele sind:

– das Verteilen extremistischer Flugblätter,
– das Posten einschlägiger Inhalte in sozialen Netzwerken,
– das Mitführen von Propagandamaterial bei Demonstrationen.

Welche Organisationen sind betroffen?

§ 86 StGB gilt für Propagandamittel folgender Gruppen:

– verfassungswidrige Parteien (z. B. durch das Bundesverfassungsgericht verboten),
– verbotene Vereinigungen (z. B. durch das Innenministerium verboten),
– ausländische Organisationen, deren Ziele gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind,
– terroristische Vereinigungen im Sinne des § 129a StGB oder vergleichbarer internationaler Organisationen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Student lädt ein Video mit einer Rede eines verbotenen Vereins auf eine öffentliche Plattform hoch. Obwohl er keine direkte Mitgliedschaft nachweist, wird gegen ihn ein Strafverfahren nach § 86 StGB eingeleitet – weil er Inhalte verbreitet hat, die eindeutig dem ideologischen Konzept der verbotenen Organisation zuzuordnen sind.

Welche Strafe droht?

§ 86 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die konkrete Strafe hängt von der Art und dem Umfang der Verbreitung ab – sowie von der persönlichen Haltung des Täters (z. B. politische Motivation, Wiederholungsgefahr). Bei bloßem Besitz ohne Verbreitungsabsicht liegt keine Strafbarkeit nach § 86 StGB vor – dann könnte aber § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) einschlägig sein.

Welche Ausnahmen gelten?

Das Gesetz enthält wichtige Ausnahmen für bestimmte Zwecke – sogenannte privilegierte Verwendungen. Keine Strafbarkeit liegt vor, wenn das Propagandamaterial ausschließlich verwendet wird für:

– staatsbürgerliche Aufklärung,
– Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
– Kunst oder Wissenschaft,
– Forschung oder Lehre,
– Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder Geschichte,
– ähnliche gerechtfertigte Zwecke.

Die Ausnahme gilt jedoch nur, wenn der Kontext klar erkennbar ist und keine werbende Wirkung entfaltet wird. Im Zweifel muss der Verwender dies nachweisen können.

Unterschied zu § 86a StGB

Während § 86 StGB das Verbreiten von Propagandainhalten unter Strafe stellt, betrifft § 86a StGB das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – etwa Symbole, Parolen oder Grußformen. Beide Vorschriften werden in der Praxis häufig gemeinsam geprüft.

Häufige Fragen zu § 86 StGB

Mache ich mich strafbar, wenn ich ein verbotenes Symbol poste?

Ja – wenn es sich um ein Propagandamittel handelt oder in einem Kontext verbreitet wird, der ideologisch aufgeladen ist. Es kommt auf Inhalt, Ziel und Wirkung an.

Darf ich historische Bilder mit NS-Symbolik zeigen?

Ja – aber nur im Rahmen privilegierter Zwecke wie Wissenschaft, Aufklärung oder Berichterstattung. Der Zweck muss klar und nachvollziehbar sein.

Was, wenn ich das Material nicht selbst erstellt habe?

Auch das Verbreiten fremder Inhalte ist strafbar – etwa durch Teilen, Hochladen oder Weiterleiten, sofern kein privilegierter Kontext vorliegt.

Anzeige erhalten?

Ein Vorwurf nach § 86 StGB wird häufig im Kontext politischer Veranstaltungen, Demonstrationen oder Social Media erhoben. Nicht immer ist dabei die strafrechtliche Relevanz sofort ersichtlich – insbesondere, wenn Inhalte lediglich geteilt oder kommentiert werden. Eine anwaltliche Prüfung hilft zu klären, ob tatsächlich ein strafbarer Kontext vorliegt oder ob ein zulässiger Zweck geltend gemacht werden kann.

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