Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Staatsschutzdelikts ist für jeden Beschuldigten ein massiver Schock. Oft beginnt es völlig unerwartet: Ein unüberlegter Klick, das unbedachte Teilen eines Videos in einer Chatgruppe oder das Mitführen eines bestimmten Flyers auf einer Demonstration – und plötzlich stehen die Ermittlungsbehörden mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür. Die Beschlagnahme von Smartphone und Computer reißt Sie aus dem Alltag, und der Vorwurf wiegt schwer. Der Gesetzgeber möchte mit dem Straftatbestand des § 86 des Strafgesetzbuches (StGB) die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung vor extremistischen Einflüssen schützen.
Doch als Beschuldigter sollten Sie wissen: Nicht jeder geteilte Beitrag oder jede unbedachte Äußerung macht Sie zwingend zu einem Straftäter. Das Strafrecht knüpft eine Verurteilung wegen der Verbreitung von Propagandamitteln an äußerst strikte, komplexe Voraussetzungen. Im Folgenden erfahren Sie, was genau hinter diesem Vorwurf steckt, welche Handlungen tatsächlich strafbar sind und wie eine strategische Strafverteidigung Sie in dieser existenziellen Situation schützen kann.
Was ist das Verbreiten von Propagandamitteln gemäß § 86 StGB?
Propagandamittel im Sinne dieser Vorschrift sind Inhalte, die gezielt darauf ausgerichtet sind, die ideologischen Ziele einer verfassungswidrigen oder terroristischen Organisation zu fördern. Der Gesetzgeber fasst den Begriff der Verkörperung dabei bewusst weit. Es spielt keine Rolle, ob es sich um klassische gedruckte Schriften, Plakate, Ton- und Bildträger oder um rein digitale Übertragungen in sozialen Netzwerken handelt.

Für Ihre Verteidigungsstrategie ist jedoch eine präzise inhaltliche Abgrenzung von entscheidender Bedeutung. Der Begriff der Propaganda ist an sich wertneutral, doch im Kontext des § 86 StGB muss das Material zwingend eine aktiv kämpferische und aggressive Tendenz aufweisen. Eine bloße wissenschaftliche Abhandlung, eine objektive Dokumentation oder die schlichte Ablehnung politischer Werte reicht für eine Strafbarkeit niemals aus. Das Material muss einen eindeutig werbenden und aufwieglerischen Charakter besitzen, der darauf abzielt, die demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu untergraben.
Die Ermittlungsbehörden müssen zudem nachweisen, dass sich diese verfassungsfeindliche Zielsetzung direkt aus dem Inhalt des Propagandamittels selbst ergibt. Zwar darf ein Gericht berücksichtigen, was ein verständiger Leser „zwischen den Zeilen“ liest, doch der bloße Verweis auf andere verbotene Schriften genügt nicht. Ein weiterer, elementarer Verteidigungsansatz liegt in der Abgrenzung zum reinen Besitz: Wenn Sie solche Propagandamittel ausschließlich für sich zu Hause aufbewahren, ohne jegliche Absicht, diese weiterzugeben oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, machen Sie sich nach § 86 StGB nicht strafbar.
Welche Strafe droht bei der Verbreitung von Propagandamitteln?
Sollte sich der Vorwurf erhärten, sieht das Gesetz für das Verbreiten von Propagandamitteln eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Welches Strafmaß in Ihrem konkreten Fall im Raum steht, hängt maßgeblich von den individuellen Umständen ab. Das Gericht bewertet im Rahmen der Strafzumessung insbesondere die Reichweite der Publikation, den Umfang der Verbreitung und Ihre persönliche Motivation.
Das Gesetz sieht hierbei spezifische Strafschärfungen, aber auch Milderungen vor. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass Ihre Tat offenkundig rassistisch motiviert war, wird dies zwingend strafschärfend gegen Sie verwendet. Andererseits hält das Gesetz eine wichtige Ausnahmeregelung bereit: Wenn Ihre persönliche Schuld als besonders gering einzustufen ist, kann das Gericht vollständig von einer Bestrafung absehen. Dies ist in der Praxis beispielsweise bei V-Leuten der Fall, die für den Verfassungsschutz arbeiten und sich im Rahmen ihrer Ermittlungen in extremistischen Netzwerken bewegen müssen. Neben der eigentlichen Strafe drohen jedoch gravierende Nebenfolgen, insbesondere die dauerhafte Einziehung der zur Tat genutzten Kommunikationsmittel wie Laptops oder Smartphones.
